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   VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 9 S 2707/89   

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VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 9 S 2707/89 (https://dejure.org/1989,1681)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 (https://dejure.org/1989,1681)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Dezember 1989 - 9 S 2707/89 (https://dejure.org/1989,1681)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Aufnahme in das Gymnasium; Eignungsnachweise

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übergang auf weiterführende Schulen - Aufnahmeverfahren in das Gymnasium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 246
  • VBlBW 1990, 312
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1985 - 9 S 2344/85

    Aufnahme in das Gymnasium - einstweilige Anordnung - Vorwegnahme der Hauptsache -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 9 S 2707/89
    Hat der Schüler auch die Aufnahmeprüfung nicht bestanden, so beschränkt sich allein hierauf der gerichtliche Rechtsschutz mit dem Ziel, die Aufnahme in das Gymnasium zu erreichen; mit Einwendungen gegen die Grundschulempfehlung bzw die Gemeinsame Bildungsempfehlung ist der Schüler ausgeschlossen (Fortbildung der Senatsbeschlüsse vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85) - Holfelder/Bosse, Schulrecht für Baden-Württemberg, Rechtsprechung, § 89 Abs. 2 Nr. 1 E 3 und vom 25.08.1988 - 9 S 2618/88 -).

    Sowohl das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als auch das durch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gewähren grundsätzlich die freie Wahl zwischen verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt, und damit auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform (BVerfGE 34, 165, 184 und Senatsbeschluß vom 25.10.1985 -- 9 S 2344/85 -- Holfelder/Bosse, Schulrecht für Baden-Württemberg, Rechtsprechung, § 89 Abs. 2 Nr. 1 E 3).

    Sollte dieser Einfluß vom Oberschulamt (Herrn W.) -- wie behauptet -- verneint worden sein, so mögen hierfür Andeutungen im Senatsbeschluß vom 25.10.1985 a.a.O. zur "Selbständigkeit" der in der Aufnahmeverordnung normierten Eignungsnachweise ursächlich gewesen sein.

    Es sei nur ergänzend darauf hingewiesen, daß der Antragsteller des Verfahrens 9 S 2344/85 auch die nicht bestandene Aufnahmeprüfung angefochten hatte.

    Selbst wenn dem Schüler -- wovon die Beteiligten und das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Senatsbeschluß vom 25.10.1985 a.a.O. ausgegangen sind -- bei nicht bestandener Aufnahmeprüfung ein "Rückgriff" auf die nicht mit den Wünschen der Erziehungsberechtigten übereinstimmende Grundschulempfehlung bzw. Gemeinsame Bildungsempfehlung i.S. einer Anfechtung dieser Eignungsbeurteilungen grundsätzlich noch möglich wäre, hätte der Antragsteller auch auf diesem Weg einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme in das Gymnasium nicht glaubhaft gemacht.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 9 S 2707/89
    Sowohl das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als auch das durch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gewähren grundsätzlich die freie Wahl zwischen verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt, und damit auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform (BVerfGE 34, 165, 184 und Senatsbeschluß vom 25.10.1985 -- 9 S 2344/85 -- Holfelder/Bosse, Schulrecht für Baden-Württemberg, Rechtsprechung, § 89 Abs. 2 Nr. 1 E 3).

    Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann jedoch, soweit erforderlich, an subjektive Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden (vgl. BVerfGE 34, 165, 184 f).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.1988 - 9 S 2618/88

    Schulrecht: Grundschulempfehlung für weiterführende Schule, Zusage des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 9 S 2707/89
    Hat der Schüler auch die Aufnahmeprüfung nicht bestanden, so beschränkt sich allein hierauf der gerichtliche Rechtsschutz mit dem Ziel, die Aufnahme in das Gymnasium zu erreichen; mit Einwendungen gegen die Grundschulempfehlung bzw die Gemeinsame Bildungsempfehlung ist der Schüler ausgeschlossen (Fortbildung der Senatsbeschlüsse vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85) - Holfelder/Bosse, Schulrecht für Baden-Württemberg, Rechtsprechung, § 89 Abs. 2 Nr. 1 E 3 und vom 25.08.1988 - 9 S 2618/88 -).

    Soweit sich jenem Senatsbeschluß Gegenteiliges zu der vorliegend entwickelten Rechtsauffassung entnehmen läßt, hält der Senat aus den dargelegten Gründen daran nicht mehr fest (s. auch schon den Senatsbeschluß vom 25.08.1988 -- 9 S 2618/88 --).

