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BGH, 05.05.1970 - VI ZR 1/69 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Maklergeschäft - Geschäftsführer - Vorstrafen - Haftung - Verschulden
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Haftung aus eigenem Verschulden bei Bestellung eines straffällig gewordenen Geschäftsführers
Papierfundstellen
- NJW 1970, 1314
- MDR 1970, 917
- VersR 1970, 811
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11
Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer …
Es besteht - auch aus Sicht des Unternehmers - ein hinreichender Grund für die Annahme, dass ein vorbestrafter Betrüger, der unter seinem organisatorischen Dach erneut die Gelegenheit erhält, sein bisheriges kriminelles Verhalten fortzusetzen, dies nicht nur im Hinblick auf Vermittlungsgeschäfte für das Unternehmen, sondern - unter Ausnutzung des ihm von dem Unternehmen mit Wirkung auf potenzielle Kunden eröffneten Einfluss- und Tätigkeitsbereichs - auch im Wege von betrügerischen Eigengeschäften tun wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - VI ZR 1/69, NJW 1970, 1314: Haftung der Inhaberin eines Maklerbüros wegen Schädigung der Kunden durch ein kriminelles Eigengeschäft des wegen verschiedener Vermögensdelikte mehrfach vorbestraften "Geschäftsführers" des Maklerbüros). - BGH, 14.07.1987 - VI ZR 199/86
Anforderungen an einen Beweisantritt bei mehreren sich widersprechenden …
Zutreffend hat es dabei - unabhängig von der Frage der charakterlichen Eignung bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1970 - VI ZR 1/69 = NJW 1970, 1314) - für die weitere inhaltliche Bestimmung dieser Pflichten die erhebliche Gefahr von Eigentumsschädigungen bei dem Handel mit Paletten hervorgehoben und die dem Unternehmer obliegende Aufgabe herausgestellt, durch geeignete Kontrollen beim Ankauf gebrauchter Paletten dafür zu sorgen, daß derartige Geschäfte nur mit dazu Berechtigten getätigt und Schädigungen des Eigentums nach Möglichkeit verhindert wurden.