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   BGH, 22.09.1992 - VI ZR 347/91   

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https://dejure.org/1992,12190
BGH, 22.09.1992 - VI ZR 347/91 (https://dejure.org/1992,12190)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1992 - VI ZR 347/91 (https://dejure.org/1992,12190)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1992 - VI ZR 347/91 (https://dejure.org/1992,12190)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 22.09.1992 - VI ZR 347/91
    Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
  • BGH, 20.12.2012 - VII ZR 187/11

    Sicherung von Baugeldforderungen: Baugeldverwendungspflicht für vom

    Bei einem modifizierten Baugelddarlehen, bei dem der Baugeldanteil nicht ausgewiesen ist, entspricht es dem Schutzzweck des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem in Anspruch Genommenen die Darlegungs- und Beweislast dafür zuzuweisen, dass die nicht zur Bestreitung von Baukosten verwendeten Gelder einem anderen vertraglich vereinbarten Verwendungszweck zugeführt worden sind, so dass durch die Entnahme dieser Gelder eine Verringerung des der Höhe nach nicht festgelegten Baugeldes nicht eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 1992 - VI ZR 347/91, BauR 1993, 235).
  • OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10

    Sicherung von Bauforderungen: Kontokorrentkredit als Grundlage für Baugeld

    Der BGH hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 22.09.1992 (VI ZR 347/91) hierzu ausgeführt, dass es dem Schutzzweck des GSB entspreche, dem Darlehensempfänger die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass nicht für die Herstellung des Baues verwendete Gelder einem anderen vertraglich vereinbarten Zweck zugeführt wurden und durch die Entnahme mithin keine Verringerung des der Höhe nach nicht bestimmten Baugeldanteils eingetreten sei (zitiert nach Stammkötter, GSB, 2. Aufl., § 1 Rn. 200).
  • OLG Dresden, 23.02.2006 - 4 U 1017/05

    GSB: Wann beginnt die Verjährung?

    Den damit verbundenen Schwierigkeiten - nämlich der Tatsache, dass der Baugeldteil an der gesamten Darlehensvaluta im Allgemeinen weder im Darlehensvertrag bestimmt ist noch ansonsten hinreichend ermittelt werden kann - ist dadurch zu begegnen, dass der Empfänger eines solchen modifizierten Baugelddarlehens die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Gelder den vertraglich vereinbarten Zwecken zugeführt wurden (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2004, Az. 4 U 105/04, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 22.09.1992, Az. VI ZR 347/91; OLG Bremen BauR 1993, 1235; Stammkötter aaO Rn. 198).
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