Rechtsprechung
| VGH Hessen, 24.06.1974 - V N 2/70 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ESVGH 25, 59
Wird zitiert von ... (10)
- BVerwG, 06.04.2005 - 8 CN 1.04
Anschluss- und Benutzungszwang; öffentliche Einrichtung; kommunale Einrichtung; …
Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, dass die Regelung des Benutzungsverhältnisses, insbesondere die des Entgelts für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, grundsätzlich auch dann privatrechtlich erfolgen kann, wenn für die Einrichtung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht (vgl. u.a. BGH, DVBl 1992, 369/370 m.w.N.; OVG Lüneburg, NJW 1977, 450; Sächsisches OVG, DVBl 1997, 507; HessVGH, ESVGH 25, 59; OVG Münster, NVwZ 1987, 727;… a.A. Frotscher, Die Ausgestaltung kommunaler Nutzungsverhältnisse bei Anschluss- und Benutzungszwang, 1974, S. 17; Hölzl/ Hien/Huber, BayGO u.a., Art. 21 GO Anm. 3.1). - OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04
Beitrag, Wasserversorgung, öffentliche Einrichtung, materielle Privatisierung, …
2003, 143 [146 f.]; NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 - HessVGH, Beschl. v. 24.6.1974, ESVGH 25, 59 [70]; OVG RP, Urt. v. 9.5.1984, DVBl. 1985, 176 [177]; OVG Schl.-H., Urt. v. 22.10.2003, NordÖR 2004, 152 [153]; Ossenbühl, DVBl. 1973, 289 und 293). - VGH Hessen, 26.09.1996 - 5 UE 2338/94
Fehlende Ermächtigungsgrundlage für eine Satzung nach der in Hessen für die …
Diese muß in dem Zeitpunkt vorgelegen haben, in dem der Normgeber - hier der Satzungsgeber - seinen Rechtsetzungswillen (durch Verkündung) bekundet (vgl. Hess. VGH, 24.6.1974 - V N 2/70 -, ESVGH 25, 59 (69)).Für die abschließende Beantwortung dieser Frage wäre auch das Verhältnis der Begriffe "öffentliche Einrichtung" im Sinne von § 10 KAG und von §§ 16, 17 HKO (bzw. §§ 19, 20 HGO) zu klären sowie die Frage zu beantworten, ob nicht auch eine dem Widmungszweck entsprechende enge Begrenzung des Benutzerkreises dann der Erfüllung des Merkmals "öffentlich" nicht entgegensteht, wenn die Personen- und Sachgesamtheit dem "der Natur der Sache nach dafür in Betracht kommenden Teil (ergänze: der Einwohnerschaft) derart zur Verfügung steht, daß dem einzelnen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Zulassung zur Benutzung zusteht" (vgl. Hess. VGH, 24.6.1974 - V N 2/70 -, a.a.O. (70)).
Eine einmal wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültige Satzungsbestimmung kann nicht allein dadurch nachträglich Gültigkeit erlangen, daß sich - gegebenenfalls nach Jahren - die Gesetzeslage ändert (vgl. Hess. VGH, 31.1.1991 - 5 N 1388/88 -, HSGZ 1991, 305 = NVwZ-RR 1991, 578 = GemHH 1992, 133, unter Hinweis auf Hess. VGH, 20.9.1989 - 5 UE 8/86 - Nds. OVG, 11.8.1992 - 9 L 4536/91 -, ZKF 1993, 137 = DÖV 1993, 968; vgl. zur Übertragung der für den Erlaß von Rechtsverordnungen geltenden Grundsätze auf den Fall des Erlasses einer Ortssatzung auch schon Hess. VGH, 24.6.1974 - V N 2/70 -, a.a.O., S. 69 m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 29.12.1989 - 10 S 2252/89
Schadensersatzanspruch der Gemeinde - Leistungsbescheid und Umdeutung
- VGH Hessen, 17.11.2014 - 4 B 1270/14
Einschreiten gegen Gaststättenfreisitz
Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 24.06.1974, ESVGH 25, 59) sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden. - OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11
Trinkwasserversorgung; Anschluss- und Benutzungszwang; privatrechtliche …
Rn. 17 Hat ein Träger der öffentlichen Verwaltung zulässigerweise einen öffentlich-rechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf eine öffentliche Einrichtung vorgesehen und zugleich das Benutzungsverhältnis zur Einrichtung privatrechtlich ausgestaltet, so folgt aus dem Anschluss- und Benutzungszwang für die Bürger notwendigerweise ein öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang im Hinblick auf den Anschluss an die und die Benutzung der Einrichtung, d.h. die Verpflichtung, einen privatrechtlichen Versorgungsvertrag abzuschließen, der den technischen Anschluss an die Einrichtung und deren Nutzung vorsieht (…vgl. Brüning, LKV 2000, S. 54 , unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 24. Juni 1974 - V N 2/70 - VerwRspr. 24, S. 64 ). - OVG Sachsen, 06.09.2011 - 5 B 205/10
Abwassergebühren, Privatisierung, wirtschaftliches Eigentum, Kosten
2003, 143 [146 f.]; NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 - HessVGH, Beschl. v. 24.6.1974, ESVGH 25, 59 [70]; OVG RP, Urt. v. 9.5.1984, DVBl. 1985, 176 [177]; OVG Schl.-H., Urt. v. 22.10.2003, NordÖR 2004, 152 [153]; Ossenbühl, DVBl. 1973, 289 und 293). - VGH Hessen, 26.09.1996 - 5 UE 2293/94
Rettungsdienst und Benutzungsgebühren - zur Refinanzierung der Leitstellenkosten
Diese muss in dem Zeitpunkt vorgelegen haben, in dem der Normgeber - hier der Satzungsgeber - seinen Rechtsetzungswillen (durch Verkündung) bekundet (vgl. Hess. VGH, 24.6.1974- V N 2/70 -, ESVGH 25, 59 -69-). - VG Frankfurt/Oder, 08.11.2019 - 5 K 908/15 Rn. 32 cc) Eine solche Organisationsform, die mit einem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehen darf, ist zulässig, soweit die Klägerin einen hinreichenden Einfluss auf das Unternehmen hat und damit Versorgungssicherheit gewährleisten kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 Rdnr. 16 m.w.N.; so schon Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juni 1974 - V N 2/70 - Leitsätze 6 und 7 juris.).
- VG Frankfurt/Oder, 21.05.2014 - 5 K 934/11
Anschluss und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
Allerdings erfordert dies, dass die Gemeinde sich den vom Einrichtungszweck her erforderlichen Einfluss auf den Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen Benutzer und Betreiber der Einrichtung sichert und den Benutzern angemessene Benutzungsbedingungen gewährleistet (so schon Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juni 1974 - V N 2/70 - Leitsätze 6 und 7 juris).
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