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Rechtsprechung
   BGH, 22.09.1961 - V ZB 23/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,933
BGH, 22.09.1961 - V ZB 23/61 (https://dejure.org/1961,933)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1961 - V ZB 23/61 (https://dejure.org/1961,933)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1961 - V ZB 23/61 (https://dejure.org/1961,933)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 2309
  • MDR 1962, 42
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.04.1959 - IV ZR 311/58

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 22.09.1961 - V ZB 23/61
    Eine Prozeßpartei kann nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung nur dann ihre Wiedereröffnung (im nachgereichten Schriftsatz) verlangen, wenn die bisherige Verhandlung lückenhaft und die Ausübung des Fragerechts geboten war (BGHZ 30, 60, 65 = LM ZPO § 156 Nr. 1 und Nr. 1 a).
  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus BGH, 22.09.1961 - V ZB 23/61
    Die Anschlußberufung gibt einer Partei viel mehr nur die Möglichkeit, in einem bereits eröffneten (und noch nicht beendeten) Berufungsverfahren durch Anträge die Grenzen zu bestimmen, innerhalb deren der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz von neuem zu verhandeln ist (RGZ 153" 348 = JW 1937, 1430; BGHZ 4, 229, 233 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.05.1974 - III ZR 35/72

    Unterbrechung der Verjährung durch unbezifferten Klageantrag

    Die sich anschließende Partei hat das Recht, einen angriffsweise wirkenden Antrag innerhalb der fremden Berufung zu stellen und durch diesen Antrag die Grenzen mitzubestimmen, in denen der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug erneut zu verhandeln ist (RGZ 29, 375, 378; 156, 240, 242; BGHZ 4, 229 ff; BGHZ 24, 279, 285 [BGH 23.05.1957 - II ZR 250/55] ; BGH LM § 521 ZPO Nr. 10; BGH in NJW 1961, 2309; BSozG in JZ 1966, 532 [BSG 23.02.1966 - 2 RU 103/65] ).
  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 160/81

    Prozeßförderungspflicht des Anschlußberufungsklägers

    Es verkennt dabei nicht, daß die unselbständige Anschlußberufung gemäß §§ 521, 522 a Abs. 2 ZPO an sich bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingelegt und begründet werden kann (BGHZ 37, 131, 133; BGH NJW 1954, 109, 110; BGH NJW 1961, 2309; BAG NJW 1958, 357;… Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 521 Rdn. 9;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., § 521 Anm. 1 B b).
  • BGH, 26.10.1990 - V ZR 122/89

    Ausdehnung der Klage auf den Konkursverwalter persönlich im Wege der …

    Zwar wird die unselbständige Anschließung erst mit Antragstellung in der Verhandlung wirksam (Senatsbeschl. v. 22. September 1961, V ZB 23/61, NJW 1961, 2309; BGHZ 37, 131, 133); dies bedeutet jedoch nur, daß vorher keine Sachentscheidung über die Anschlußberufung ergehen darf.
  • BGH, 12.12.1988 - II ZR 129/88

    Form und Zulässigkeit der Anschlußberufung gegen eine in der Berufungsinstanz …

    Auch muß die Anschlußschrift spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Anträge gestellt werden, beim Gericht eingereicht sein; sie kann nicht der Antragstellung nach Schluß der mündlichen Verhandlung nachfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 1961 - V ZB 23/61, NJW 1961, 2309).
  • BGH, 16.05.1962 - VIII ZR 48/62

    Nachverfahren nach § 302 ZPO

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  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81

    Unselbständige Anschließung an weitere Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen

    Der Möglichkeit, sich einer gegnerischen Berufung oder Revision anzuschließen, setzt die Zivilprozeßordnung zeitliche Grenzen: Eine unselbständige Anschlußberufung ist unzulässig, wenn die Anschlußschrift erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht und zur Wiedereröffnung derselben kein Anlaß besteht (BGH Beschluß vom 22. September 1961 - V ZB 23/61 - NJW 1961, 2309).
  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 58/82

    Wirksamkeit einer in zulässiger Weise eingelegten unselbständigen …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist freilich für den Fall, daß ein über die Berufung abschließend entscheidendes Urteil erlassen wird, eine nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingereichte unselbständige Anschlußberufung gegenstandslos, weil dann, wenn das Berufungsverfahren durch die erlassene Entscheidung abgeschlossen ist, keine Möglichkeit mehr besteht, die Anträge der Anschlußberufung in einer mündlichen Verhandlung anzubringen (BGHZ 37, 131, 132 f.; BGH Beschluß vom 22. September 1961 - V ZB 23/61 - NJW 1961, 2309).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2002 - 6 U 45/01
    Denn die Anschlussberufung war noch nicht wirksam geworden, da der Klägervertreter den Antrag aus der Anschließungsschrift in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat (vgl. BGH NJW 1961, 2309).
  • OLG Stuttgart, 13.01.1984 - 15 UF 251/83

    Wirksamkeit einer die Rechtsmittelfrist in Lauf setzende Zustellung bei …

    Vorliegend kam es trotz der Erörterung des Senats zu den Aussichten der Berufung nicht zur mündlichen Verhandlung des klagenden Landes zur Berufung des Beklagten, insbesondere erfolgte nicht die Anschließung seitens des klagenden Landes, die erst durch Verlesung des Anschliessungsantrages in der mündlichen Verhandlung wirksam erfolgt (RGZ 85, 84; BGH NJW 1961, 2309 [BGH 22.09.1961 - V ZB 23/61] ).
  • OLG Hamm, 25.11.1980 - 2 UF 201/80
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 153, 348; BGHZ 4, 229, 233; BGH NJW 1961, 2309) stellt die Anschlußberufung (§§ 521 ff ZPO) - das gleiche gilt für die Anschlußbeschwerde - trotz der Bezeichnung als Berufung kein Rechtsmittel dar, das eine höhere Instanz eröffnet; das Anschluß-"Rechtsmittel« gibt einer Partei vielmehr nur die Möglichkeit, in einem bereits eröffneten Rechtsmittelverfahren durch Anträge die Grenzen zu bestimmen, innerhalb derer der Rechtsstreit in der höheren Instanz von neuem zu verhandeln ist.
  • OLG Nürnberg, 07.07.1980 - 10 UF 220/79
  • BGH, 03.11.1977 - IX ZB 659/74

    Rechtsmittel

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