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Rechtsprechung
   BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,218
BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94 (https://dejure.org/1995,218)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1995 - V ZB 27/94 (https://dejure.org/1995,218)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1995 - V ZB 27/94 (https://dejure.org/1995,218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zivilgerichte - Geltendmachung von Ansprüchen - Besatzungshoheitliche Enteignungen - Eingriff in das Vermögen - Oberlandesgericht - Eintritt ins Vorverfahren - Rechtswegfrage - Vorabentscheidung - Beschwerde zum Bundesgerichtshof

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    EinigVtr Anl. III; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; GVG § 17 a
    Rechtswegzuständigkeit; Vorrang des Vermögensgesetzes vor Zivilrecht bei besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg für Ansprüche aufgrund besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Enteignungen; Prüfung des Rechtswegs im Berufungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 169
  • NJW 1996, 591
  • ZIP 1996, 101
  • MDR 1996, 1290
  • NJ 1996, 146
  • WM 1996, 87
  • DB 1996, 980
  • JR 1996, 462
 
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Wird zitiert von ... (60)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.06.1993 - V ZB 31/92

    Rechtsweg nach Vermögensgesetz - Rechtsmittelkosten

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    Der Senat ist in seiner grundlegenden Entscheidung zur Rechtswegfrage bei konkurrierenden zivilrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüchen (BGHZ 118, 34; vgl. auch Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554) davon ausgegangen, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem von einer Unrechtsmaßnahme Betroffenen und dem durch sie Begünstigten durch den sozialverträglichen Ausgleich des Vermögensgesetzes (§§ 1, 3 und 4 Abs. 2 und 3) eine öffentlich-rechtliche Ausprägung erfahren hat.

    Die auch im Vorabverfahren nach § 17 a GVG zu treffende Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554) geht zu Lasten der Kläger, die die Zwischenentscheidung veranlaßt haben (§ 91 ZPO).

  • BGH, 10.11.1995 - V ZR 179/94

    Anspruchskonkurrenz zwischen Restitutions- und Grundbuchberichtigungsanspruch

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    a) Vor den Zivilgerichten ist die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf die Unwirksamkeit von besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignungen stützen, nicht statthaft (wegen des Streits darüber, ob ein Vermögenswert überhaupt Gegenstand eines solchen Eingriffs war, vgl. BGH, Urt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Nicht zu entscheiden ist, welcher Rechtsweg bei einem Streit um die Frage einzuschlagen wäre, ob ein Vermögenswert überhaupt Gegenstand eines enteignenden Eingriffs der Besatzungsmacht gewesen ist (vgl. dazu Senatsurt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 12.11.1992 - V ZB 22/92

    Zivilrechtsweg bei Grundbuchberichtigung nach nichtiger DDR-Beurkundung - Bindung …

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    b) Ist das Oberlandesgericht mit der Rechtswegfrage befaßt, hat es unter den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 und Abs. 3 GVG grundsätzlich selbst in das Vorabverfahren einzutreten; dies erübrigt sich, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlaß hätte, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (im Anschluß an BGHZ 120, 198 und 204).«.

    Der Senat ist an die Zulassungsentscheidung nach § 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG unbeschadet des Umstandes gebunden, daß das Oberlandesgericht erstmalig und nicht, wie bei einer erstinstanzlich angebrachten Rechtswegrüge vorgesehen (§ 17 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 GVG), als Beschwerdegericht entschieden hat (BGHZ 120, 198).

  • BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92

    Anwaltsverschulden bei Berufungseinlegung vor Bezirksgericht - Rechtsweg bei …

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    1. Damit bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg, denn die von dem Oberlandesgericht angeordnete Verweisung an das Verwaltungsgericht ist, da das von den Klägern angestrengte Verfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits seinen Abschluß gefunden hat, nicht zu beanstanden (Senatsbeschl. v. 19. November 1992, V ZB 37/92, WM 1993, 77).
  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück - …

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    Ist das Berufungsgericht mit der Zulässigkeit des Rechtsweges befaßt, sei es daß es das Eingangsgericht - wie hier - verabsäumt hat, über die Frage vorweg durch Beschluß zu entscheiden (vgl. BGHZ 121, 367, 369 f), sei es, weil eine Veränderung des Streitgegenstands das erforderlich macht, hat es unter den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 und Abs. 3 GVG grundsätzlich selbst in das Vorabverfahren einzutreten.
  • BGH, 12.11.1992 - V ZR 230/91

