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   BGH, 15.03.1977 - VI ZR 104/76   

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https://dejure.org/1977,2424
BGH, 15.03.1977 - VI ZR 104/76 (https://dejure.org/1977,2424)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1977 - VI ZR 104/76 (https://dejure.org/1977,2424)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76 (https://dejure.org/1977,2424)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Weiterbestehen eines Hindernisses - Rechtsmittelfrist - Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 643
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

    Bei Versäumung eines Einspruchs infolge unverschuldeter Unkenntnis von der öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils beginnt die Antragsfrist für eine Wiedereinsetzung (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) bereits mit dem Wegfall des Hindernisses - der Unkenntnis von der öffentlichen Zustellung - und nicht erst mit der Akteneinsicht, durch die weitere Einzelheiten über die der öffentlichen Zustellung zugrunde liegenden Umstände in Erfahrung gebracht werden sollen (BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643).
  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 33/03

    Beginn der Wiedereinsetzungwfrist

    Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können, wenn also Anlaß bestand zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war (st.Rspr., BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58).

    Nachdem er - bestätigt durch die telefonische Nachfrage - wußte, daß man dem Empfangsbekenntnis beim Landgericht als Zustelldatum den 25. April 2003 entnommen hatte, hätte er nicht ohne weiteres von einem Irrtum auf Seiten des Landgerichts ausgehen, sondern auch ein mögliches Versehen in seiner Kanzlei in Erwägung ziehen und zumindest vorsorglich ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Berufungsfrist stellen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644).

  • OLG München, 06.07.2022 - 7 U 3126/20

    Unwirksame öffentliche Zustellung nach fehlgeschlagener EU-Zustellung, Heilung

    Der BGH führte aus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 15.03.1977 - VI ZR 104/76), die keine Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung kannte, der Antrag auf Wiedereinsetzung verfristet gewesen wäre, weil die Wiedereinsetzungsfrist an die Kenntnis der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils, nicht an eine Akteneinsicht geknüpft gewesen sei (juris-Rn. 25).
  • BGH, 13.01.2015 - VI ZB 46/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Das ist der Fall, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist (Senat, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644; Beschlüsse vom 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75, VersR 1976, 962, 963; vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, VersR 2002, 637; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, VersR 2006, 426, 427; vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 9; vom 6. Juli 2011 - XII ZB 88/11, MDR 2011, 1208).
  • BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04

    Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax; Folgen eines Papierstaus im

    Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können (siehe etwa BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Umdr.
  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 38/03

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

    Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können, wenn also Anlaß bestand zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war (st.Rspr., BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58).

    Nachdem er - bestätigt durch die telefonische Nachfrage - wußte, daß man dem Empfangsbekenntnis beim Landgericht als Zustelldatum den 25. April 2003 entnommen hatte, hätte er nicht ohne weiteres von einem Irrtum auf Seiten des Landgerichts ausgehen, sondern auch ein mögliches Versehen in seiner Kanzlei in Erwägung ziehen und zumindest vorsorglich ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Berufungsfrist stellen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644).

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 34/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist

    Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können, wenn also Anlaß bestand zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war (st.Rspr., BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58).

    Nachdem er - bestätigt durch die telefonische Nachfrage - wußte, daß man dem Empfangsbekenntnis beim Landgericht als Zustelldatum den 25. April 2003 entnommen hatte, hätte er nicht ohne weiteres von einem Irrtum auf Seiten des Landgerichts ausgehen, sondern auch ein mögliches Versehen in seiner Kanzlei in Erwägung ziehen und zumindest vorsorglich ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Berufungsfrist stellen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644).

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 35/03

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

    Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können, wenn also Anlaß bestand zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war (st.Rspr., BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58).

    Nachdem er - bestätigt durch die telefonische Nachfrage - wußte, daß man dem Empfangsbekenntnis beim Landgericht als Zustelldatum den 25. April 2003 entnommen hatte, hätte er nicht ohne weiteres von einem Irrtum auf Seiten des Landgerichts ausgehen, sondern auch ein mögliches Versehen in seiner Kanzlei in Erwägung ziehen und zumindest vorsorglich ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Berufungsfrist stellen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644).

  • BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist -

    Das ist dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, wenn also der erstinstanzliche oder der mit der Berufungseinlegung beauftragte zweitinstanzliche Anwalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war (BGHZ 4, 390, 396 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51];Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76 - VersR 1977, 643, 644 m.w.Nachw;Beschluß vom 19. Dezember 1977 - II ZB 6/77 - VersR 1978, 255).

    In jedem Falle hätte Anlaß bestanden, wenigstens sogleich vorsorglich ein Wiedereinsetzungsgesuch anzubringen (vgl. dazu das angeführte Senatsurteil vom 15. März 1977 a.a.O. m.w.Nachw.).

  • BGH, 12.07.1979 - VII ZB 7/79

    Wiedereinsetzung - Fristbeginn - Berufung - Telefonischer Auftrag - Kontrolle -

    Von diesem Zeitpunkt an gilt das Hindernis für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO als behoben (BGH NJW 1974, 994; 1975, 1744 Nr. 6; 1976, 627, 628; VersR 1977, 258; 1977, 643, 644 1978, 255; 1978, 665).
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