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| BGH, 30.09.1964 - V ZR 39/63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Papierfundstellen
- WM 1964, 1235
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.09.1964 - V ZR 39/63
Die Revision der Beklagten hat zur Aufhebung und Zurückverweisung (Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665) geführt. - BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.09.1964 - V ZR 39/63
Sie haben nichts riskierte Selbst wenn sie bei Vertragsschluß den Wegfall der Hypothekengewinnabgabe als möglich bedacht hatten, liegt ein Risikogeschäft nicht etwa darin, daß sie es unterließen, für den Fall der Freistellung von der Abgabeachuld eine Nachzahlung oder sonstige Gegenleistungen zu vereinbaren (Urteil des Senats vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151). - BGH, 25.01.1961 - V ZR 141/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.09.1964 - V ZR 39/63
Sie entspricht dem auch in anderen Entscheidungen wiederholt zum Ausdruck gebrachten Standpunkt des Senats (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Januar 1961, V ZR 141/59, WM 1961, 505, 506). - BGH, 11.10.1961 - V ZR 20/60
Auszug aus BGH, 30.09.1964 - V ZR 39/63
Auf die Revision der Kläger hat der Senat durch Urteil vom 11. Oktober 1961 (V ZR 20/60) das Berufungsurteil wiederum aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
- BGH, 12.04.1996 - V ZR 83/95
Zusicherung von Eigenschaften beim Verkauf eines Hausgrundstücks
Danach würde der am Anfang der Vertragsurkunde genannte Gesamtkaufpreis nur eine Rechengröße darstellen und keine Zahlungspflicht in voller Höhe - und damit auch keine Zinsansprüche - begründen können (vgl. RGZ 120, 166, 169; RGZ 121, 38, 41;… Senat, Urt. v. 5. Februar 1958, V ZR 129/56, NJW 1958, 906; Urt. v. 30. September 1964, V ZR 39/63, WM 1964, 1235, 1236;… Münch-Komm-BGB/Heinrichs, 3. Aufl., § 364 Rdn. 10). - BGH, 25.11.1966 - V ZR 33/64
Abtretung eines Anspruchs auf Ersatz von Kriegsschäden - Abtretung zukünftiger …
Das wären hier, was auch das Oberlandesgericht nicht verkennt (BU S. 9), allenfalls die Kläger, da sie sich die ungewissen Kriegsschädenansprüche abtreten ließen, während nicht ersichtlich ist, was die Eltern des Beklagten als Grundstücksverkäufer ihrerseits riskiert haben sollten; für ihre wirtschaftliche Lage war es gleichgültig, ob auf die Ansprüche, die sie an die Käufer abtraten, später etwas gezahlt werden würde oder nicht; daß sie es unterließen, sich für den Fall der Auszahlung einen zusätzlichen Kaufpreis oder eine sonstige Gegenleistung auszubedingen, stellt kein Risikogeschäft im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar (vgl. Rothe, Betrieb 1963, 1527, 1530 und die dort Fußn. 42 und 43 angeführten Entscheidungen; ferner die bereits erwähnte vom 29. November 1963, sowie die vom 30. September 1964, V ZR 39/63, WM 1964, 1235, 1236). - BGH, 23.06.1971 - V ZR 16/69
Anspruch auf Hauptentschädigung wegen Kriegssachschäden - Anforderungen an den …
Er ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß im allgemeinen und nach der gewöhnlichen Interessenlage zumeist weder der Grundstücksverkäufer noch der -kaufer bereit gewesen sein dürfte, ein besonderes Wagnis einzugehen; normalerweise wollte kein Vertragspartner - auch nicht in der Zeit vor der Währungsreform - etwas "verschenken", vielmehr wurde in aller Regel ein Austausch realer und einander etwa entsprechender Werte beabsichtigt (…BGH a.a.O.; vgl. ferner Urteile vom 30. September 1964, V ZR 39/63, WM 1964, 1235, 1236, vom 23. Dezember 1964, V ZR 233/62, WM 1965, 169, 171, und vom 25. November 1966, V ZR 33/64, WM 1967, 71, 72). - BGH, 03.03.1965 - Ib ZR 61/63
Neufassung eines Klagantrages - Sinn einer Vergleichsklausel - Ausgleich aller …
Dabei handelte es sich aber jeweils um Fälle, in denen der Grundstückskaufvertrag vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes abgeschlossen worden ist und die Vorstellungen der Vertragspartner über die mutmaßliche Ausgestaltung der Gesetzgebung über den Lastenausgleich von der späteren gesetzlichen Regelung erheblich abgewichen sind, es sei denn, daß die Parteien in spekulativer Absicht gehandelt und den Vertrag als Risikogeschäft geschlossen haben, also bewußt darauf ausgegangen sind, die mit einem solchen Abschluß verbundene Gewinnchance auszunutzen (BGH WM 1964, 1235, 1236).
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