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   BGH, 11.11.1959 - V ZR 121/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,5997
BGH, 11.11.1959 - V ZR 121/58 (https://dejure.org/1959,5997)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1959 - V ZR 121/58 (https://dejure.org/1959,5997)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1959 - V ZR 121/58 (https://dejure.org/1959,5997)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus BGH, 11.11.1959 - V ZR 121/58
    Die Revision kann auch hiermit keinen Erfolg haben, Sie weist zwar mit Recht darauf hin, daß für die Annahme einer Verwirkung maßgebend ist, ob der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Berechtigten erwarten durfte, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, daß er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGHZ 25, 47, 52 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 05.02.1964 - V ZR 43/62

    Rechtsmittel

    Ein Anspruch ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, auf Grund deren die verspätete Geltendmachung einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (Urteil des Senats vom 21. Dezember 1960, V ZR 121/58 S. 9; BGH Betrieb 1958, 193;… Palandt a.a.O. § 242 Anm. 9).

    Mit Rücksicht darauf, daß es bei der Entscheidung der Frage der Verwirkung auf das objektive Verhalten der Beteiligten ankommt (Urteil des Senats vom 11. November 1959, V ZR 121/58 S. 9; BGHZ 25, 47, 52 [BGH 27.06.1957 - II ZR 15/56];… Palandt a.a.O. § 242 Anm. 9), kann dem Berufungsgericht, auch wenn der Kläger im Jahre 1938 seinen Deutschlandbesuch nicht aus den von ihm behaupteten Grund abgebrochen hat, ferner darin nicht gefolgt werden, es sei dem Kläger zuzurechnen, daß er nicht wenigstens bis zum Kriegsbeginn und auch nicht bis zum Kriegseintritt der Vereinigten Staaten von Amerika den Berichtigungsanspruch geltend gemacht habe, zumal der Deutschlandbesuch des Klägers nach dem Vortrag des Beklagten erst in den Monaten August bis November 1938 stattfand.

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