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   BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94   

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https://dejure.org/1994,3550
BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94 (https://dejure.org/1994,3550)
BFH, Entscheidung vom 02.09.1994 - VI R 35/94 (https://dejure.org/1994,3550)
BFH, Entscheidung vom 02. September 1994 - VI R 35/94 (https://dejure.org/1994,3550)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des wirtschaftlichen Verlusts einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gehaltsverzicht durch Arbeitnehmer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Zuflussvarianten
    Arbeitslohn
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.03.1993 - X R 55/91

    Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Eine dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer wegen dessen Liquiditätsschwierigkeiten gestundete Gehaltsforderung ist dem Arbeitnehmer noch nicht i. S. des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, 501, unter 3 c aa der Entscheidungsgründe; vom 21. Juni 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

    Liegt weder eine Stundung der Gehaltsforderung noch eine Auszahlung des Gehalts vor, so könnte ein Zufluß des Gehalts nur darin gesehen werden, daß der Kläger zunächst über die ihm geschuldeten Beträge die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, 500).

    Allerdings wäre selbst eine vereinbarte Novation wirtschaftlich dann lediglich als Stundung der ursprünglichen Schuld zu beurteilen, wenn die Schuld im Interesse des Schuldners bestehen bliebe; dem Gläubiger, dem eher an einer Auszahlung gelegen wäre, wäre nichts zugeflossen (vgl. BFH in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, 501, unter 3 c aa der Entscheidungsgründe, m. w. N.).

  • BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91

    Der Verlust einer normalverzinslichen Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats der (wirtschaftliche) Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen seinem Arbeitgeber zur Sicherung des Arbeitsplatzes gewährt hat (vgl. zu den Einzelheiten Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663).

    Soweit der Senat in diesem Urteil die Absicht der Arbeitsplatzsicherung als mögliches Indiz für eine berufliche Veranlassung der Bürgschaftsübernahme angesehen hat, sind die dafür im Fall der Darlehensgewährung erforderlichen Voraussetzungen durch das Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663 konkretisiert worden.

  • BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88

    Aufwendungen eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Inanspruchnahme aus einer

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Diese Wertung ergibt sich auch aus den Grundsätzen, die der Senat in dem Urteil vom 14. Mai 1991 VI R 48/88 (BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758) für den Fall der Übernahme einer Bürgschaft aufgestellt hat.
  • BFH, 21.07.1987 - VIII R 211/82

    Erfolglosigkeit von Warentermingeschäften nach Erlaß oder Änderung der

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Eine dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer wegen dessen Liquiditätsschwierigkeiten gestundete Gehaltsforderung ist dem Arbeitnehmer noch nicht i. S. des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, 501, unter 3 c aa der Entscheidungsgründe; vom 21. Juni 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).
  • BFH, 14.06.1985 - VI R 127/81

    Verfassungsmäßigkeit - GmbH - Beherrschende Stellung eines Gesellschafters -

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Soweit im Falle des beherrschenden Gesellschafters einer GmbH andere Grundsätze für die Annahme eines Zuflusses gelten können, hat das FG zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht Gesellschafter der GmbH ist und ihm die Beteiligung der Klägerin, seiner Ehefrau, unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit nicht zugerechnet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 127/81, BFHE 144, 409, BStBl II 1986, 62).
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