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| BGH, 18.10.1957 - V ZB 16/57 |
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Papierfundstellen
- DB 1957, 1126
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.03.1955 - V ZB 2/54
Vertragshilfeverfahren
Auszug aus BGH, 18.10.1957 - V ZB 16/57
Für die Zulässigkeit eines Vertragshilfeantrages macht es keinen Unterschied, ob der Wechsel in der Person des Schuldners (durch Schuldübernahme) vor oder nach der Währungsreform eingetreten ist (Ergänzung zu BGHZ 16, 378).Diese Auffassung findet in dem Gesetz und auch in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Mars 1955 (V ZB 2/54, BGHZ 16, 378 = MDR 1955, 347 = LM Nr. 5 zu § 3 VHG) keine Stütze.
- BGH, 02.03.1955 - IV ZB 20/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.10.1957 - V ZB 16/57
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 2. März 1955 (IV ZB 20/55, NJW 1955, 668 = MDR 1955, 410 = JZ 1955, 425 = LM Nr. 10 zu § 1 VHG) in einem Falle, in dem einige Miterben bei einem im Jahre 1953 eingetretenen Erbfall Vertragshilfe begehrt hatten, sich nicht etwa dahin ausgesprochen, daß den Anträgen deshalb nicht stattgegeben werden könne, weil der Schuldnerwechsel erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sei, sondern hat die Anträge für unbegründet erachtet, weil in diesem Falle die Aktiven des Nachlasses die Passiven überstiegen. - BGH, 12.07.1957 - V ZB 11/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.10.1957 - V ZB 16/57
Auch der erkennende Senat hat die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages der Erben in einem Falle bejaht, in dem der Schuldner im Jahre 1950 gestorben war (Beschluß vom 12. Juli 1957, V ZB 11/57, WM 1957, 1100). - BGH, 26.04.1957 - V ZB 18/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.10.1957 - V ZB 16/57
Es befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. April 1957 (V ZB 18/56, WM 1957, 760), in der dargelegt ist, daß nach der Währungsreform eingetragene verzinsliche Belastungen der Herabsetzung der Zinsen, einer vor diesem Zeitpunkt begründeten, dinglich gesicherten Verbindlichkeit nicht entgegenstehen.
- BGH, 05.12.1958 - V ZB 14/58
Rechtsmittel
Für die Zulässigkeit der Vertragshilfeanträge macht es auch keinen Unterschied, ob der Wechsel in der Person des Schuldners vor oder nach der Währungsreform eingetreten ist (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1957, V ZB 16/57, LM VHG § 1 Nr. 22 = WM 1957, 1461). - BGH, 29.11.1957 - V ZB 46/57
Rechtsmittel
Inzwischen hat der Senat im Beschluß vom 12. Juli 1957 (V ZB 11/57, WM 1957, 1100, 1102) die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages der Erben in einem Fall bejaht, in dem der Schuldner im Jahre 1950 gestorben, war, und in einen weiteren Beschluß vom 18. Oktober 1957 (V ZB 16/57, WM 1957, 1461) ausgesprochen, daß es für die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages keinen Unterschied macht, ob der Wechsel in der Person des Schuldners (durch Schuldübernahme) vor oder nach der Währungsreform eingetreten ist.
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