Rechtsprechung
| BFH, 26.08.2004 - V R 106/01 (1) |
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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UStDV § 51 Abs. 1 Nr. 1; ; UStDV § 52 Abs. 2; ; UStDV § 54; ; UStDV § 55
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Trennung von Verfahren wegen Unzuständigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2001 - 1 K 2073/00
- BFH, 26.08.2004 - V R 106/01 (1)
- BFH, 20.04.2005 - X R 40/04
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 20.04.2005 - X R 40/04
Benennungsverlangen i. S. von § 160 AO
Der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat aufgrund der Revision des Klägers mit Urteil vom 26. August 2004 V R 106/01 (juris: STRE200451536) das FG-Urteil aufgehoben, soweit es die Haftung für Umsatzsteuer 1996 betrifft, und die Sache an das FG zurückverwiesen. - BFH, 13.01.2005 - V R 12/02
USt: Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 55 UStDV 1993
Sie stellt den Kläger nämlich im Ergebnis so, wie er nach der Richtlinie 77/388/EWG zu stellen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 206, 457, BStBl II 2004, 970; vom 26. August 2004 V R 106/01, nicht veröffentlicht, unter II. 3.): Er ist nach Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG zum Vorsteuerabzug berechtigt; gleichzeitig ist Deutschland gemäß Art. 21 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG berechtigt, den Kläger als Empfänger der Dienstleistungen zum Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus für die von ihm bezogene Leistung zu bestimmen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 322, unter IV. 3. a).
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