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| BGH, 10.05.1955 - V ZB 32/54 |
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Papierfundstellen
- MDR 1955, 470
- DB 1955, 577
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.03.1955 - V ZB 2/54
Vertragshilfeverfahren
Auszug aus BGH, 10.05.1955 - V ZB 32/54
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Kammergericht liegt danach nicht vor, zumal da das Gericht nicht genötigt ist, bei der Ermittlung des Sachverhalts allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachzugehen, sondern eine Aufklärungspflicht des Gerichts nur dann besteht, wenn der Sachvortrag der Beteiligten dazu Veranlassung gibt oder sich die Möglichkeit einer bestimmten Gestaltung des Falles aufdrängt (vgl. den zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss des erkennenden Senats vom 8. März 1955 - V ZB 2/54 -).Der Gesetzgeber hat es dementsprechend und folgerichtig abgelehnt, die Vertragshilfe auch auf die nach der Währungsreform begründeten Verbindlichkeiten zu erstrecken, weil inzwischen eine Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage eingetreten ist und auch der Grundsatz der Vertragstreue eine Ausdehnung der Vertragshilfe auf die Zeit nach dem 21. Juni 1948 nicht angezeigt erscheinen liess (vgl. den bereits angeführten Beschluss des erkennenden Senats vom 8. März 1955, V ZB 2/54; amtliche Begründung des Entwurfs zum Vertragshilfegesetz, Bundestagsdrucksache Nr. 2192, Seite 7; Saage, Vertragshilfegesetz, Einleitung 5 unter a, Seite 8/9; Duden-Rowedder, Vertragshilfegesetz, Enstehung des Vertragshilfegesetzes unter 2).
- BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/54
Vertragshilfe. Maßgebender Zeitpunkt
Auszug aus BGH, 10.05.1955 - V ZB 32/54
Der erkennende Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1954 (V ZB 21/54, BGHZ 14, 398 [399]) mit der Frage befasst, welcher Zeitpunkt dafür massgebend ist, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung einer Verbindlichkeit nach dem Vertragshilfegesetz gegeben sind. - BGH, 04.01.1955 - V ZB 28/54
Vertragshilfe. Unzumutbare Härte
Auszug aus BGH, 10.05.1955 - V ZB 32/54
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4. Januar 1955 (BGHZ 16, 105 [107]) ausgeführt hat, setzt die Beurteilung der Frage, ob die Herabsetzung der Zinsen aus besonderen Gründen zu einer nicht zumutbaren Härte für den Gläubiger führt, eine Interessenabwägung voraus, bei der regelmässig die Vermögenslage der Beteiligten von massgebender Bedeutung sein wird, da besondere Gründe im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG gerade in den Vermögensverhältnissen der Beteiligten liegen können. - BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/53
Hauszinssteuerabgeltung. Vertragshilfe
Auszug aus BGH, 10.05.1955 - V ZB 32/54
Der erkennende Senat hat darüber hinaus in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1954 (V ZB 21/53, BGHZ 15, 43 [51] = NJW 1954, 1845) ausgesprochen, dass auch ein sogenanntes "Überkapital" nur im Rahmen einer Prüfung nach § 3 Abs. 3 VHG Berücksichtigung finden könne.
- BGH, 11.05.1956 - V ZB 56/55
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung einer Verbindlichkeit nach dem Vertragshilfegesetz gegeben sind, auf den Sachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts und bei weiterer Beschwerde des Gerichts der ersten Beschwerde abzustellen ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 12. Oktober 1954, V ZB 21/54, BGHZ 14, 398 [399] = NJW 1954, 1803 und vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54).Der erkennende Senat hat in der angeführten Entscheidung vom 10. Mai 1955 (V ZB 32/54) dargelegt, daß, soweit das Gesetz nicht - wie beispielsweise in § 3 Abs. 2 VHG - eine Sonderregelung getroffen habe, Vertragshilfe nur Platz greifen könne, wenn der Schuldner nach Lage der Dinge einer Hilfe bedürfe, und dies in allen denjenigen Fällen zutreffen werde, in denen dieser ohne Gewährung von Vertragshilfe in eine unverschuldete Notlage geraten würde und die von ihm beantragte Maßnahme auch berechtigte Interessen des Gläubigers nicht verletze.
- BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55
Rechtsmittel
Vor allem darf bei der Interessenabwägung, worauf der erkennende Senat in dem Beschluß vom 10. Mai 1955 - V ZB 32/54 - hingewiesen hat, auch der Grundsatz der Vertragstreue nicht unberücksichtigt bleiben. - BGH, 06.06.1958 - V ZB 45/57
Rechtsmittel
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Mai 1955 (V ZB 32/54, MDR 1955, 470 = LM Nr. 7 zu § 3 VHG) dargelegt hat, scheidet im Falle der Veräusserung der den § 3 Abs. 2 VHG beherrschende Gesetzeszweck aus, dem Schuldner das Grundstück zu erhalten und ihm den Wiederaufbau des zerstörten oder beschädigten Gebäudes zu ermöglichen, damit er aus seinem Grundbesitz wieder Ertrag ziehen kann und ein Eigentumswechsel vermieden wird, und kann es sich nur darum handeln, ob der Schuldner verpflichtet ist, den Verkaufserlös ganz oder zum Teil zur Befriedigung des Grundpfandgläubigers zu verwanden.
- BGH, 02.11.1955 - V ZB 37/55
Rechtsmittel
In der Regel wird es allerdings zweckmäßig sein, an erster Stelle die Verhältnisse des Schuldners zu prüfen, der nach § 9 Abs. 1 VHG - auch bei einem Vertragshilfeantrag aus § 3 Abs. 2 VHG (vgl. BGHZ 17, 242 [246 ff]) - vor dem Gläubiger verpflichtet ist, seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse offenzulegen; denn wenn sich ergeben sollte, daß der Schuldner über ein derartiges Vermögen oder Einkommen verfügt, daß ihm die Bezahlung der rückständigen Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist, so kann schon dieser Umstand allein auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG erfüllen, so daß sich eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers überhaupt erübrigt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470 sowie vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55 und vom 27. September 1955, V ZB 35/55). - BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55
Ausgleichsforderungen und Vertragshilfe
Dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner ausser dem Trümmergrundstück noch weiteres Vermögen in nicht unerheblichem Umfange besitzt oder über ein derartiges Einkommen verfügt, dass ihm ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen möglich ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470 und vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55). - BGH, 28.06.1955 - V ZB 14/55
Rechtsmittel
In einer weiteren Entscheidung vom 10. Mai 1955 (V ZB 32/54) hat der erkennende Senat auf den Grundsatz der Vertragstreue hingewiesen und ausgeführt, eine Vertragshilfe dürfe, soweit das Gesetz nicht eine Sonderregelung getroffen habe, nur Platz greifen, wenn der Schuldner nach Lage der Dinge einer Hilfe bedürfe. - BGH, 10.06.1955 - V ZB 8/55
Rechtsmittel
Vor allem darf bei der Interessenabwägung, wie der erkennende Senat im Beschluss vom 10. Mai 1955 - V ZB 32/54 - ausgeführt hat, auch der Grundsatz der Vertragstreue nicht unberücksichtigt bleiben. - BGH, 12.10.1956 - V ZB 61/55
Rechtsmittel
Ohne Rechtsirrtum hat das Kammergericht auch auf die wirtschaftliche Lage des Antragstellers zur Zeit der Entscheidung abgestellt; denn der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß dieser Zeitpunkt maßgebend ist (vgl. z.B. Beschluß vom 12. Oktober 1954, V ZB 21/54, BGHZ 14, 398 [399] = NJW 1954, 1803 sowie Beschluß vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470). - BGH, 20.01.1956 - V ZB 19/55
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine Zinsherabsetzung auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber zu einer unzumutbaren Härte führen kann, wenn der Schuldner ohne nennenswerte Schwierigkeiten zur Zahlung der rückständigen Zinsen in der Lage ist, und dies insbesondere dann der Fall ist, wenn er über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügt, so daß ihm die Zahlung der Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470, vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55 und vom 2. November 1955, V ZB 37/55). - BGH, 05.12.1958 - V ZB 26/58
Rechtsmittel
Dabei handelt es sich indessen, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Mai 1955 (V ZB 32/54, MDR 1955, 470 = LM Nr. 7 zu § 3 VHG) dargelegt hat, um eine Ausnahmeregelung mit Rücksicht auf die durch den Krieg, die Kriegsfolgen und die Währungsumstellung hervorgerufenen schweren Störungen der Wirtschaft. - BGH, 26.04.1957 - V ZB 44/56
Rechtsmittel
- BGH, 02.11.1955 - V ZB 34/55
Rechtsmittel
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