Rechtsprechung
BFH, 11.04.1986 - VI R 22/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Beginn der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid - Zustellung von Schriftstücken durch den Postbediensteten - Wohnung als der räumliche Mittelpunkt des Lebens
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 24.11.1977 - III ZR 1/76
Ordnungsgemäße Zustellung eines Versäumnisurteils; "Wohnung" während des …
Auszug aus BFH, 11.04.1986 - VI R 22/85
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (vgl. insbesondere Entscheidungen vom 2. Oktober 1951 2 StR 545/51, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1951, 931; vom 24. November 1977 III ZR 1/76, NJW 1978, 1858 [BGH 24.11.1977 - III ZR 1/76], und vom 12. Juli 1984 IV bZB 71/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3, Rechtsspruch 54) kommt es für den Begriff einer "Wohnung" i. .S. der §§ 181, 182 ZPO grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen, d. h. darauf an, ob der Zustellungsempfänger in diesen Räumen hauptsächlich lebt und insbesondere, ob er dort schläft. - BGH, 05.06.1981 - V ZR 11/80
Abweichen von Sachverständigengutachten - Richterliche Zweifel - …
Auszug aus BFH, 11.04.1986 - VI R 22/85
Ist das FG der Ansicht, das Sachverständigengutachten sei nicht überzeugend und widerspreche zum Teil den Feststellungen desselben Arztes im vorausgegangenen Gutachten, so hätte es das Gutachten vom 16. Juli 1983 erst dann außer acht lassen dürfen, wenn es zuvor von der Möglichkeit einer Ergänzung oder einer Erläuterung des Gutachtens in einer mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht hat (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall des BGH im Urteil vom 5. Juni 1981 V ZR 11/80, NJW 1981, 2578). - BFH, 03.11.1976 - II R 43/67
Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer
Auszug aus BFH, 11.04.1986 - VI R 22/85
Ein Mangel in der Sachaufklärung des FG liegt vor, wenn es Tatsachen oder Beweismittel außer acht läßt, die sich ihm nach der Sachlage hätten aufdrängen müssen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. November 1976 II R 43/67, BFHE 120, 549, BStBl II 1977, 159). - BGH, 02.10.1951 - 2 StR 545/51
Rechtsmittel
Auszug aus BFH, 11.04.1986 - VI R 22/85
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (vgl. insbesondere Entscheidungen vom 2. Oktober 1951 2 StR 545/51, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1951, 931; vom 24. November 1977 III ZR 1/76, NJW 1978, 1858 [BGH 24.11.1977 - III ZR 1/76], und vom 12. Juli 1984 IV bZB 71/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3, Rechtsspruch 54) kommt es für den Begriff einer "Wohnung" i. .S. der §§ 181, 182 ZPO grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen, d. h. darauf an, ob der Zustellungsempfänger in diesen Räumen hauptsächlich lebt und insbesondere, ob er dort schläft.
- BFH, 23.11.2016 - IV B 39/16
Beweiskraft einer nachträglich berichtigten Zustellungsurkunde - Ersatzzustellung …
Eine fehlerhafte Annahme der Zustellungsvoraussetzungen führt zur Unwirksamkeit der Zustellung (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. März 1968 X ZB 12/67; BFH-Urteil vom 11. April 1986 VI R 22/85, BFH/NV 1986, 545). - BFH, 20.10.1987 - VII R 19/87
Zustellung - Zustellungsempfänger - Strafhaft - Wirksamkeit einer …
Für den Begriff der "Wohnung" i.S. des § 181 ZPO kommt es grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen an, d.h. darauf, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt, und insbesondere, ob er dort schläft; nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft als "Wohnung" i.S. der Zustellungsvorschriften auf (…vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1986 VIII R 257/83 , BFH/NV 1986, 711; vom 11. April 1986 VI R 22/85 , BFH/NV 1986, 545, und vom 4. Juni 1987 V R 131/86 , BFHE 150, 305, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs -BGH-).In Anwendung dieser Begriffsbestimmung hat der BFH im Urteil in BFH/NV 1986, 545, 546 entschieden, der bisherigen Wohnung gehe diese Eigenschaft verloren, wenn sich der Zustellungsadressat im Zeitpunkt der Ersatzzustellung in mehrmonatiger Untersuchungshaft befinde.
Ein solcher nicht nur kurzfristiger Zwangsaufenthalt außerhalb der (bisherigen) Wohnung ist ein wesentliches Indiz dafür, daß diese während der Abwesenheit nicht mehr der räumliche Mittelpunkt des Lebens des Klägers war (BFH/NV 1986, 545, 546 und die dort zitierte Rechtsprechung des BGH; vgl. auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 4. Juli 1983 9 B 10275.83, Deutsches Verwaltungsblatt -DVBl- 1984, 90).