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   VGH Baden-Württemberg, 26.11.1986 - 3 S 1723/86   

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VGH Baden-Württemberg, 26.11.1986 - 3 S 1723/86 (https://dejure.org/1986,2856)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.11.1986 - 3 S 1723/86 (https://dejure.org/1986,2856)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. November 1986 - 3 S 1723/86 (https://dejure.org/1986,2856)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1987, 465
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VG Karlsruhe, 15.04.2015 - 4 K 1910/13

    Grenzabstand bei Umnutzung einer Scheune zu Wohnraum

    Ob nach diesen Grundsätzen die streitgegenständliche Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht neu aufwirft, hängt davon ab, ob der Wohnfrieden zu den durch das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht geschützten Belangen gehört (dafür: Bay. VGH, Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris; Hess. VGH, Urt. v. 14.03.2008, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1986 - 3 S 1723/86 - juris; Beschl. v. 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - aaO; a.A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - juris; Beschl. v. 18.03.2014 - 8 S 2628/13 - juris; Sauter, LBO, Stand Jan. 2015, § 5 Rn. 3 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.1998 - 8 S 2137/98

    Abstandsflächenrelevante Nutzungsänderung

    Den Abstandsflächenvorschriften fällt nicht die Aufgabe zu, neben der Gewährleistung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie eines ausreichenden Brandschutzes ein störungsfreies Wohnen zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens sicherzustellen (anders zu § 6 LBO (BauO BW) aF: VGH Bad-Württ, Urt v 26.11.1986 - 3 S 1723/86 -, VBlBW 1987, 465).

    Der zu § 6 LBO a.F. vertretenen anderen Auffassung des 3. Senats (Urt. vom 26.11.1986 - 3 S 1723/86 -, VBlBW 1987, 465 sowie Beschl. v. 15.5.1991 - 3 S 1200/91), auf die sich die Antragsteller berufen, vermag der erkennende Senat daher nicht zu folgen.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 8 S 2628/13

    Überprüfung der Abstandfläche bei Änderung von Hotel- zu Wohnnutzung;

    Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 26.11.1986 - 3 S 1723/86 -VBlBW 1987, 465) ist zu einer früheren Gesetzeslage ergangen.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91

    Bedeutung von Abstandsflächen und Immissionen für den nachbarlichen Wohnfrieden

    Denn die neue Nutzung ist wegen ihrer Andersartigkeit nicht mehr vom Bestandsschutz umfaßt und kann auch den nachbarlichen Wohnfrieden auf den angrenzenden Grundstücken nachteilig berühren (zu diesen Voraussetzungen vgl. Beschlüsse des Senats vom 15.5.1991 - 3 S 1200/91 - und vom 12.6.1991 - 3 S 1499/91 - sowie Urteil vom 26.11.1986 - 3 S 1723/86 -).

    Der inhaltlich noch nicht voll geklärte Belang "nachbarlicher Wohnfriede" will für den Nachbarn durch Freihaltung der Abstandsflächen von Gebäuden ein Mindestmaß an störungsfreiem Wohnen gewährleisten (vgl. Urteil des Senats vom 26.11.1986, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 3 S 1200/91

    Erhebliche Nutzungsänderung

    Zu dieser Kernaussage ist die langjährige Rechtsprechung des Senats zusammenzufassen und fortzuentwickeln (vgl. etwa Urteile vom 26.11.1986 -- 3 S 1723/86 --, und vom 20.6.1989 -- 3 S 3844/88 --; siehe auch Urteil vom 8.11.1988 -- 8 S 1548/88 -- sowie Beschluß vom 27.12.1988 -- 8 S 2757/88 --).