  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 9 S 2707/89
    Ein daraus resultierender Anspruch auf Neubewertung wäre aber bei den schriftlichen Arbeiten wegen des damit verbundenen persönlichen Vorwurfs nicht durch die Fachlehrerin als "Ausgangsprüfer" zu erfüllen, sondern nur durch Einschaltung eines anderen Korrektors (vgl. hierzu BVerwGE 70, 143, 155), und bei den mündlichen Leistungen zudem wegen deren fehlender Gegenständlichkeit als Grundlage einer reinen Neubewertung nur durch das Erbringen erneuter mündlicher Leistungen und deren Bewertung (vgl. Jakobs, Der vorläufige Rechtsschutz im Prüfungsrecht, VBlBW 1984, 129, 137).
  • VG Sigmaringen, 11.09.2002 - 6 K 1661/02

    Aufnahmeprüfung für das Gymnasium

    Insbesondere kann die Aufnahme des Kindes in die verschiedenen Bildungswege an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 184 f.; Beschluss vom 17.02.1982 - 1 BvR 188/80 -, BVerfGE 60, 79, 94; Beschluss vom 18.06.1986 - 1 BvR 857/85 -, BVerfGE 72, 122, 139 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, VBlBW 1990, 312, der zudem das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte heranzieht; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, Schulrecht, RdNr. 600, 372 ff.; Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 7. Aufl., S. 473 ff.; Hochstetter/Muser, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 88 RdNr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 08.12.1989, a.a.O.) kommt dabei weder der Grundschulempfehlung nach § 2 Abs. 2 AVO noch der Gemeinsamen Bildungsempfehlung nach § 5 Abs. 2 AVO eine rechtliche Selbständigkeit im Sinne eines angreifbaren Verwaltungsakts zu.

    Dies gilt insbesondere auch unter Beachtung des Umstands, dass sich die teilnehmenden Grundschüler bei dieser Prüfung, die an einer fremden Schule und von fremden Lehrern, noch dazu in einer Ausnahmesituation und mit entscheidender Bedeutung für den weiteren schulischen Bildungsweg, um die die Schüler wissen, abgenommen wird, in einer für sie einmaligen, mit großen Belastungen verbundenen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.1989, a.a.O.), regelmäßig leistungsmindernden Stresssituation befinden, die auch bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben und des Bewertungsmaßstabes zu berücksichtigen sein dürfte.

    Eine Ergänzung oder gar Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt scheidet aus; sie verfehlte Sinn und Zweck dieses auf die Phase des Übergangs von der Grundschule auf eine weiterführende Schule fixierten Eignungsfeststellungsverfahrens und liefe daher - etwa als Erfüllung eines entsprechenden Anspruchs nach rechtskräftigem Abschluss eines - wie hier - durch Widerspruch eingeleiteten Hauptsachverfahrens ins Leere (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.1989, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2010 - 9 S 2256/10

    Zum Wechsel eines aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg zuziehenden

    Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, VBlBW 1990, 312) entschieden, dass das grundrechtlich (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) verbürgte Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform an subjektive Zulassungsvoraussetzungen geknüpft und nach § 88 Abs. 2 SchG nur derjenige Schüler in die gewählte Schulform aufgenommen werden kann, der nach seiner Begabung und Leistung hierfür geeignet erscheint.

    Weder diese Regelung noch der gestufte Qualifikationsnachweis durch Grundschulempfehlung, Gemeinsame Bildungsempfehlung oder Aufnahmeprüfung nach § 1 Abs. 1 AVO verletzen das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 m.w.Nachw.) oder die Ausbildungsfreiheit des Kindes gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, VBlBW 1990, 312, ebenso Senatsbeschlüsse vom 01.09.2004 - 9 S 2026/04 - und vom 25.03.2010 - 9 S 197/10 -).

    Nach Landesrecht steht entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin das Bestehen der Aufnahmeprüfung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 AVO gleichberechtigt aber letztlich entscheidend neben den Schulwahlempfehlungen (Grundschulempfehlung, Gemeinsame Bildungsempfehlung) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AVO (die als pädagogisches Entgegenkommen des Verordnungsgebers mit dem Ziel zu werten sind, dem Schüler so weit und so lange als möglich eine förmliche und dann allein maßgebliche Prüfung als Eignungsnachweis zu ersparen: Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2007 - 19 B 689/07

    Grundschulempfehlung und Prognoseunterricht selbstständig gerichtlich überprüfbar

    Für das dortige Landesrecht anders Sächs. OVG, Beschluss vom 9.11.1993 - 2 S 315/93 -, LKV 1994, 450 (452): "Bedeutung verloren"; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.12.1989 - 9 S 2707/89 -, Juris, Rdn. 7: "keine rechtlich selbständige Bedeutung mehr".
  • OVG Sachsen, 09.11.1993 - 2 S 315/93

    Zugang zum Gymnasium; Verfassungsmäßigkeit; Aufnahmeverordnung;

    (vgl. VGI-I Mannheim Beschluß vom 8.12.1989 Az.: 9 S 2707/89 in NVwZ-RR 1990, S. 246 ff.).

