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   BGH, 24.11.1998 - VI ZR 217/97   

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https://dejure.org/1998,1936
BGH, 24.11.1998 - VI ZR 217/97 (https://dejure.org/1998,1936)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1998 - VI ZR 217/97 (https://dejure.org/1998,1936)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1998 - VI ZR 217/97 (https://dejure.org/1998,1936)
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Brand in der Straßenbahn

§ 823 Abs. 1 BGB, Abgrenzung Verkehrspflichten - auferlegte Dienstpflichten des Fahrpersonals;

Abgrenzung § 831 BGB - Organisationsverschulden

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 823 Ed

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Grenzen der Kontrollpflichten zur Sicherheit eines einzelnen Fahrgastes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht des Fahrpersonals eines Straßenbahnzuges

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 573
  • MDR 1999, 221
  • NZV 1999, 123
  • VersR 1999, 203
  • JR 2000, 66
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92

    Sorgfaltspflichten eines Busfahrers beim Anfahren

    Auszug aus BGH, 24.11.1998 - VI ZR 217/97
    Es gilt der Grundsatz, daß das Fahrpersonal erst dann gehalten ist, sich um die Sicherheit eines einzelnen Fahrgastes zu kümmern, wenn für die Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes deutlich erkennbare Anhaltspunkte bestehen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1992 - VI ZR 27/92 - VersR 1993, 240 241).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch: Sturz beim Einsteigen in einen Bus

    bb) Stellte sich die Sachlage für den Beklagten Ziff. 2 beim Herannahen an die Bushaltestelle demnach lediglich so dar, dass dort zwar viele, aber unstreitig keine hilfsbedürftigen (vgl. dazu BGH VersR 1993, 240/241; NJW 1999 573; Filthaut NV 2000, 13 ff.) und - jedenfalls aus seiner Sicht - auch keine gefährlichen, namentlich etwa infolge Alkoholkonsums völlig enthemmt-aggressive Personen warteten, so ist sein Verhalten dort von Rechts wegen nicht zu beanstanden, begründete insbesondere keine deliktsrechtliche eigene Verantwortlichkeit gegenüber der Klägerin.

    (so für Straßenbahnen BGH VersR 1972, 152 sowie explizit auf Linienbusse erstreckend BGH NJW 1993, 654; NJW 1999 573).

  • OLG Köln, 24.01.2000 - 16 U 78/96

    Verkehrssicherungspflicht von Straßenbahnunternehmen an Endhaltestellen

    Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) hin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 24.11.1998 - VI ZR 217/97 - das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • OLG Köln, 20.01.2000 - 16 U 78/96

    Verkehrssicherungspflicht von Straßenbahnunternehmen an Endhaltestellen

    Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) hin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 24.11.1998 - VI ZR 217/97 - das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • LG Berlin, 07.06.2011 - 57 S 110/11

    Bus - Rollstuhlfahrer, Sturz eines - Haftung

    4 Grundsätzlich gilt nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Fahrgast in aller Regel sich selbst überlassen bleibt und nicht damit rechnen kann, dass der Fahrer, der mit Rücksicht auch auf andere Verkehrsteilnehmer den Straßenverkehr beachten muss, sich um ihn kümmert (vgl. dazu z.B. BGH NJW 93, 654; 99, 573).
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