Rechtsprechung
| VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.03.2002 - VGH 6/99 |
Volltextveröffentlichung
- kirchenrecht-ekd.de
, S. 7
Versetzung in den Ruhestand
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (3)
- VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.01.2002 - VGH 9/00
Versetzung in den Ruhestand
Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.03.2002 - VGH 6/99
Bereits mit seinem Urteil vom 11.1.2002 (VGH 9/00)* hat der Senat ausgeführt, dass die Anordnung des Ruhestandes vor Ablauf der genannten Frist mit Wirkung für den Ablauf des letzten Tages der Frist oder später rechtlich solange nicht zu beanstanden ist, wie ausgeschlossen werden kann, dass dadurch eine Wiederverwendungsmöglichkeit für den Pfarrer im Wartestand zunichte gemacht wird. - VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 12.11.1999 - VGH 15/98
Pfarrer, Abberufung mangels gedeihlichen Wirkens
Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.03.2002 - VGH 6/99
Soweit also mit dem PfDG vom 15.6.1996 in § 84 Abs. 2 eine darüber hinausgehende Regelung geschaffen worden ist, die nicht auf die mangelnde Gewährleistung gedeihlichen Wirkens, sondern allein auf das Vorliegen qualifizierter Anträge abstellt, kommt es darauf in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht an (zu § 84 Abs. 2 PfDG n. F. vgl.: Urt. des Senats v. 12.11.1999 VGH 15/98 1 ; Beschl. des Senats v. 24.3. 2000 VGH 1/00 2). - VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 24.03.2000 - VGH 1/00
Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.03.2002 - VGH 6/99
Soweit also mit dem PfDG vom 15.6.1996 in § 84 Abs. 2 eine darüber hinausgehende Regelung geschaffen worden ist, die nicht auf die mangelnde Gewährleistung gedeihlichen Wirkens, sondern allein auf das Vorliegen qualifizierter Anträge abstellt, kommt es darauf in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht an (zu § 84 Abs. 2 PfDG n. F. vgl.: Urt. des Senats v. 12.11.1999 VGH 15/98 1 ; Beschl. des Senats v. 24.3. 2000 VGH 1/00 2).
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 17.08.2007 - VK 16/06 Ein Ermessen war von der Beklagten zu 1. dabei nicht auszuüben (vgl. dazu VGH, Urteil vom 01.03.2002 - VGH 6/99, Beschluss vom 02.06.2005 - VGH 5/02 -).
Der VGH hat in seinem Urteil vom 01.03.2002 - VGH 6/99 - dazu bereits ausgeführt:.
- VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 13.10.2006 - 2/05 Hieran anknüpfend ergibt sich aber ferner für das Pfarrdienstverhältnis die Notwendigkeit und - im Vergleich zum staatlichen Beamtenrecht - die Besonderheit, einen Pfarrer nicht nur bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen zu können, sondern auch dann, wenn für einen Pfarrer während einer längeren Zeit des Wartestands keine neue Pfarrstelle gefunden werden konnte und damit eine Weiterverwendung im aktiven Dienst der Kirche nicht absehbar ist (vgl. hierzu auch Verwaltungsgerichtshof der Ev. Kirche der Union, Urteil vom 1. März 2002 - VGH 6/99 -, RsprB ABl EKD 2003, 7 ff., ZevKR 2003, 76 ff. zu § 91 Abs. 1 Sa. 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKU).
Denn die genannten Gründe wären allenfalls dann beachtlich, wenn auf Seiten des Dienstherrn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten feststellbar wäre, insbesondere der Oberkirchenrat Bewerbungen des Pfarrers im Wartestand nicht nur nicht unterstützt, sondern diese sogar behindert oder gar hintertrieben hätte (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof der Ev. Kirche der Union, Urteil vom 1. März 2002, a.a.O.).
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 11.09.2009 - VK 45/08 Die allgemeine Fürsorgepflicht (§ 2 Abs. 2 S. 2 PfDG) und selbst die besondere Fürsorgepflicht gegenüber abberufenen Pfarrerinnen und Pfarrern (§ 87 Abs. 2 S. 2 PfDG) können die Versetzung eines Warteständlers nach Ablauf von drei Jahren, wenn ihm bis dahin keine neue Pfarrstelle übertragen worden ist und der Lauf der Frist nicht durch eine auftragsweise Beschäftigung gehemmt worden ist (§ 91 Abs. 1 S. 1 und 2 PfDG), nicht verhindern (…VGH, Urt. v. 11.05.1990 - VGH 14/89 - RsprB ABl.EKD 1992, 20; Urt. v. 01.03.2002 - VGH 6/99 - RsprB ABl.EKD 2003, 7; B. v. 15.09.2005 - VGH 10.03 - ).
