Rechtsprechung
| VGH Hessen, 06.02.1979 - V OE 111/76 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 06.02.1979 - V OE 111/76
- VGH Hessen, 06.12.1979 - V OE 111/76
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Rechtsprechung
| VGH Hessen, 06.12.1979 - V OE 111/76 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 06.02.1979 - V OE 111/76
- VGH Hessen, 06.12.1979 - V OE 111/76
Wird zitiert von ...
- VGH Hessen, 15.02.1996 - 5 UE 2836/95
Anforderungen an die Vertretungsmacht von Gemeindeorganen - hier …
Hieran anknüpfend haben sowohl der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 2.10.1972 - VI OE 5/71 -) als auch der erkennende Senat selbst (Urteil vom 6.12.1979 - V OE 111/76 -) entschieden, daß es sich bei den Erfordernissen des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO auch bei öffentlich - rechtliche n Verpflichtungserklärungen nur um eine Vertretungsregelung, nicht um eine Formvorschrift im eigentlichen Sinne handelt.Verstöße gegen das einzuhaltende Verfahren bei der Vertretung der Gemeinde können aber dadurch geheilt werden, daß die Gemeinde durch einen Beschluß ihres allgemeinen Vertretungsorgans der Verpflichtungserklärung nachträglich zustimmt (vgl. BGH…, Urteil vom 28.9.1966, a.a.O., S. 2403, Urteil vom 2.3.1972 - VII ZR 143/70 - NJW 1972, 940; Senatsurteil vom 6.12.1979, a.a.O.).
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1979 - V OE 111/76 - die in § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO vorgesehene Schriftlichkeit der Verpflichtungserklärung im Unterschied zu den Erfordernissen des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO als echte "Formvorschrift" bezeichnet hat (S. 20 des amtlichen Abdrucks), ist das eine als "obiter dictum" getroffene Aussage, die mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht, nicht überzeugt, und an der deshalb nicht länger festgehalten werden soll.
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