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   BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,132
BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05 (https://dejure.org/2008,132)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2008 - VI R 9/05 (https://dejure.org/2008,132)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - VI R 9/05 (https://dejure.org/2008,132)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV 1990 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

  • openjur.de

    Arbeitslohn bei Leistungen aus Gruppenunfallversicherung; Absicherung beruflicher und privater Unfälle; Aufteilung; Werbungskostenersatz; Zuflusszeitpunkt; Nennwertgrundsatz

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV 1990 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

  • IWW
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Besteuerung der Leistung aus einer Unfallversicherung als Arbeitslohn

  • Betriebs-Berater

    Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten Gruppenunfallversicherung

  • Betriebs-Berater

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten Gruppenunfallversicherung

  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; VVG § 76 Abs. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslohn bei Leistungen aus Gruppenunfallversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1; VVG § 76 Abs. 1
    Erhalt des Arbeitslohns in Gestalt der Versicherungsleistung bei Fehlen eines eigenen unentziehbaren Rechtsanspruchs aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung; Behandlung von vom Arbeitgeber geleisteten Beiträgen zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslohn bei Leistungen aus Gruppenunfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungen einer arbeitgeberfinanzierten Gruppenunfallversicherung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhalt des Arbeitslohns in Gestalt der Versicherungsleistung bei Fehlen eines eigenen unentziehbaren Rechtsanspruchs aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung; Behandlung von vom Arbeitgeber geleisteten Beiträgen zur ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitslohn bei Leistungen aus vom Arbeitgeber finanzierter Gruppenunfallversicherung

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Vom Arbeitgeber finanzierte Unfallversicherung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten Gruppenunfallversicherung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslohn bei Leistungen aus Gruppenunfallversicherung

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Arbeitslohn: Leistungen aus Unfallversicherungen sind zu versteuern

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeberfinanzierte Beiträge an Gruppenunfallversicherungen sind Werbungskosten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der Arbeitnehmer

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Versteuerung von Gruppenunfallversicherungsleistungen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Entwurf eines BMF-Schreibens - Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der Arbeitnehmer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BFH zur Besteuerung von Beiträgen und Leistungen einer Gruppenunfallversicherung - Auszahlung der Versicherungssumme an den Arbeitnehmer ist kein Arbeitslohn

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.2.2009)

    Einkommensteuer auf Unfallversicherung des Arbeitgebers // Nach Unfall nicht volle Leistung Steuerpflichtig

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitslohn bei Leistungen aus vom Arbeitgeber finanzierter Gruppenunfallversicherung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 1
    Arbeitslohn; Gruppenunfallversicherung; Invalidität; Schadensersatz; Versicherungsleistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 70
  • ZIP 2009, 1248
  • NZA 2009, 722
  • BB 2009, 355
  • BB 2009, 763
  • DB 2009, 542
  • BStBl II 2009, 385
  • NZA-RR 2009, 386
 
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Wird zitiert von ... (64)

  • BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

    Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern --Zukunftssicherung-- (z.B. Senatsurteil vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).
  • BFH, 09.12.2010 - VI R 57/08

    Beiträge des Arbeitgebers i. S. des § 3 Nr. 63 EStG

    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194; jeweils m.w.N.).

    Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1876, und in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Zum Arbeitslohn können --sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt-- auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; jeweils m.w.N.).

    Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1876, und in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    Denn mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers wendet der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge und nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gewährenden Versicherungsleistungen zu (BFH-Urteil in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, unter II.1.c).

    Für Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung, durch die der Arbeitnehmer zwar Versicherungsschutz, aber keinen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt, hat der erkennende Senat entschieden, dass bei Auskehrung einer Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer nicht diese Leistung selbst, sondern im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge --der Höhe nach begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungssumme-- zum Zufluss von Arbeitslohn führen (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist, also als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten ist (z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; in BFH/NV 2008, 550, und in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

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