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   BVerwG, 20.04.1977 - VI C 26.75   

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BVerwG, 20.04.1977 - VI C 26.75 (https://dejure.org/1977,909)
BVerwG, Entscheidung vom 20.04.1977 - VI C 26.75 (https://dejure.org/1977,909)
BVerwG, Entscheidung vom 20. April 1977 - VI C 26.75 (https://dejure.org/1977,909)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Unterschrift unter der Widerspruchsschrift - Gesetzliches Erfordernis der Schriftlichkeit - Ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Eigenhändigkeit der Unterschrift - Ermittlung des Urhebers der Erklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 15, 288) hat das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 BVerfGG in einem Fall als erfüllt angesehen, in dem nicht der Antrag selbst, sondern nur ein darauf verweisendes Begleitschreiben unterschrieben war.
  • BVerwG, 07.11.1973 - VI C 124.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75
    So hat der erkennende Senat es in dem Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - (Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4 = NJW 1974, 1262) als ausreichend erachtet, daß nicht die Klage selbst, sondern nur der zugehörige Briefumschlag in der Absenderangabe die handschriftliche Namenszeichnung enthielt.
  • BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines Zwischenurteils - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75
    Einen Verzicht auf jede eigenhändige Namens Zeichnung hat der erkennende Senat bisher nicht zugelassen (vgl. Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG VI B 38.73 - und Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG VI C 21.74 -).
  • BVerwG, 28.08.1973 - VI B 38.73

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75
    Einen Verzicht auf jede eigenhändige Namens Zeichnung hat der erkennende Senat bisher nicht zugelassen (vgl. Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG VI B 38.73 - und Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG VI C 21.74 -).
  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65

    Schriftform des Widerspruchs - Recht der amtsenthobenen Beamten - Entlassungsgeld

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75
    Der erkennende Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu an tragenden Gründen der vom Varwaltungsgericht zitierten Entscheidung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 30, 274.
  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Auszug aus BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75
    Das Bundesverwaltungsgericht ist dem in BVerwGE 2, 190 und 13, 141 gefolgt.
  • BVerwG, 15.06.1959 - Gr. Sen. 1.58

    Beglaubigung der Unterschrift einer Revisionsschrift und einer

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75
    Ferner wird, um der Eigenart des Behördenbetriebes Rechnung zu tragen, bei behördlichen Schriftsätzen die handschriftliche Beglaubigung der Unterschrift des Verantwortlichen durch einen Sachbearbeiter oder eine Kanzleikraft als genügend angesehen (vgl. BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]).
  • BVerwG, 30.07.1955 - I B 25.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75
    Das Bundesverwaltungsgericht ist dem in BVerwGE 2, 190 und 13, 141 gefolgt.
  • BVerwG, 08.04.1954 - I C 59.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75
    So wird, um den Parteien die telegrafische Rechtsmitteleinlegung zu ermöglichen, bei dieser Übermittlungsart auf die Eigenhändigkeit der Unterschrift - jedoch nicht auf die Namensnennung am Ende der Erklärung - verzichtet (vgl. BVerwGE 1, 103 und 3, 56).
  • BVerwG, 14.12.1955 - V C 138.55
    Auszug aus BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75
    So wird, um den Parteien die telegrafische Rechtsmitteleinlegung zu ermöglichen, bei dieser Übermittlungsart auf die Eigenhändigkeit der Unterschrift - jedoch nicht auf die Namensnennung am Ende der Erklärung - verzichtet (vgl. BVerwGE 1, 103 und 3, 56).
  • BVerwG, 24.02.1966 - II C 45.64
  • RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35

    Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem

  • BVerwG, 19.12.1963 - III C 193.62

    Feststellung eines Hausratsverlustes und die Gewährung von Hausratentschädigung

  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    So kann sich selbst aus einem nicht unterschriebenen bestimmenden Schriftsatz in Verbindung mit weiteren Unterlagen oder Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 17. Oktober 1968 II C 112.65, BVerwGE 30, 274; vom 7. November 1973 VI C 124.73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974, 174, und vom 20. April 1977 VI C 26.75, Verwaltungsrechtsprechung 29, 764; zusammenfassend Beschluss vom 26. Juni 1980  7 B 160.79, juris).
  • BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87

    Kriegsdienstverweigerung - Verspätet eingelegter Widerspruch -

    Der erkennende Senat hat zwar in der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO formgerechten - also schriftlich oder zur Niederschrift der Behörden erklärten - Einlegung des Widerspruchs ein Erfordernis gesehen, das erfüllt sein muß, wenn die gegen den abschlägigen Bescheid des Prüfungsausschusses gerichtete Klage Erfolg haben soll; ob diesem Erfordernis genügt ist, hat das Revisionsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voll zu überprüfen (vgl. Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 6 C 119.81 - ).
  • BVerwG, 09.06.1982 - 6 C 119.81

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Einlegung eines Widerspruchs

    Die Angabe von Aktenzeichen und Kennziffern reiche hierzu nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22]) nicht aus.

