Rechtsprechung
| BGH, 22.02.1974 - V ZR 60/72 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung - Notwendigkeit der notariellen Beurkundung eines Bewerbervertrages - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1974, 896
- MDR 1974, 571
- DB 1974, 1377
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.10.1964 - VIII ZR 64/63
Auszug aus BGH, 22.02.1974 - V ZR 60/72
Ob in letzterer Hinsicht offenbare Unbilligkeit nötig ist (wie im Normalfall des § 319) oder offenbare Unrichtigkeit genügt (vgl. BGH Urteil vom 21. Oktober 1964 - VIII ZR 64/63, NJW 1965, 150), hängt davon ab, ob der Schiedsgutachter nur einen bereits vorhandenen Vertragsinhalt klarstellen soll - dann entfällt die Bindung schon bei offenbarer Unrichtigkeit -oder ob er ihn in Ergänzung des Vertragswillens der Parteien erst mit einem Ermessensspielraum schaffen soll - dann ist offenbare Unbilligkeit nötig -.
- BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92
Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des …
Diese Prüfung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer zweckentsprechenden Verwendung öffentlicher Gelder (OVG Münster, BBauBl 1984, 197, 198; vgl. auch Senatsurt. v. 22. Februar 1974, V ZR 60/72, NJW 1974, 896, 898).Vielmehr bedarf es einer rechtsgeschäftlichen Abrede, wenn sich die Bemessung des Kaufpreises nach der behördlichen Anerkennung der Schlußabrechnung richten soll; in einer solchen Abrede kann eine Schiedsgutachtenvereinbarung liegen, deren Ergebnis das Zivilgericht auf offenbare Unbilligkeit bzw. Unrichtigkeit überprüfen kann (Senatsurt. v. 22. Februar 1974, V ZR 60/72, NJW 1974, 896, 898;… Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender aaO. § 54 a II. WoBauG Anm. 3).
- BGH, 17.06.1994 - V ZR 39/92
Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages über Grundstücke - Geeignete Bewerber …
Diese Prüfung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer zweckentsprechenden Verwendung öffentlicher Gelder (OVG Münster, BBauBl 1984, 197, 198; vgl. auch Senatsurt. v. 22. Februar 1974, V ZR 60/72, NJW 1974, 896, 898).Vielmehr bedarf es einer rechtsgeschäftlichen Abrede, wenn sich die Bemessung des Kaufpreises nach der behördlichen Anerkennung der Schlußabrechnung richten soll; in einer solchen Abrede kann eine Schiedsgutachtenvereinbarung liegen, deren Ergebnis das Zivilgericht auf offenbare Unbilligkeit bzw. Unrichtigkeit überprüfen kann (Senatsurt. v. 22. Februar 1974, V ZR 60/72, NJW 1974, 896, 898;… Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender a.a.O. § 54 a II. WoBauG Anm. 3).
- BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80
Schiedsvertrag - Richtigkeit der Schiedsentscheidung - Anfechtung - Wille der …
Ihnen sind somit Aufgaben übertragen, die Schiedsgutachter zu erfüllen haben (Senatsurteil vom 14. Dezember 1967 - III ZR 22/66 = WM 1968, 307 f; BGH Urteil vom 22. Februar 1974 - V ZR 60/72 = WM 1974, 594).
- OLG Brandenburg, 13.11.2003 - 8 U 29/03
Urkundsklage aus Schiedsgutachten über Nachträge!
Auf die Frage der offenbaren Unrichtigkeit - nicht der Unbilligkeit - kommt es an, wenn, wie hier, der Schiedsgutachter aufgrund seiner besonderen Sachkunde eine zwischen den Partein streitige, ihrem Inhalt nach aber bereits objektiv feststehende Leistung zu ermitteln hat (BGH WM 1968; 307, 308; NJW 1974, 896, 897; WM 1983, 1206, 1207). - OLG Dresden, 26.08.1999 - 16 U 931/99
Verfahrensrecht - Methodische Fehler im Schiedsgutachten
Dementsprechend ist das Schiedsgutachten dann nicht verbindlich, wenn es offensichtlich mangelhaft oder grob unbillig ist (BGH, Urteil vom 22. Februar 1974, V ZR 60/72, NJW 1974, 896, 897). - BGH, 19.12.1975 - IV ZR 107/73
Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Ein Schiedsgutachtervertrag im …
Einer darüber hinausgehenden Feststellung, daß das Schiedsgutachten offenbar unbillig sei, bedarf es nicht, weil die Bindungswirkung des Schiedsgutachtervertrages im eigentlichen (engeren) Sinne bereits bei offenbarer Unrichtigkeit entfällt und offenbare Unbilligkeit nur notwendig ist, wenn dem Schiedsgutachter ein Ermessensspielraum zur Ergänzung des Parteiwillens eingeräumt ist (vgl. BGH LM Nr. 10 zu § 319 BGB; BGH LM Nr. 15 zu § 319 BGB = NJW 1974, 896), was hier nicht der Fall war.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".