Rechtsprechung
| BGH, 20.02.2014 - V ZB 76/13 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Ausländerrecht: Abschiebungshaft bei nachträglicher Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ausweisung; Aufrechterhaltung des Einreiseverbots über die Fünfjahresfrist hinaus
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Nr 4 EGRL 115/2008, Art 11 EGRL 115/2008, Art 13 EGRL 115/2008, § 11 Abs 1 S 4 AufenthG, § 11 Abs 1 S 7 AufenthG
Ausländerrecht: Abschiebungshaft bei nachträglicher Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ausweisung; Aufrechterhaltung des Einreiseverbots über die Fünfjahresfrist hinaus - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer Abschiebungshaft bei Fehlen einer nachträglichen Befristung des Einreiseverbots bzw. einer neuen Rückkehrentscheidung
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AufenthG § 11 Abs. 1
Unbefristetes Einreiseverbot, Einreiseverbot, nachträgliche Befristung, Befristung, Rückführungsrichtlinie, Unionsrecht, Richtlinien, Sicherungshaft, Abschiebungshaft, Rückkehrentscheidung, Höchstdauer, EuGH - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AufenthG § 11 Abs. 1; RL 2008/115/EG Art. 13
Wirksamkeit einer Abschiebungshaft bei Fehlen einer nachträglichen Befristung des Einreiseverbots bzw. einer neuen Rückkehrentscheidung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- migrationsrecht.net (Kurzinformation)
Haftrecht
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- EuGH, 19.09.2013 - C-297/12
Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung …
Auszug aus BGH, 20.02.2014 - V ZB 76/13
Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat aber der Europäische Gerichtshof diese im nationalen Recht vorgesehene antragsabhängige Befristung als unvereinbar mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG angesehen, deren Umsetzung § 11 AufenthG dient (EuGH, InfAuslR 2013, 416 ff.). - BGH, 08.01.2014 - V ZB 137/12
Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger …
Auszug aus BGH, 20.02.2014 - V ZB 76/13
Rn. 6 2. In Umsetzung dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofs in das nationale Recht hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass § 11 Abs. 1 AufenthG richtlinienkonform dahingehend anzuwenden ist, dass über eine nachträgliche Befristung antragsunabhängig zu entscheiden ist; jedenfalls in Übergangsfällen der hier vorliegenden Art darf die Haft zur Sicherung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn im Zuge der angestrebten zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise des Betroffenen danach (immer noch) eine unerlaubte war und ein Zeitraum verstrichen ist, der es einem verständigen Betroffenen ermöglicht, die von Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG eingeräumten Rechtsbehelfe zu ergreifen (ausführlich Beschluss vom 9. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris Rn. 7 ff.). - BGH, 29.03.2012 - V ZB 3/12
Erforderlichkeit der Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts in den der …
Auszug aus BGH, 20.02.2014 - V ZB 76/13
Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde hat der Senat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben, weil er den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt nicht wiedergab, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris).
- OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16
Nachträgliche Befristung eines Einreiseverbots eines Drittstaatenangehörigen …
Rn. 27 (3) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Abschiebungshaftsachen entschieden, dass mit Blick auf die Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG bei einem Betroffenen, der nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG a. F. kraft Gesetzes einem unbefristeten Einreiseverbot unterlag, nachträglich über eine Befristung befunden werden müsse, sofern an ein Einreiseverbot anknüpfende Maßnahmen getroffen werden sollten; ohne eine solche nachträgliche einzelfallbezogene Entscheidung, auf die der Betroffene abgesehen von den Ausnahmetatbeständen des § 11 Abs. 1 S. 7 AufenthG n.F. ein subjektives Recht habe, dürfe eine unerlaubte Einreise demnach nicht bejaht werden (BGH…, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 76/13, juris, Rdnr. 6;… Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 194/14, juris, Rdnr. 5).
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