Rechtsprechung
| BGH, 13.07.1960 - V ZR 62/59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1960, 1004
- DB 1960, 1066
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95
Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine Maklerklausel
Vorkaufsberechtigte nicht nur den Kaufpreis zu zahlen, sondern schlechthin diejenigen Leistungen zu erbringen, die dem Erstkäufer nach dem Kaufvertrag oblegen hätten (BGH, Urteile vom 13. Juli 1960 - V ZR 62/59 - LM BGB § 505 Nr. 2…, vom 28. November 1962 - VIII ZR 236/61 - LM aaO. Nr. 4 und BGHZ 77, 359, 362). - BGH, 20.05.1983 - V ZR 291/81
Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Ausübung eines dinglichen …
Zutreffend bejaht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteile vom 13. Juli 1960, V ZR 62/59, LM BGB § 505 Nr. 2 undvom 31. Januar 1964, V ZR 28/62, WM 1964, 298, 301) einen Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Notarkosten (1.078,55 DM). - BGH, 13.06.1980 - V ZR 11/79
Zum Umfang der Verpflichtung des Vorkaufsberechtigen im Falle der Ausübung des …
Im Grundsatz hat deshalb der Vorkaufsberechtigte schlechthin diejenigen Leistungen zu erbringen, die dem Erstkäufer nach dem Kaufvertrag oblegen hätten (Senatsurteil vom 13. Juli 1960, V ZR 62/59 = BGH LM BGB § 505 Nr. 2). - KG, 27.04.2023 - 10 U 80/22
Provisionsanspruch des Immobilienmaklers: Zahlungsanspruch nach Ausübung des …
Danach hat der Vorkaufsberechtigte nicht nur den Kaufpreis zu zahlen, sondern schlechthin diejenigen Leistungen zu erbringen, die dem Erstkäufer nach dem Kaufvertrag oblegen hätten (…BGH, Urt. v. 14.12.1995 - III ZR 34/95 - Rn. 12; v. 13.07.1960 - V ZR 62/59 - LM BGB § 505 Nr. 2;… v. 28.11.1962 - VIII ZR 236/61 - LM a.a.O. Nr. 4). - BGH, 29.02.1980 - V ZR 178/77
Haftung für die durch die Beurkundung oder Durchführung des Vertrages …
Das Berufungsgericht hat nun unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 13. Juli 1960, V ZR 62/59, LM BGB § 505 Nr. 2 (= MDR 1960, 1004), die Maklerprovision als Kosten der "Durchführung" des Vertrages angesehen.
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