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   BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15   

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https://dejure.org/2015,43915
BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15 (https://dejure.org/2015,43915)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2015 - VI R 7/15 (https://dejure.org/2015,43915)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - VI R 7/15 (https://dejure.org/2015,43915)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5, EStG VZ 2012
    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

  • Bundesfinanzhof

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 9 Abs 5 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG 2009, EStG VZ 2012
    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
    Umfang der Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

  • datenbank.nwb.de

    Auswärtstätigkeit eines in der Probezeit bzw. in einer befristeten Beschäftigung tätigen Arbeitnehmers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14

    Befristetes Arbeitsverhältnis begründet keinen Ansatz der Fahrtkosten nach

    Auszug aus BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2014  4 K 226/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 805 veröffentlichten Gründen ab.

    Er beantragt, das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2014  4 K 226/14 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 3. Juli 2013 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 660 EUR und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 372 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug gebracht werden.

  • BFH, 06.11.2014 - VI R 21/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

    Auszug aus BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15
    Denn ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätiger Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist (Senatsurteil vom 6. November 2014 VI R 21/14, BFHE 247, 427, BStBl II 2015, 338).

    Individuelle Zufälligkeiten und Besonderheiten in der tatsächlichen Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses bleiben hierbei unberücksichtigt (Senatsurteil in BFHE 247, 427, BStBl II 2015, 338).

  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15
    Es entspricht darüber hinaus ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (und damit beim Verpflegungsmehraufwand als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) in Betracht kommt, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (z.B. Senatsurteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779).
  • BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13

    Auswärtstätigkeit im Ausland - Werbungskostenabzug - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15
    Denn ein Arbeitnehmer, der auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 10. April 2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804, m.w.N.).
  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

    Auszug aus BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15
    Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände, ein Waldgebiet oder --wie vorliegend zu Recht unstreitig-- ein Bergwerk eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte oder einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen (Senatsurteile vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564, und vom 10. März 2015 VI R 87/13, BFH/NV 2015, 1084, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

    Auszug aus BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15
    Aus den Senatsentscheidungen vom 8. August 2013 VI R 72/12 (BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) und VI R 27/12 (BFH/NV 2014, 308) sowie vom 24. September 2013 VI R 51/12 (BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) ergibt sich nichts anderes.
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 68/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers

    Auszug aus BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15
    b) Ist der Arbeitnehmer nicht an einer solchen dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, weil der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig wird oder weil er schon über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird (z.B. Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 54/13, BFH/NV 2014, 1199, und VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 08. 2013 VI R 72/12 - Keine

    Auszug aus BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15
    Aus den Senatsentscheidungen vom 8. August 2013 VI R 72/12 (BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) und VI R 27/12 (BFH/NV 2014, 308) sowie vom 24. September 2013 VI R 51/12 (BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) ergibt sich nichts anderes.
  • BFH, 24.09.2013 - VI R 51/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des

    Auszug aus BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15
    Aus den Senatsentscheidungen vom 8. August 2013 VI R 72/12 (BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) und VI R 27/12 (BFH/NV 2014, 308) sowie vom 24. September 2013 VI R 51/12 (BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) ergibt sich nichts anderes.
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 54/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin

    Auszug aus BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15
    b) Ist der Arbeitnehmer nicht an einer solchen dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, weil der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig wird oder weil er schon über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird (z.B. Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 54/13, BFH/NV 2014, 1199, und VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.03.2014 - VI R 74/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle

  • BFH, 10.04.2002 - VI R 154/00

    Ob eine Fahrtätigkeit vorliegt, entscheidet sich nicht nach dem Berufsbild,

  • BFH, 10.03.2015 - VI R 87/13

    Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten eines Lokomotiv-Rangierführers:

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2581/14

    Zugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

    b) Folge einer solchen Auswärtstätigkeit ist, dass die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG a. F. uneingeschränkt zum Abzug zuzulassen sind, denn ein Arbeitnehmer, der auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 10. Dezember 2015 VI R 7/15, BFH/NV 2016, 397).
  • FG Nürnberg, 09.08.2017 - 5 K 815/15

    Kosten für einen Führerschein als Werbungskosten

    b) Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 10.12.2015 VI R 7/15, BFH/NV 2016, 397).
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