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Rechtsprechung
   BGH, 04.01.1955 - V ZB 28/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,668
BGH, 04.01.1955 - V ZB 28/54 (https://dejure.org/1955,668)
BGH, Entscheidung vom 04.01.1955 - V ZB 28/54 (https://dejure.org/1955,668)
BGH, Entscheidung vom 04. Januar 1955 - V ZB 28/54 (https://dejure.org/1955,668)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 16, 105
  • NJW 1955, 343
  • MDR 1955, 218
  • DB 1955, 140
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.03.1953 - V ZR 92/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.01.1955 - V ZB 28/54
    Dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner neben dem Trümmergrundstück noch sonstiges Vermögen und Einkommen besitzt, und zwar in einem derartigen Umfang, dass demgegenüber die Ertragsminderung des Grundstücks nicht ins Gewicht fällt (vgl. Der Betrieb 1953, 311).
  • BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/53

    Hauszinssteuerabgeltung. Vertragshilfe

    Auszug aus BGH, 04.01.1955 - V ZB 28/54
    Die Annahme des Oberlandesgerichts, es komme bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG in der Regel nicht darauf an, in welchem Verhältnis bei den belasteten Grundstücken das Eigenkapital der Grundstückseigentümer zum Fremdkapital vor der Zerstörung getanden habe und wie dieses Verhältnis jetzt sei, steht im Einklang mit der Rechtsauffassung des erkennden Senats (Beschluß vom 12. Oktober 1954 [V ZB 21/53, BGHZ 15, 43 = NJW 1954, 1845]).
  • BGH, 25.03.1954 - IV ZB 89/53

    Ausgleichsforderung bei Vertragshilfe

    Auszug aus BGH, 04.01.1955 - V ZB 28/54
    Einem Geldinstitut, das sich gegenüber einem Vertragshilfeantrag aus § 3 Abs. 2 VHG auf seine durch besondere Umstände verursachte ungünstige Vermögenslage beruft, kann deshalb nicht mit Erfolg die Zuteilung von Ausgleichsforderungen entgegengehalten werden (vgl. BGHZ 13, 56 = NJW 1954, 1000 = MDR 1954, 414).
  • BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55

    Ausgleichsforderungen und Vertragshilfe

    Die besonderen Gründe, die eine Zinsherabsetzung für den Gläubiger unzumutbar erscheinen lassen, können sich, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 16, 105 [109] u.a.), sowohl aus der Person des Gläubigers wie des Schuldners oder auch aus den beiderseitigen Verhältnissen ergeben.

    Soweit damit die folgen der Währungsreform gemeint sein sollten, müsste das Vorbringen unbeachtlich, sein; denn typische Auswirkungen, welche die Währungsumstellung für Gläubiger und Schuldner oder ganze Gruppen (Kreditinstitute) mit sich gebracht hat, müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VHG unberücksichtigt bleiben (BayObLG MDR 1954, 428; KG, Haus und Wohnung 1954, 282 [283]; ebenso Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Januar 1955, V ZB 28/54 S 7/8, insoweit BGHZ 16, 105 nicht abgedruckt).

    Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 13, 56; 16, 105) zutreffend davon aus, dass die Zuteilung von Ausgleichsforderungen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben hat.

  • BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55

    Rechtsmittel

    Solche besonderen Gründe können sich sowohl aus der Person des Gläubigers wie auch des Schuldners ergeben, so daß unter Umständen auch eine lediglich auf Seiten des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden kann, aus dem die Zinsherabsetzung den Gläubiger unzumutbar hart treffen würde (vgl. BGHZ 16, 105 [109]).

