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Rechtsprechung
   BGH, 20.01.1956 - V ZB 19/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,3773
BGH, 20.01.1956 - V ZB 19/55 (https://dejure.org/1956,3773)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1956 - V ZB 19/55 (https://dejure.org/1956,3773)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1956 - V ZB 19/55 (https://dejure.org/1956,3773)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 509
  • DB 1956, 207
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.11.1955 - V ZB 37/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.01.1956 - V ZB 19/55
    Diese an sich zwingenden Vorschriften gelten zudem auch nicht ausnahmslos, sondern entfallen dann, wenn ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer unzumutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 2. November 1955, V ZB 37/55).

    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es, da ein Vertragshilfeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 (BGBl I, 201; § 86 Abs. 2 in Verbindung mit § 85) nicht in Frage steht, bei dem die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Schuldner am 21. Juni 1948 maßgebend sind (§ 83 Abs. 2 daselbst), auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligten zur Zeit der Entscheidung an (vgl. BGHZ 14, 398 [399] und Beschluß des erkennenden Senats vom 2. November 1955, V ZB 37/55).

    Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine Zinsherabsetzung auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber zu einer unzumutbaren Härte führen kann, wenn der Schuldner ohne nennenswerte Schwierigkeiten zur Zahlung der rückständigen Zinsen in der Lage ist, und dies insbesondere dann der Fall ist, wenn er über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügt, so daß ihm die Zahlung der Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470, vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55 und vom 2. November 1955, V ZB 37/55).

  • BGH, 08.03.1955 - V ZB 2/54

    Vertragshilfeverfahren

    Auszug aus BGH, 20.01.1956 - V ZB 19/55
    Gläubiger im Sinne des Vertragshilfegesetzes ist regelmäßig der zur Zeit der Entscheidung Berechtigte ohne Rücksicht darauf, ob er der ursprünglich Berechtigte ist oder ob nach der Begründung der Verbindlichkeit ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat (wegen des Schuldners vgl. V ZB 2/54, BGHZ 16, 378).

    Diese Rüge ist ungerechtfertigt; denn maßgebend sind regelmäßig die Verhältnisse desjenigen, der zur Zeit der Entscheidung Gläubiger der Forderung ist (vgl. auch Saage, Vertragshilfegesetz, § 1 Anm. III, 2, f, Seite 59 sowie hinsichtlich eines Schuldnerwechsels BGHZ 16, 378 sowie Beschluß des IV. Zivilsenats, IV ZB 20/55, NJW 1955, 668 = MDR 1955, 410).

  • BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/54

    Vertragshilfe. Maßgebender Zeitpunkt

    Auszug aus BGH, 20.01.1956 - V ZB 19/55
    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es, da ein Vertragshilfeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 (BGBl I, 201; § 86 Abs. 2 in Verbindung mit § 85) nicht in Frage steht, bei dem die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Schuldner am 21. Juni 1948 maßgebend sind (§ 83 Abs. 2 daselbst), auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligten zur Zeit der Entscheidung an (vgl. BGHZ 14, 398 [399] und Beschluß des erkennenden Senats vom 2. November 1955, V ZB 37/55).
  • BGH, 10.05.1955 - V ZB 32/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.01.1956 - V ZB 19/55
    Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine Zinsherabsetzung auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber zu einer unzumutbaren Härte führen kann, wenn der Schuldner ohne nennenswerte Schwierigkeiten zur Zahlung der rückständigen Zinsen in der Lage ist, und dies insbesondere dann der Fall ist, wenn er über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügt, so daß ihm die Zahlung der Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470, vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55 und vom 2. November 1955, V ZB 37/55).
  • BGH, 02.03.1955 - IV ZB 20/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.01.1956 - V ZB 19/55
    Diese Rüge ist ungerechtfertigt; denn maßgebend sind regelmäßig die Verhältnisse desjenigen, der zur Zeit der Entscheidung Gläubiger der Forderung ist (vgl. auch Saage, Vertragshilfegesetz, § 1 Anm. III, 2, f, Seite 59 sowie hinsichtlich eines Schuldnerwechsels BGHZ 16, 378 sowie Beschluß des IV. Zivilsenats, IV ZB 20/55, NJW 1955, 668 = MDR 1955, 410).
  • BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.01.1956 - V ZB 19/55
    Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine Zinsherabsetzung auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber zu einer unzumutbaren Härte führen kann, wenn der Schuldner ohne nennenswerte Schwierigkeiten zur Zahlung der rückständigen Zinsen in der Lage ist, und dies insbesondere dann der Fall ist, wenn er über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügt, so daß ihm die Zahlung der Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470, vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55 und vom 2. November 1955, V ZB 37/55).
  • BGH, 12.10.1956 - V ZB 61/55

    Rechtsmittel

    Dem Kammergericht ist auch darin beizutreten, daß für die Entscheidung über den Vertragshilfeantrag nicht die steuerliche Bewertung der Einnahmen maßgebend ist, da die tatsächlichen Einnahmen und das versteuerte Einkommen nicht identisch sind, (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Januar 1956, V ZB 19/55).
  • BGH, 11.10.1957 - V ZB 58/56

    Rechtsmittel

    Es hat diese Vorschrift offensichtlich in dem Sinne als zwingend angesehen, wie es auch seitens des erkennenden Senats wiederholt geschehen ist, der beispielsweise in seiner Entscheidung vom 20. Januar 1956 (V ZB 19/55, NJW 1956, 509 = LM Nr. 15 zu § 1 VHG) ausgeführt hat, die an sich zwingenden Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 VHG gälten nicht ausnahmslos, sondern entfielen dann, wenn ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer unzumutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (vgl. auch den Beschluß vom 2. November 1955, V ZB 37/55).
  • BGH, 16.10.1959 - V ZB 16/59

    Rechtsmittel

    Gläubiger im Sinne des Vertragshilfegesetzes ist der zur Zeit der Entscheidung Berechtigte (Beschluß des Senats vom 20. Januar 1956, V ZB 19/55, NJW 1956, 509).
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