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 11.09.2009 - VK 10/09 Die allgemeine Fürsorgepflicht (§ 2 Abs. 2 S. 2 PfDG) und selbst die besondere Fürsorgepflicht gegenüber abberufenen Pfarrerinnen und Pfarrern (§ 87 Abs. 2 S. 2 PfDG) können die Versetzung eines Warteständlers nach Ablauf von drei Jahren, wenn ihm bis dahin keine neue Pfarrstelle übertragen worden ist und der Lauf der Frist nicht durch eine auftragsweise Beschäftigung gehemmt worden ist (§ 91 Abs. 1 S. 1 und 2 PfDG), nicht verhindern (…VGH, Urt. v. 11.05.1990 - VGH 14/89 - RsprB ABl.EKD 1992, 20; Urt. v. 01.03.2002 - VGH 6/99 - RsprB ABl.EKD 2003, 7; B. v. 15.09.2005 - VGH 10.03 -).
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche in Deutschland, 09.01.2020 - 136/A8-2019 Schließlich kann der vom Kläger (sinngemäß) angeführte Verstoß des § 92 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD gegen höherrangige Prinzipien des Kirchenrechts oder gegen staatliches Verfassungsrecht nicht festgestellt werden (vgl. VGH.UEK, Urteil vom 01.03.2002 - VGH 6/99 und BVerfG, Beschluss vom 09. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08).
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 11.09.2009 - VK 32/08 Die allgemeine Fürsorgepflicht (§ 2 Abs. 2 S. 2 PfDG) und selbst die besondere Fürsorgepflicht gegenüber abberufenen Pfarrerinnen und Pfarrern (§ 87 Abs. 2 S. 2 PfDG) können die Versetzung einer Warteständlerin in den Ruhestand nach Ablauf von drei Jahren, wenn ihr bis dahin keine neue Pfarrstelle übertragen worden ist und der Lauf der Frist nicht durch eine auftragsweise Beschäftigung gehemmt worden ist (§ 91 Abs. 1 S. 1 und 2 PfDG), nicht verhindern (…VGH, Urt. v. 11.5. 1990 - VGH 14/89 - RsprB ABl.EKD 1992, 20; Urt. v. 1.3. 2002 - VGH 6/99 - RsprB ABl.EKD 2003, 7; B. v. 15.9. 2005 - VGH 10.03 -).
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 11.04.2005 - VK 10/04 Soweit der VGH der Ev. Kirche der Union in einem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Urteil vom 1. März 2002 - VGH 6/99 - ausgeführt hat, bei der Versetzung in den Ruhestand nach § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG bestehe von dem Grundsatz, dass es -gleichfalls - nicht auf die Gründe ankommt, derentwegen der Pfarrer keine neue Verwendung gefunden hat, dann eine Ausnahme, wenn das Landeskirchenamt nicht nur die Bemühungen des Pfarrers nicht unterstützt, sondern vereitelt, hintertreibt oder behindert, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis.
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 10.12.2001 - VK 4/01 das Klageverfähren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Parallelrechtsstreits des Herrn Pfarrer Name 4 (Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14. Mai 1999 - VK 21/1998 - VGH 6/99 ) vor den kirchlichen sowie vor den staatlichen Verwaltungsgerichten bzw. dem Bundesverfassungsgericht auszusetzen.
- KG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 09.01.2020 - 136/A8-2019 Schließlich kann der vom Kläger (sinngemäß) angeführte Verstoß des § 92 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD gegen höherrangige Prinzipien des Kirchenrechts oder gegen staatliches Verfassungsrecht nicht festgestellt werden (vgl. VGH.UEK, Urteil vom 01.03.2002 - VGH 6/99 und BVerfG, Beschluss vom 09. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08).
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 22.02.2011 - VK 15/09 Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union, Urteil vom 01.03.2002 - VGH 6/99 -.
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 22.02.2011 - VK 13/09
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 11.09.2009 - VK 42/08
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