Rechtsprechung
| BGH, 18.06.1954 - V ZR 29/53 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 14, 64
- NJW 1954, 1363
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- RG, 17.11.1906 - V 70/06
75. Lichtschutzrecht.
Auszug aus BGH, 18.06.1954 - V ZR 29/53
Die Revision beruft sich weiter auf RGZ 64, 299 [303], wo ausgesprochen sei, die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts über das Lichtschutzrecht ließen sich in ihrem Wortlaut allein kaum praktisch verwerten, da sie Lücken aufwiesen, ohne deren Ausfüllung sie in vielen Fällen praktisch gar nicht verwertet werden könnten.Im übrigen kann den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 2, 196; 64, 299) nicht entnommen werden, die Auslegung des Berufungsgerichts widerspreche den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung für die Anwendung der hier in Betracht kommenden Vorschriften des Allgemeinen Landrechts herausgearbeitet hat.
In RGZ 64, 299 [303] ist vielmehr ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Lücken der gesetzlichen Regelung durch jahrelange Rechtsprechung zu schließen.
In RGZ 64, 299 und 67, 79 hat das Reichsgericht mit seinen weiteren Grundsätzen gerade auf die angeführte Entscheidung Bezug genommen.
Die Fassung des Urteilsspruchs beruht dabei auf der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 32, 188 [196]; 64, 299 [304] und Urteil vom 7. November 1917 - V ZR 158/17 - Amtliches Nachschlagewerk Nr. 16 zu ALR I 8 § § 142 bis 146, 148).
- RG, 13.11.1907 - V 105/07
Lichtschutz; Streitwert
Auszug aus BGH, 18.06.1954 - V ZR 29/53
Das Lichtschutzrecht des Preußischen Allgemeinen Landrechts kann für höher gelegene Fenster auch dann bestehen, wenn den Fenstern des Erdgeschosses das Licht durch den Bau des Nachbarn befugt entzogen ist (Bestätigung von RGZ 67, 79 [83] hinsichtlich des Grundsatzes vom "abgeschwächten Lichtschutzrecht").Mit Recht stützt sich das Berufungsgericht auch auf den in RGZ 67, 79 [83] ausgeführten Gedanken, nach dem ein zufolge Vereinbarung oder zufolge tatsächlicher Gestaltung der Dinge abgeschwächtes Lichtrecht doch in diesem verminderten Umfange schutzwürdig ist.
In RGZ 64, 299 und 67, 79 hat das Reichsgericht mit seinen weiteren Grundsätzen gerade auf die angeführte Entscheidung Bezug genommen.
Das Reichsgericht hat sich schon in RGZ 2, 196 diesem Grundsatz angeschlossen (…a.a.O. S 201 oben) und ist ihm auch in seiner späteren Rechtsprechung gefolgt (vgl. RGZ 67, 79, wo § § 142, 143 ALR I 8 gegenüber einem Umbau für anwendbar erklärt sind, durch welchen ein bestehendes Gebäude erhöht und dadurch die Lichtverhältnisse des Nachbargrundstücks beeinträchtigt worden waren).
- RG, 08.04.1880 - VII 63/80
Voraussetzungen für das Bestehen eines Fensterrechts
Auszug aus BGH, 18.06.1954 - V ZR 29/53
Gemäß RGZ 2, 196 dürften sie infolgedessen nicht ausdehnend ausgelegt werden.Im übrigen kann den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 2, 196; 64, 299) nicht entnommen werden, die Auslegung des Berufungsgerichts widerspreche den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung für die Anwendung der hier in Betracht kommenden Vorschriften des Allgemeinen Landrechts herausgearbeitet hat.
Das Reichsgericht hat sich schon in RGZ 2, 196 diesem Grundsatz angeschlossen (…a.a.O. S 201 oben) und ist ihm auch in seiner späteren Rechtsprechung gefolgt (vgl. RGZ 67, 79, wo § § 142, 143 ALR I 8 gegenüber einem Umbau für anwendbar erklärt sind, durch welchen ein bestehendes Gebäude erhöht und dadurch die Lichtverhältnisse des Nachbargrundstücks beeinträchtigt worden waren).
- RG, 25.10.1893 - V 165/93
Lichtrecht.