    In diesem Fall ist nach Sinn und Zweck der §§ 6 und 7 LBO eine erneute Überprüfung des Vorhabens auf seine "Nachbarverträglichkeit" geboten, insbesondere darauf, ob es im Weg einer Abweichung (Ausnahme, Befreiung) zugelassen werden kann oder nicht (zu diesem Gesichtspunkt vgl. insbes. Urteil des Senats vom 26.11.1986 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2000 - 5 S 2996/99

    Abstandsflächen - Grenzgarage

    Zum einen dürfte den Abstandsflächenvorschriften des § 5 LBO nicht die Aufgabe zufallen, neben den bisher genannten und behandelten Nachbarinteressen auch ein störungsfreies Wohnen zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens sicherzustellen (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -, VBlBW 1999, 26; anders zu § 6 LBO a.F. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1986 - 3 S 1723/86 -, VBlBW 1997, 465).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 3 S 1499/91

    Baurecht: Abstandsflächenrelevanz einer Nutzungsänderung

    Eine erhebliche, zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO führende Nutzungsänderung liegt nur dann vor, wenn die neue Nutzung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und wenn sie (einschließlich auf sie bezogener baulicher Veränderungen am Gebäude) im Verhältnis zur bisherigen Nutzung zu anderen, nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem der durch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften geschützten Belangen führen kann (vgl. Urt. des Senats vom 26.11.1986 -- 3 S 1723/86 -- und Beschl. des Senats vom 15.5.1991 -- 3 S 1200/91 -- m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2023 - 10 N 38.20

    Öffentliches Baurecht: Klage gegen Nutzungsänderung von Garage in Fitnessraum

    Beispiele aus der Rechtsprechung sind die Nutzungsänderung einer Scheune mit keinen oder nur geringfügigen Emissionen in einen Rinderstall mit erheblichen Emissionen (Bayerischer VGH, Urteil vom 26. November 1979 - 51 XIV 78 - BayVBl. 1980, 405 ff., 406), die Änderung der Nutzung eines Grenzgebäudes von Flaschenlager in Getränkeabfüllanlage mit dem neuen Erfordernis einer Absaugevorrichtung für austretende Säure- und Laugendämpfe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 1986 - 3 S 1723/86 -, VBlBW 1987, 465) oder die Nutzungsänderung einer Doppelhaushälfte mit Anbau von kleiner Vorort-Feuerwache in ein Vereinsheim, das als Versammlungsstätte für 36 bzw. 96 Personen dienen soll und deshalb auf eine andauernde Geräuschbelästigung angelegt ist, die sich typischerweise auf die Abendstunden und Wochenenden konzentriert und damit auf Zeiten, in denen die Wohnruhe besonders empfindlich und deshalb besonders schutzbedürftig ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 - juris Rn. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1988 - 8 S 1548/88

    Anlegung eines Zugangs nebst Treppen auf einem Gebäudedach innerhalb der

    Darüber hinaus ergibt sich eine Anwendbarkeit des § 6 LBO auch insofern, als die Anlegung des Zuganges eine erhebliche, d.h. die Funktion und damit die Identität des östlichen Gebäudeteils ändernde und den Bestandsschutz insoweit aufhebende Nutzungsänderung zum Inhalt hat (vgl. Urt. d. 3. Senats v. 26.11.1986 -- 3 S 1723/86 --).
  • VG Frankfurt/Main, 21.09.2010 - 8 K 982/10

    Rückbau bei Abweichung von der Baugenehmigung

    Die Abstände zwischen Gebäuden schränken Einsichtsmöglichkeiten in Aufenthaltsräume und Lärmentwicklungen auf Nachbargrundstücken ein (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06.05.1980 - IV TG 100/79 -, HessVGRspr. 1980, 49 = BRS 36 Nr. 125) und dienen insoweit dadurch der Wahrung des Nachbarfriedens (Wohnfrieden) indem insbesondere bei Wohngebäuden eine Privatsphäre erhalten wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1997 - 11 A 7224/95 -, NVwZ-RR 1998, 614 = BauR 1997, 996 = BRS 59 Nr. 144; Urteil vom 18.09.1992 - 11 A 276/89 -, NWVBl. 1993, 224 = BRS 54 Nr. 131; Urteil vom 13.07.1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48 Nr. 139; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.1986 - 3 S 1723/86 -, VBlBW 1987, 465; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.1991 - 1 L 82/91 -, BRS 52 Nr. 97; Hornmann, a. a. O., § 6 Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1994 - 3 S 1784/93

    Nachbarschutz bei Erteilung einer Ausnahme, durch die der nachbarschützende Teil

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1989 - 5 S 2897/89

    Ermessensausübung bei Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften

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