    Die Frage, in welchem Verhältnis bei dem belasteten Grundstück das Eigenkapital der Antragstellerin zum Fremdkapital vor dem Eintritt des Kriegsschadens gestanden hat und wie dieses Verhältnis jetzt ist, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, da das Vorhandensein eines sog. Überkapitals, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 15, 43; 16, 105) [BGH 04.01.1955 - V ZB 7/53]zutreffend annimmt, die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG und damit die Ablehnung einer Zinsherabsetzung im Falle des § 3 Abs. 2 VHG nicht zu rechtfertigen vermag.

    Der Gesetzgeber hat, wie der erkennende Senat im Beschluß vom 4. Januar 1955 - V ZB 28/54 - (BGHZ 16, 105) ausgeführt hat, die Zinsherabsetzung an den Grundstücksertrag gebunden, um eine Aufzehrung des Grundstückswertes durch Zinsrückstände zu verhindern.

  • BGH, 28.06.1955 - V ZB 14/55

    Rechtsmittel

    Die Antragsgegnerin zu 1) rügt mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde Verletzung des § 3 Abs. 3 VHG und meint, das Kammergericht sei von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Januar 1955 (V ZB 28/54 = BGHZ 16, 105) abgewichen.

    Diesen Standpunkt hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4. Januar 1955 (V ZB 28/54, BGHZ 16, 105 [106/107] = NJW 1955, 343 = MDR 1955, 218) sowie in seiner zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom 17. Mai 1955 (V ZB 11/55) ebenfalls eingenommen.

    Der erkennende Senat hat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 4. Januar 1955 (V ZB 28/54) dargelegt, daß die besonderen Gründe, die eine Zinsherabsetzung für den Gläubiger als eine unzumutbare Härte erscheinen lassen, sich sowohl aus der Person des Gläubigers wie des Schuldners oder auch aus den beiderseitigen Verhältnissen ergeben können und infolgedessen unter Umständen auch eine lediglich auf Seiten des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden könne, aus dem die Zinsherabsetzung für den Gläubiger unzumutbar sein würde.

  • BGH, 10.06.1955 - V ZB 8/55

    Rechtsmittel

    Die Frage, in welchem Verhältnis das Eigenkapital der bisherigen Eigentümer des belasteten Grundstücks vor der Zerstörung der Gebäude zum Fremdkapital gestanden hat und wie dieses Verhältnis jetzt ist, kann, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 15, 43; 16, 105) [BGH 04.01.1955 - V ZB 7/53]zutreffend annimmt, dahingestellt bleiben, weil dieser Gesichtspunkt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG nicht in Betracht kommt.

    Besondere Gründe, aus denen eine Herabsetzung der Zinsen zu einer nicht zumutbaren Härte für den Gläubiger führen würde, können sich sowohl aus der Person des Gläubigers wie auch des Schuldners ergeben, so dass unter Umständen auch eine lediglich auf seiten des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden kann, aus dem die Zinsherabsetzung den Gläubiger unzumutbar hart treffen würde (vgl. BGHZ 16, 105 [109]).

    Der Grundsatz, daß der günstige Verkauf des belasteten Grundstücks ein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG sein kann (vgl. BGHZ 16, 105), bedeutet nicht, dass, wie das Oberlandesgericht anzunehmen scheint, die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG im Falle der Veräusserung des Grundstücks auf den Fall beschränkt wäre, in dem der erzielte Verkaufserlös im Vergleich zu dem früheren Wert des Grundstücks als besonders günstig angesehen werden müsste.

  • BGH, 17.05.1955 - V ZB 11/55

    Vertragshilfe. Offenlegungspflicht

    Die Antragsgegnerin rügt mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde Verletzung des § 3 VHG und meint, das Kammergericht sei von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Januar 1955 (V ZB 28/54 = BGHZ 16, 105) abgewichen; denn nach ihren aussergerichtlichen Feststellungen handle es sich hier um einen "guten" Schuldner im Sinne dieser Rechtsprechung, dem sie als privates Geldinstitut mit einigen tausend Fällen von Vertragshilfeansprüchen gegenüberstehe.