    Ob diesen Erfordernis genügt ist, hat das Revisionsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voll zu überprüfen (vgl. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22] m.w.Nachw.).

    Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - (a.a.O.) dargelegt hat, deuten diese Umstände zwar darauf hin, daß der in einem solchen Widerspruchsschreiben genannte Absender auch dessen Verfasser ist; sie sind aber nicht annähernd so eindeutig, wie die eigenhändige Unterschrift.

    Mit dieser Würdigung des Sachverhalts setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - (a.a.O.).

  • BVerwG, 06.09.1983 - 6 C 112.81

    Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Wirksamkeit des gemäß § 33 Abs. 1 WPflG schriftlich einzulegenden Widerspruchs grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers voraus; nur ausnahmsweise kann auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet werden, wenn sich aus der Widerspruchsschrift selbst oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen oder mit dem Briefumschlag oder auch aus den besonderen, konkreten Umständen hinreichend sicher, und zwar ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß die Widerspruchsschrift vom Widerspruchsführer herrührt und mit seinem Wissen in den Rechtsverkehr gelangt ist (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 2 C 112.65 - [BVerwGE 30, 274], vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22] und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 6 C 119.81 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 28] sowie Beschluß vom 16. Juli 1982 - BVerwG 6 CB 46.82 - vgl. auch Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78 - [BVerwGE 58, Anhang S. 359]).

    Daß allein die Angabe des Aktenzeichens sowie der Personenkennziffer des Widerspruchsführers nicht ausreichen, weil auch ein Außenstehender diese Daten kennen und einen entsprechenden Entwurf fertigen kann, ohne daß dieser dem Willen des Widerspruchsführers entsprechen muß, hat der Senat insbesondere in seinem Urteil vom 20. April 1977 a.a.O. ausdrücklich klargestellt.

  • BVerwG, 16.07.1982 - 6 CB 46.82

    Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift des Widerspruchs -

    Schließlich läßt sich auch eine Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - nicht feststellen.

    Im übrigen fehlt es an einer noch klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage, nachdem jedenfalls das oben genannte Urteil des Senats vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - die hier einschlägigen Fragen, und zwar unter Berücksichtigung der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung, ausführlich erörtert und entschieden hat.

  • BFH, 03.10.1986 - III R 207/81

    Schriftliche Klageerhebung - Klageschrift - Eigenhändige Unterzeichnung -

    In mehreren Urteilen maß das BVerwG entscheidende Bedeutung der handschriftlichen Absenderangabe auf dem Briefumschlag bei, der den bestimmenden Schriftsatz enthielt (Urteile vom 17. Oktober 1968 II C 112.65, BVerwGE 30, 274; vom 7. November 1973 VI C 124.73, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Finanzgerichtsordnung, § 64, Rechtsspruch 27, und vom 20. April 1977 VI C 26.75, Buchholz, 448.0, § 33 WPflG Nr. 22).
  • BFH, 16.06.1989 - III R 173/85

    Investitionszulage - Beschäftigungszulage - Antrag - Eigenhändige Unterschrift -

    Dieses Ziel wird im Rechtsleben typischerweise durch die handschriftliche Unterzeichnung des Schriftstücks erreicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20. April 1977 VI C 26.75, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 448.0, § 33 WPflG Nr. 22 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 29.06.1984 - 6 C 12.83

    Gewahrsamsbereich des Gerichts - Abhandenkommen von Briefumschlägen -

    Als eine solche Ausnahme hat es unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22 = VerwRspr. Bd. 29 S. 764 f.]) gelten lassen, wenn - bei nicht unterzeichneter Rechtsmittelschrift - die Absenderangabe auf dem zugehörigen Briefumschlag den eigenhändigen Namenszug des Rechtsmittelführers enthält.
  • BVerwG, 20.08.1980 - 6 B 89.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zulässigkeit einer isolierten

    Auch soweit die Beschwerde rügt, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - (Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22) zur Schriftform einer Widerspruchsschrift ab, kann sie keinen Erfolg haben.
  • BVerwG, 18.05.1988 - 6 B 5.88

    Isolierte Anfechtung von Widerspruchsbescheiden in

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, in denen Zweifel bestanden, ob die vorgeschriebene Schriftform des Widerspruchs gewahrt war, in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 6 C 119.81 - ).
  • BVerwG, 19.01.1987 - 6 B 52.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Nichtzulassung der

  • BVerwG, 24.10.1975 - 6 C 74.75

    Beeinträchtigung der Beurkundungsfunktion durch verspätete Absetzung der

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