    Zulässige Geltendmachung nichtiger Beurkundung eines DDR-Grundstücksvertrags - …

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    Eine Vorabentscheidung durch das Oberlandesgericht erübrigt sich allerdings, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluß keinen Anlaß hätte, die Beschwerde nach § 17 a Abs. 6 Satz 5 GVG zuzulassen (vgl. BGHZ 120, 204); diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
  • BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91

    Ausschluß zivilrechtlicher Anfechtung eines ausreisebedingten …

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    Der Senat ist in seiner grundlegenden Entscheidung zur Rechtswegfrage bei konkurrierenden zivilrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüchen (BGHZ 118, 34; vgl. auch Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554) davon ausgegangen, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem von einer Unrechtsmaßnahme Betroffenen und dem durch sie Begünstigten durch den sozialverträglichen Ausgleich des Vermögensgesetzes (§§ 1, 3 und 4 Abs. 2 und 3) eine öffentlich-rechtliche Ausprägung erfahren hat.
  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    Ob die Kommission hierbei das Besatzungsrecht eingehalten hat, insbesondere ob der Erblasser überhaupt dem Personenkreis zuzurechnen war, auf den die Sequestrierung nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 zielte (Kriegs- und Naziverbrecher etc.), spielt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage, ob die Maßnahme der Besatzungsmacht zuzurechnen ist, keine Rolle (BVerwG WM 1995, 529, 533).
  • BGH, 23.02.1988 - VI ZR 212/87

    Rechtsweg für Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Empfänger von …

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    Nach dem Tatsachenvortrag der Kläger, von dem für die Beurteilung der Rechtswegfrage auszugehen ist (BGHZ 103, 255, 257), beruhte die in dem Schreiben des thüringischen Ministers des Innern vom 1. Oktober 1948 mitgeteilte Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage und ist daher nicht rückgängig zu machen (Art. 41 des Einigungsvertrags i.V.m. dem Eckwert Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 - Gemeinsame Erklärung -).
  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
    Diese hätte nämlich, wie das Bundesverwaltungsgericht urteilt, zu jeder Zeit lenkend und korrigierend eingreifen können (BVerwG ZIP 1994, 1480, 1481).
  • BGH, 16.04.1993 - V ZR 87/92

    Rechtsfolgen eines Scheingeschäfts bei Zwangsveräuerung eines DDR-Grundstücks …

  • BGH, 07.07.1995 - V ZR 243/94

    Konkurrenz von vermögensrechtlichen Restitutionsansprüchen und zivilrechtlichen …

  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 59.93

    Klage auf Rückgängigmachung einer Enteignung - Enteignung von Vermögenswerten im …

  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung …

    Dies erübrigt sich nur, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlaß sähe, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (Senatsurt. v. 9. November 1995, V ZB 27/94, WM 1996, 87, für BGHZ bestimmt; vgl. auch BGHZ 120, 198 und 204).
  • BGH, 15.05.2024 - VIII ZR 293/23

    Nachholung der Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren

    Rn. 17 Die Nachholung der durch die Rechtswegrüge veranlassten Prüfung des Rechtswegs erfolgt dann in der Weise, dass das zweitinstanzliche Gericht die Zulässigkeit des Rechtswegs selbst in einem Vorabverfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG prüft (BGH…, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, aaO; Beschluss vom 9. November 1995 - V ZB 27/94, BGHZ 131, 169, 171), das Verfahren also entweder - unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (…vgl. Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 17 Rn. 37 mwN) - in den aus seiner Sicht richtigen Rechtsweg verweist oder die eigene Rechtswegzuständigkeit ausspricht.

    Ein Vorabverfahren erübrigt sich in einem solchen Fall nur dann, wenn das Berufungsgericht die eigene Rechtswegzuständigkeit bejaht und keinen Anlass für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4, 5 GVG sieht (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 247;… vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, aaO; Beschluss vom 9. November 1995 - V ZB 27/94, aaO).

    Denn dies wäre - wie aufgezeigt - nur der Fall, wenn das Berufungsgericht die eigene Rechtswegzuständigkeit bejaht und keinen Anlass für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4, 5 GVG gesehen hätte (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 247; vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651 unter I 2; Beschluss vom 9. November 1995 - V ZB 27/94, BGHZ 131, 169, 171).

  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 55/15

    Insolvenzmasse: Verzinsung einer wegen unzulässiger Aufrechnung der Masse …

    Eine Vorabentscheidung durch das Oberlandesgericht erübrigt sich allerdings, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluss keinen Anlass hätte, die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen (BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - V ZB 27/94, BGHZ 131, 169, 170 f; vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 247; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651;… Urteil vom 4. August 2005 - IX ZR 117/04, Rn. 7).
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