Auszug aus BGH, 18.06.1954 - V ZR 29/53
Wenn in RGZ 32, 188 [192] der Grundsatz ausgesprochen ist, der Gesetzgeber habe die Baufreiheit des Eigentümers gegenüber dem Lichtbedürfnis des Kachbarn für das stärkere Recht erachtet, so besagt das nicht, daß das Lichtschutzrecht dem stärkeren Rechte in jedem Zweifelsfalle weichen müsse.Die Fassung des Urteilsspruchs beruht dabei auf der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 32, 188 [196]; 64, 299 [304] und Urteil vom 7. November 1917 - V ZR 158/17 - Amtliches Nachschlagewerk Nr. 16 zu ALR I 8 § § 142 bis 146, 148).
- BGH, 10.07.1952 - IV ZR 15/52
Recht des Gerichts zur Anordnung der schriftlichen Begutachtung
Auszug aus BGH, 18.06.1954 - V ZR 29/53
Wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 6, 398 ausgesprochen hat, steht es zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens veranlassen will, darf jedoch den Parteien das Recht, Fragen an den Sachverständigen zu stellen, nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (…a.a.O. S 401). - RG, 03.10.1900 - V 125/00
Unteres Stockwerk
Auszug aus BGH, 18.06.1954 - V ZR 29/53
Bei Beurteilung der hier in Betracht kommenden Gesetzesvorschriften ist zunächst davon auszugehen, daß "unteres" Stockwerk i.S. des § 142 ALR I 8 das Erdgeschoß und "zweites" Stockwerk i.S. des § 143 a.a.O. nicht etwa das zweite Obergeschoß, sondern das erste Obergeschoß ist, indem bei der Zählung der Stockwerke das Erdgeschoß mitgerechnet wird (vgl. PreußObertribunal v. 5. Januar 1865, Striethorst, Archiv für Rechtsfälle 55, 358; RGZ 47, 264 [265] bestätigt durch Urteil vom 7. November 1917 - V 158/17 -, Amtliches Nachschlagewerk Nr. 16 zu § § 142-146, 148 ALR I 8;… Koch, Lehrbuch des Preußischen gemeinen Rechts, 3. Aufl, Bd I S 428 Anm. 12).
- BGH, 20.09.1961 - V ZR 46/60
Antrag auf Sachverständigen-Vernehmung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 30.04.1958 - V ZR 142/56
Rechtsmittel
Rn. 37 Jede Partei hat in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Zeugenvernehmung grundsätzlich ein Recht auf mündliche Anhörung eines Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten, wenn sie Fragen an ihn stellen will ( BGHZ 6, 398, 401 ; 24, 9, 14 ; Urteil des Senats vom 18. Juni 1954 V ZR 29/53 ). - LAG Schleswig-Holstein, 13.01.1993 - 5 Ta 135/92
Festsetzung des Gegenstandswerts im arbeitsgerichtlichen …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vermögensrechtlich zunächst alle Ansprüche, die aus Vermögenswerten abgeleitet werden, sodann aber auch die Ansprüche aus nichtvermögensrechtlichen Verhältnissen, die eine Vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben - BGHZ 13, 5 ff; 14, 72 ff [BGH 18.06.1954 - V ZR 29/53] -. - LAG Schleswig-Holstein, 15.12.1988 - 6 Ta 207/87
Festsetzung des Gegenstandswertes im arbeitsgerichtlichen …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind vermögensrechtlich zunächst alle Ansprüche, die aus Vermögenswerten abgeleitet werden, sodann aber auch die Ansprüche aus nichtvermögensrechtlichen Verhältnissen, die eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben (vgl. BGHZ 13, 5 ff.; 14, 72 ff. [BGH 18.06.1954 - V ZR 29/53] ). - BGH, 17.12.1963 - VI ZR 158/63
Rechtsmittel
Die in der Revisionsbegründung angezogenen Fälle, in denen der Bundesgerichtshof einen vermögensrechtlichen Streit bejaht hat (BGHZ 13, 6 [BGH 27.02.1954 - II ZR 17/53]; 14, 72 [BGH 18.06.1954 - V ZR 29/53]LM UWG § 16 Nr. 6), sind wesentlich anders gelagert, als der hier vorliegende Streit, in dem die Rücknahme ehrkränkender Äußerungen verlangt wird, die nicht auf vermögensrechtlichem Gebiet liegen.
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