Rechtsprechung
| BGH, 18.05.1956 - V ZB 55/55 |
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Papierfundstellen
- DB 1956, 641
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55
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Auszug aus BGH, 18.05.1956 - V ZB 55/55
Es meint jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juni 1955 (V ZB 17/55), daß dies dann nicht gelte, wenn der Ertrag der wiederaufgebauten Häuser durch die bestehenden Verbindlichkeiten und Zinsrückstände völlig aufgezehrt oder in einer für den Schuldner unzumutbaren Weise gemindert werde.Ein besonderer Grund im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings nach der Entscheidung des erkennenden Senats von 10. Juni 1955 (V ZB 17/55 Wertpapier-Mitteilungen, Teil IV B, Rechtsprechung 1955, 1030) auch darin liegen, daß der Schuldner durch den Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes eine Ertragssteigerung herbeigeführt und dadurch eine ursprünglich vorhandene Ertragsminderung, die zur Anwendung des § 3 Abs. 2 VHG berechtigt hätte, beseitigt hat.
- BGH, 26.04.1957 - V ZB 18/56
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Das könnte ebenso wie die Übertragung des Grundstücksanteils deshalb von Bedeutung sein, weil, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1956 (V ZB 55/55, Lind-Möhr Nr. 12 zu § 3 VHG = WM 1956, 890) dargelegt hat, nur einem wirklich bedürftigen Schuldner Vertragshilfe zu gewähren ist und von Bedürftigkeit in diesem Sinne dann keine Rede sein kann, wenn der Schuldner die Notlage, in der er sich befindet, schuldhaft (wobei jedoch leichte Fahrlässigkeit nicht genügt) selbst herbeigeführt hat (vgl. auch BGH II ZB 1/57 vom 17. Januar 1957, WM 1957, 317). - BGH, 28.01.1960 - II ZB 5/59
Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung von Vertragshilfe - Rechtsfolgen einer …
Dieses hat insbesondere nicht verkannt, daß für die nach § 1 VHG vorzunehmende Abwägung von Bedeutung ist, ob der Schuldner durch sein eigenes Vertschulden in die Schwierigkeiten geraten ist, auf die er seinen Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe stützt (Beschluß vom 18. Mai 1956 - V ZB 55/55 = LM VHG § 3 Nr. 12; Beschluß vom 17. Januar 1957 - II ZB 1/57; Saage, VHG § 1 Anm. 2 f). - BGH, 11.01.1957 - V ZB 43/56
Rechtsmittel
Daß ein grob schuldhaftes Verhalten des Schuldners einen besonderen Grund für eine dem Gläubiger nicht zumutbare Härte bilden kann, hat der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 18. Mai 1956 (V ZB 55/55, Wertpapier = Mitteilungen 1956, 890, auszugsweise abgedruckt auch BB 1956, 607) ausgesprochen. - BGH, 17.01.1957 - II ZB 1/57
Rechtsmittel
Das hat der V. Zivilsenat in dem vom Beschwerdegericht erwähnten Beschluß vom 18. Mai 1956 (V ZB 55/55, LindMöhr Nr. 12 zu § 3 VHG) zutreffend aus der Vorschrift des Gesetzes gefolgert, daß es auf eine gerechte Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile ankommt.
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