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| BGH, 02.11.1955 - V ZB 37/55 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.05.1955 - V ZB 32/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 02.11.1955 - V ZB 37/55
In der Regel wird es allerdings zweckmäßig sein, an erster Stelle die Verhältnisse des Schuldners zu prüfen, der nach § 9 Abs. 1 VHG - auch bei einem Vertragshilfeantrag aus § 3 Abs. 2 VHG (vgl. BGHZ 17, 242 [246 ff]) - vor dem Gläubiger verpflichtet ist, seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse offenzulegen; denn wenn sich ergeben sollte, daß der Schuldner über ein derartiges Vermögen oder Einkommen verfügt, daß ihm die Bezahlung der rückständigen Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist, so kann schon dieser Umstand allein auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG erfüllen, so daß sich eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers überhaupt erübrigt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470 sowie vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55 und vom 27. September 1955, V ZB 35/55). - BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 02.11.1955 - V ZB 37/55
In der Regel wird es allerdings zweckmäßig sein, an erster Stelle die Verhältnisse des Schuldners zu prüfen, der nach § 9 Abs. 1 VHG - auch bei einem Vertragshilfeantrag aus § 3 Abs. 2 VHG (vgl. BGHZ 17, 242 [246 ff]) - vor dem Gläubiger verpflichtet ist, seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse offenzulegen; denn wenn sich ergeben sollte, daß der Schuldner über ein derartiges Vermögen oder Einkommen verfügt, daß ihm die Bezahlung der rückständigen Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist, so kann schon dieser Umstand allein auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG erfüllen, so daß sich eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers überhaupt erübrigt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470 sowie vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55 und vom 27. September 1955, V ZB 35/55). - BGH, 17.05.1955 - V ZB 11/55
Vertragshilfe. Offenlegungspflicht
Auszug aus BGH, 02.11.1955 - V ZB 37/55
In der Regel wird es allerdings zweckmäßig sein, an erster Stelle die Verhältnisse des Schuldners zu prüfen, der nach § 9 Abs. 1 VHG - auch bei einem Vertragshilfeantrag aus § 3 Abs. 2 VHG (vgl. BGHZ 17, 242 [246 ff]) - vor dem Gläubiger verpflichtet ist, seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse offenzulegen; denn wenn sich ergeben sollte, daß der Schuldner über ein derartiges Vermögen oder Einkommen verfügt, daß ihm die Bezahlung der rückständigen Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist, so kann schon dieser Umstand allein auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG erfüllen, so daß sich eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers überhaupt erübrigt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470 sowie vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55 und vom 27. September 1955, V ZB 35/55). - BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/54
Vertragshilfe. Maßgebender Zeitpunkt
Auszug aus BGH, 02.11.1955 - V ZB 37/55
Für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung einer Verbindlichkeit nach dem Vertragshilfegesetz gegeben sind, ist der Sachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts, im Rechtsmittelverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend (vgl. BGHZ 14, 398). - BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55
Ausgleichsforderungen und Vertragshilfe
Auszug aus BGH, 02.11.1955 - V ZB 37/55
Dagegen stellen die bereits zugeteilten (festgestellten) Ausgleichsforderungen einen echten Vermögenswert dar, der bei Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. den zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 27. September 1955, V ZB 26/55).
- BGH, 20.01.1956 - V ZB 19/55
Rechtsmittel
Diese an sich zwingenden Vorschriften gelten zudem auch nicht ausnahmslos, sondern entfallen dann, wenn ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer unzumutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 2. November 1955, V ZB 37/55).Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es, da ein Vertragshilfeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 (BGBl I, 201; § 86 Abs. 2 in Verbindung mit § 85) nicht in Frage steht, bei dem die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Schuldner am 21. Juni 1948 maßgebend sind (§ 83 Abs. 2 daselbst), auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligten zur Zeit der Entscheidung an (vgl. BGHZ 14, 398 [399] und Beschluß des erkennenden Senats vom 2. November 1955, V ZB 37/55).
Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine Zinsherabsetzung auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber zu einer unzumutbaren Härte führen kann, wenn der Schuldner ohne nennenswerte Schwierigkeiten zur Zahlung der rückständigen Zinsen in der Lage ist, und dies insbesondere dann der Fall ist, wenn er über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügt, so daß ihm die Zahlung der Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470, vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55 und vom 2. November 1955, V ZB 37/55).
- BGH, 08.03.1967 - V ZB 34/66
Möglichkeit einer Beantragung von Vertragshilfe durch den Erben des …
Das Kammergericht hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten einander gegenübergestellt und unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 2. November 1955 (V ZB 37/55, WM 1956, 197) ausgeführt, daß ein jährliches Bruttoeinkommen der Erbin von 18.173,36 DM keine ausschlaggebende Bedeutung haben könne. - BGH, 11.10.1957 - V ZB 58/56
Rechtsmittel
Es hat diese Vorschrift offensichtlich in dem Sinne als zwingend angesehen, wie es auch seitens des erkennenden Senats wiederholt geschehen ist, der beispielsweise in seiner Entscheidung vom 20. Januar 1956 (V ZB 19/55, NJW 1956, 509 = LM Nr. 15 zu § 1 VHG) ausgeführt hat, die an sich zwingenden Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 VHG gälten nicht ausnahmslos, sondern entfielen dann, wenn ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer unzumutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (vgl. auch den Beschluß vom 2. November 1955, V ZB 37/55).
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