    Den für die angestrebte vorläufige faktische Teilnahme am Unterricht im Gymnasium erforderlichen Anspruch auf Aufnahme in diese weiterführende Schule kann die Antragstellerin daher überhaupt nur auf der Stufe des Eignungsnachweises der Aufnahmeprüfung glaubhaft machen (vgl. VGH Baden Württemberg Beschluß vom 8.12.1989, Az.: 9 S 2707/89 in NVwZ-RR 1990 S. 246 ff.).

  • VG Stuttgart, 28.12.2010 - 12 K 2818/10

    Grundschulempfehlung und Gemeinsame Bildungsempfehlung; rechtliche Bedeutung nach

    Denn ihnen kommt gegenüber einer abgelegten Aufnahmeprüfung keine rechtlich selbständige Bedeutung mehr zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.1989, NVwZ-RR 1990, 246; Sächs. OVG, Beschluss vom 09.11.1993 - 2 S 315/93 -, juris).

    Der VGH Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 08.12.1989 (a.a.O.) ausgeführt: "Wegen des Erfordernisses eines nahtlosen Anschlusses der weiteren schulischen Ausbildung an die Grundschule als der gemeinsamen Stufe des Schulwesens (§ 5 S. 1 SchG) muss das Verfahren der Eignungsfeststellung nach der Aufnahmeverordnung insgesamt bis zum Ende der Grundschulzeit abgeschlossen sein.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1995 - 9 S 3100/95

    Aufnahme eines Schülers in eine Schule - Abweisung wegen Sicherheitsbedenken;

    Insofern besteht nach ständiger Senatsrechtsprechung lediglich ein Recht, in eine Schule des gewünschten Schultyps, hier des Gymnasiums der Normalform, nicht aber auch in eine bestimmte Schule unter mehreren gleichwertigen desselben Schultyps aufgenommen zu werden (Senatsbeschlüsse vom 3.10.1983, a.a.O., vom 8.12.1989 - 9 S 2707/89 -, NVwZ-RR 1990, 246 = VBlBW 1990, 312 = SPE n.F. 860 Nr. 29 und Beschluß vom 7.11.1995, a.a.O.).
  • VG Stuttgart, 06.10.2009 - 12 K 3589/09

    Aufnahmeprüfung für das Gymnasium; Grundschulempfehlung; gerichtliche

    Eine Ergänzung oder gar Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt scheidet aus (zu allem: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.12.1989, VBlBW 1990, 312).
  • VG Arnsberg, 09.08.2007 - 10 L 553/07

    Antrag auf Zulassung des Besuchs der gewünschten Schulform Gymnasium; Recht eines

    vgl. hierzu: VG Sigmaringen, Beschluss vom 11. September 2002 - 6 K 1661/02 -, geändert durch Beschluss des VGH Baden- Württemberg vom 8. November 2002 - 9 S 2361/02 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 1989 - 9 S 2707/89 -, in: VBlBW 1990, 312.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1990 - 6 S 3275/89

    Jugendhilfe für Volljährige; Ermessen, Beurteilungsspielraum und

    Bei dieser "Einschätzung" steht ihm, ähnlich wie den Schul- und Kultusbehörden bei ihrer gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung an der Auswahl von Bildungswegen und Bildungsmaßnahmen, eine gerichtlich nicht voll überprüfbare Einschätzungsprärogative zu, an welcher er seine Ermessensausübung ausrichten kann (vgl. Jans/Happe, a.a.O., Vorbem. §§ 4 bis 23, Anm. 4 B d, S. 22 f.; zur Schuleignungsbeurteilung vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdNr. 190 letzter Satz, sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.06.1985 -- 9 S 1053/84 -- zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit, und Beschl. v. 25.10.1985 -- 9 S 2344/85 -- und v. 08.12.1989 -- 9 S 2707/89 -- zur Aufnahme ins Gymnasium).
  • VG Saarlouis, 17.03.2008 - 1 L 169/08

    Im Saarland ist die Aufnahme in das Gymnasium von der Eignung abhängig gemacht.

    so OVG Sachsen, Beschluss vom 09.11.1993 - 2 S 315/93 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, SPE 860 Nr. 29; im Ergebnis entsprechend auf die Aufnahmeprüfung abstellend: OVG Thüringen, Beschluss vom 22.10.1996 1 EO 539/96 -, SPE 860 Nr. 34; anders zum nordrhein-westfälischen Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2007 - 19 B 689/07 -, NVwZ-RR 2008, 109; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.09.2001 - 3 V 27/01 - wonach das Übergangsverfahren einer Nivellierung dient.
  • VG Gera, 05.08.1996 - 2 E 755/96

    Auswahl des Bildungsweges der Kinder durch die Eltern; Leistungsvoraussetzungen

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