    Diese Ansicht hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 4. Januar 1955 (V ZB 28/54, BGHZ 16, 105 [106/107] = NJW 1955, 343 = MDR 1955, 218) geteilt.

  • BGH, 29.11.1957 - V ZB 43/57

    Rechtsmittel

    Dies hat der Senat schon im Beschluß vom 4. Januar 1955 (V ZB 28/54, BGHZ 16, 105, 109) ausgeführt.

    Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, eine Zinsherabsetzung, weil sie zu einer unzumutbaren Härte für die Gläubigerin führen würde, ausscheidet, ist für eine Interessenabwägung nach § 1 VHG kein Raum (vgl. den bereits angeführten Beschluß des Senats vom 4. Januar 1955, NJW 1955, 343, 344, insoweit BGHZ 16, 105 nicht abgedruckt).

  • BGH, 11.01.1957 - V ZB 43/56

    Rechtsmittel

    Der Grundsatz, daß dem Schuldner in der Regel eine Veräußerung des belasteten Grundstücks zwecks Aufbringung rückständiger Hypothekenzinsen nicht zuzumuten ist (BGHZ 16, 105 [109]), ist auf das Erbbaurecht, auch bei rückständigem Erbbauzins, nicht ohne weiteres zu übertragen.

    Der Grundsatz, daß ein Grundstückseigentümer in der Regel nicht gezwungen werden soll, das ertraglos gewordene Grundstück zu veräußern, um die rückständigen Hypothekenzinsen begleichen zu können (vgl. BGHZ 16, 105 [109] = NJW 1955, 343 [344]), kann nicht ohne weiteres auf das Erbbaurecht angewandt werden, das nach seinem Sinn und Zweck auf eine Bebauung des Grundstücks gerichtet ist.

  • BGH, 02.11.1955 - V ZB 34/55

    Rechtsmittel

    Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 16, 105 [109] u.a.), die besonderen Gründe, aus denen die im Falle des § 3 Abs. 2 VHG grundsätzlich vorgeschriebene Zinsherabsetzung zu einer nicht zumutbaren Härte für den Gläubiger führen würde, sich sowohl aus der Person des Schuldners wie des Gläubigers oder auch aus den beiderseitigen Verhältnissen ergeben können.

    Einer Erörterung der Frage, in welchem Verhältnis das Eigenkapital der Antragsteller zum Fremdkapital vor der Zerstörung der Gebäude gestanden hat und wie dieses Verhältnis jetzt ist, bedarf es nicht, weil dieser Gesichtspunkt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 15, 43 sowie Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Januar 1955, V ZB 28/54, S. 9 - insoweit BGHZ 16, 105 nicht abgedruckt).

  • BGH, 08.03.1955 - V ZB 2/54

    Vertragshilfeverfahren

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4. Januar 1955 (V ZB 28/54 BGHZ 16, 105) ausgesprochen hat, können die besonderen Gründe, die eine Zinsherabsetzung für den Gläubiger als eine unzumutbare Härte erscheinen lassen, sowohl auf Seiten des Gläubigers wie des Schuldners und auch in den beiderseitigen Verhältnissen begründet sein.
  • BGH, 10.05.1955 - V ZB 32/54

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4. Januar 1955 (BGHZ 16, 105 [107]) ausgeführt hat, setzt die Beurteilung der Frage, ob die Herabsetzung der Zinsen aus besonderen Gründen zu einer nicht zumutbaren Härte für den Gläubiger führt, eine Interessenabwägung voraus, bei der regelmässig die Vermögenslage der Beteiligten von massgebender Bedeutung sein wird, da besondere Gründe im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG gerade in den Vermögensverhältnissen der Beteiligten liegen können.
  • BGH, 11.05.1956 - V ZB 56/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.12.1961 - V ZB 26/61
  • BGH, 05.12.1958 - V ZB 26/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.04.1957 - V ZB 44/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.01.1957 - V ZB 52/56

    Rechtsmittel

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