Rechtsprechung
| BFH, 01.08.1984 - V R 12/78 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
UStG 1967 § 15 Abs. 1; BGB §§ 535 ff
- Wolters Kluwer
Vorsteuerabzugsberechtigung - Teilung des Grundeigentums - Sondereigentum - Gegenstand des Leistungsbezugs - Gegenstand der Verwendung - Vereinbarung einer Umsatzmiete - Annahme einer Vereinbarung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 141, 362
- BB 1984, 1793
- BStBl II 1984, 728
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BFH, 15.12.1983 - V R 169/75
Zum Vorsteuerabzug bei sog. Zwischenmietverhältnissen
Auszug aus BFH, 01.08.1984 - V R 12/78
a) Zur Auslegung des § 15 Abs. 1 und 2 UStG 1967 in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachpunkt hat der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1983 V R 169/75 (BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388) ausgeführt, § 15 UStG 1967 werde vom Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung der Leistungsbezüge und der mit ihrer Hilfe ausgeführten Umsätze beherrscht.
- BFH, 08.06.1988 - X R 53/81
Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids - Unterschiedlicher …
Der hierfür erforderliche Sachzusammenhang ist gegeben, wenn (aus der Sicht desjenigen, der den Vorsteuerabzug geltend macht) eine unmittelbare wirtschaftliche Verbindung zwischen bezogener und zur Bewirkung von Umsätzen eingesetzter Leistung besteht (BFH-Urteil vom 1. August 1984 V R 12/78, BFHE 141, 362, BStBl II 1984, 728, 731).Demgemäß richtet sich z. B. die Zuordnung von Leistungsbezügen im Rahmen der Errichtung oder Veränderung eines Bauwerks, ungeachtet der damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen an den einzelnen Wirtschaftsgütern, nach der (ersten) Verwendung des fertigen Bauwerks, und zwar in der Regel durch den Unternehmer selbst (vgl. BFH- Urteile vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309, 310; vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877, 878; vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, 236, und vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468; s. auch Weiß, UR 1986, 290, und 1987, 75), ausnahmsweise, unter bestimmten Umständen, auch durch die Einschaltung Dritter ("Mittelspersonen"; vgl. die Urteile in BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388, und in BFHE 141, 362, BStBl II 1984, 728), sofern nur die erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Verbindung zwischen der Leistung auf der Bezugsseite und derjenigen auf der Ausgangsseite vorhanden ist.
- BFH, 26.07.1988 - X R 50/82
Zum Vorsteuerabzug der Kreditinstitute beim Bezug von Werbeartikeln
Der erkennende Senat geht - insoweit übereinstimmend mit dem V. Senat - davon aus, daß § 15 UStG von dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung der Leistungsbezüge und der mit ihrer Hilfe ausgeführten Umsätze beherrscht wird (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388, und vom 1. August 1984 V R 12/78, BFHE 141, 362, BStBl II 1984, 728). - BFH, 08.06.1988 - X R 65/82
Umsatzsteuer - Zwischenmiete - Geschäftsbesorgung durch Zwischenmieter
Abzulehnen ist die Ansicht des FG, die Versorgungsanstalt sei im umgekehrten Sinne durch eine Umsatzmiete an den Geschäften der Klägerin beteiligt gewesen (zur Umsatzmiete vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. August 1984 V R 12/78, BFHE 141, 362, BStBl II 1984, 728).
- BFH, 02.12.1987 - X R 5/81
Keine Zwischenvermietung im öffentlich geförderten Wohnungsbau
Mit der Beteiligung der Klägerin an den beim Gesellschafter zu 1 eingehenden Mieten ist das geschäftliche Risiko nicht auf den Gesellschafter zu 1 abgewälzt worden, sondern bei der Klägerin verblieben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. August 1984 V R 12/78, BFHE 141, 362, 367, BStBl II 1984, 728, 730). - BFH, 23.08.1984 - V R 17/78
Gestaltungsmißbrauch - GmbH - Ehegatten als Gesellschafter - Zwischenmiete
Die mangelnde Identität ist jedoch umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, sofern der Empfänger der Gebäudeerrichtungsleistungen zugleich die dingliche Rechtszuständigkeit bezüglich der in diesem Gebäude befindlichen Eigentumswohnungen besitzt (BFH-Urteil vom 1. August 1984 V R 12/78, BFHE 141, 362, BStBl II 1984, 728). - BFH, 09.10.1986 - V S 18/84
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden - Ernstliche …
Andere Umstände, die im Einzelfall die Angemessenheit der Zwischenvermietung widerlegen könnten, weil der Zwischenmieter kein festes Mietentgelt zahlt, sondern nur einen Teil der vereinnahmten Mieten an den Eigentümer weiterleitet (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1984 V R 12/78, BFHE 141, 362, BStBl II 1984, 728) oder weil der Zwischenmieter vom Eigentümer wirtschaftlich gestützt werden muß und das Mietausfallrisiko aus eigener Kraft nicht tragen kann (BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388) oder weil der Eigentümer trotz der Zwischenvermietung weiterhin einen Teil seiner Wohnungen selbst verwaltet (BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388), hat das FG nicht geprüft. - BFH, 13.04.1988 - X R 45/81
Berücksichtigung von aus Anlaß eines Hausbaus angefallenen Umsatzsteuern nach § …
Mit der Beteiligung der Klägerin an den bei der GmbH eingehenden Mieten ist das geschäftliche Risiko nicht auf die GmbH abgewälzt worden, sondern überwiegend bei der Klägerin verblieben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. August 1984 V R 12/78, BFHE 141, 362, BStBl II 1984, 728, 730).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".