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   BFH, 10.06.2008 - VI B 113/07   

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https://dejure.org/2008,10167
BFH, 10.06.2008 - VI B 113/07 (https://dejure.org/2008,10167)
BFH, Entscheidung vom 10.06.2008 - VI B 113/07 (https://dejure.org/2008,10167)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 2008 - VI B 113/07 (https://dejure.org/2008,10167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlrecht zum Erhalt von Deputatware führt nicht zum Sachlohn

  • datenbank.nwb.de

    Wahlrecht anstelle von Weihnachtsgeld Deputatware zu erhalten führt nicht zu Sachlohn sondern ist Barlohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Barlohn versus Sachlohn: Fallstricke vermeiden!

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Arbeitsentgelt: Zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.03.2008 - VI R 6/05

    Kein Steuerrabatt bei Barlohnumwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VI B 113/07
    Der Senat hat mit Urteil vom 6. März 2008 VI R 6/05 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 1043) zur --zwischen den Beteiligten streitigen-- besonderen Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes für Sachbezüge ausgeführt, dass Sachbezüge i.S. dieser Vorschrift nur dann vorliegen, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet ist.

    Bestand zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auch ein Anspruch auf Barlohn, lässt auch eine vor diesen Zeitpunkt rückwirkende Fiktion der Leistungskonkretisierung nach § 263 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Befund, dass zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts ein unentziehbarer Barlohnanspruch bestanden hatte, nicht nachträglich entfallen (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1043).

    Mit der Entscheidung für die Deputatware verwendet der Arbeitnehmer daher den ihm geschuldeten Barlohn für den Erwerb der Deputatware, so dass die Ausübung des Wahlrechts keinen Anspruch auf Sachlohn begründet (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1043).

  • BFH, 20.08.1997 - VI B 83/97

    1 %-Methode bei Barlohnumwandlung

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VI B 113/07
    Wird dagegen der geschuldete Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung --in Abkürzung des Zahlungsweges-- anderweitig verwendet, liegt eine Lohnverwendung vor, die den Charakter als Barlohn unberührt lässt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20. August 1997 VI B 83/97, BFHE 183, 568, BStBl II 1997, 667).
  • BFH, 10.10.2007 - VI B 33/07

    Verlustverrechnung bei außerordentlichen Einkünften

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VI B 113/07
    Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
  • BSG, 02.03.2010 - B 12 R 5/09 R

    Sozialversicherung - Beitragsbemessung - Gehaltsumwandlung - mündliche

    Die bisherige Schuld des Arbeitgebers, das Arbeitsentgelt zu zahlen, wird zukunftsgerichtet erneuert (noviert) und durch die nunmehr vereinbarten Entgeltmodalitäten ersetzt (vgl BSG, Urteil vom 14.7.2004 - B 12 KR 10/02 R - BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1; vgl auch BFH, Beschluss vom 20.8.1997 - VI B 83/97 - BFHE 183, 568 zur Kfz-Überlassung, Urteil vom 6.3.2008 - VI R 6/05 - BFHE 220, 478 zur Auszahlung von Urlaubsgeld in Form von Warengutscheinen und Beschluss vom 10.6.2008 - VI B 113/07 - BFH/NV 2008, 1482 zum Wahlrecht für eine Deputatsware statt Weihnachtsgeld) .
  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 64/13

    Anforderungen an die Versteuerung von in geänderten Arbeitsverträgen vereinbarten

    Ein Wahlrecht, anstelle des Barlohns den Sachlohn wählen zu können, soll jedoch nicht ausreichen (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2008 VI R 6/05, BStBl. II 2008, 530; BFH-Beschluss vom 10. Juni 2008 VI B 113/07, BFH/NV 2008, 1482; anderer Absicht: Krüger in Schmidt, EStG, § 33. Aufl. 2014, § 8 Rz. 30 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 11. November 2009 IX R 1/09, BStBl. II 2010, 746).
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