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   BFH, 15.06.2005 - VI B 64/04   

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https://dejure.org/2005,6546
BFH, 15.06.2005 - VI B 64/04 (https://dejure.org/2005,6546)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI B 64/04 (https://dejure.org/2005,6546)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - VI B 64/04 (https://dejure.org/2005,6546)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 9; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2
    Kein Werbungskostenabzug für Prämien zu Berufsunfähigkeitsversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsausgaben - Berufsunfähigkeits-Versicherungsbeiträge nicht abzugsfähig

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsausgaben - Berufsunfähigkeits-Versicherungsbeiträge nicht abzugsfähig

  • IWW (Kurzinformation)

    Beiträge zu BU-Versicherung nicht abzugsfähig

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsausgaben - Beiträge zu BU-Versicherung sind nicht abzugsfähig

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsausgaben - Beiträge zur Berufsunfähigkeits-Versicherung

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Sonderausgaben oder Werbungskosten?

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.10.1982 - IV R 32/80

    Betriebsausgaben - Krankengeldversicherung

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - VI B 64/04
    Die Abgrenzung erfolgt danach, ob durch den Versicherungsabschluss berufliche oder private Risiken abgedeckt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101).

    Demgemäß hat die Rechtsprechung die Prämien für eine Krankentagegeld-Versicherung seit jeher nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt (z.B. BFH-Urteil vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489); dies gilt selbst dann, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist (BFH-Urteil in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101).

    Das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen ist aber grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101).

  • BFH, 22.06.1990 - VI R 2/87

    1. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht beim

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - VI B 64/04
    Eine Aufteilung der Versicherungsprämien, wie sie beispielsweise bei einer Unfallversicherung, die berufliche und außerberufliche Unfälle umfasst, angezeigt sein kann (siehe Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Februar 2000 IV C 5 -S 2332- 67/00, Tz. 1, BStBl I 2000, 1204, unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 VI R 2/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901) scheidet im Streitfall aus, da es nicht um eine Aufteilung bzw. Zuordnung --gemischter-- privater und beruflich bedingter Risiken wie z.B. Unfallrisiken, Haftpflichtrisiken oder Diebstahlrisiken geht, sondern in ähnlicher Weise wie bei einer Krankentagegeld-Versicherung um die Sicherung des Lebensunterhalts, so dass die hier streitige Prämie für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ausschließlich dem Lebensführungsbereich zuzuordnen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. April 1976 VI R 87/73, BFHE 119, 149, BStBl II 1976, 599 zur "Loss-of-Licence"-Versicherung von Flugkapitänen).
  • BFH, 13.04.1976 - VI R 87/73

    Beiträge zur "Loss-of-Licence"-Versicherung der Flugkapitäne sind keine

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - VI B 64/04
    Eine Aufteilung der Versicherungsprämien, wie sie beispielsweise bei einer Unfallversicherung, die berufliche und außerberufliche Unfälle umfasst, angezeigt sein kann (siehe Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Februar 2000 IV C 5 -S 2332- 67/00, Tz. 1, BStBl I 2000, 1204, unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 VI R 2/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901) scheidet im Streitfall aus, da es nicht um eine Aufteilung bzw. Zuordnung --gemischter-- privater und beruflich bedingter Risiken wie z.B. Unfallrisiken, Haftpflichtrisiken oder Diebstahlrisiken geht, sondern in ähnlicher Weise wie bei einer Krankentagegeld-Versicherung um die Sicherung des Lebensunterhalts, so dass die hier streitige Prämie für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ausschließlich dem Lebensführungsbereich zuzuordnen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. April 1976 VI R 87/73, BFHE 119, 149, BStBl II 1976, 599 zur "Loss-of-Licence"-Versicherung von Flugkapitänen).
  • BFH, 22.05.1969 - IV R 144/68

    Krankentagegeldversicherung - Prämien - Betriebsausgaben - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - VI B 64/04
    Demgemäß hat die Rechtsprechung die Prämien für eine Krankentagegeld-Versicherung seit jeher nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt (z.B. BFH-Urteil vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489); dies gilt selbst dann, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist (BFH-Urteil in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101).
  • FG Niedersachsen, 12.01.2022 - 9 K 165/20

    Keine Berücksichtigungsfähigkeit von Beiträgen für eine

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung ebenso wie solche zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt (vgl. Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101 und Beschluss vom 15. Juli 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796), da Zweck solcher Versicherungen der Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle sei.

    Damit sind die vorliegenden Sport(invaliditäts)versicherungen nach Überzeugung des erkennenden Senats sowohl mit einer (klassischen) Berufsunfähigkeitsversicherung (bei dauerhafter Unfähigkeit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Fußballspieler), einer Krankentagegeldversicherung (bei vorübergehender Unfähigkeit der Ausübung dieser Tätigkeit) als auch einer Risikolebensversicherung (bei Eintritt des Todes durch Unfall) vergleichbar, die wirtschaftlich ebenfalls den Ausgleich krankheits- und unfallbedingter Einnahmeausfälle bezwecken (BFH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327 und vom 15. Juni 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796).

    Die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers und seiner Familie ist ausschließlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen (BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327 und vom 15. Juni 2005 VI B 64/04, juris, jeweils m.w.N.).

    Das Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts ist jedoch einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnen (BFH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327 und vom 15. Juni 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • BFH, 15.10.2013 - VI B 20/13

    Abzug von Versicherungsprämien als Werbungskosten oder Sonderausgabe - Abgrenzung

    Das Risiko einer Krankheit und daraus folgender Einnahmeausfälle ist letztlich der privaten Lebensführung zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796).

    Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine Berufsunfähigkeits-Versicherung in einen privat und einen beruflich bzw. betrieblich veranlassten Anteil kommt nicht in Betracht, weil es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich und privat bedingter Risiken (wie z.B. Unfall-, Haftpflicht- oder Diebstahlrisiken) geht, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 1976 VI R 87/73, BFHE 119, 149, BStBl II 1976, 599; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1796).

  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2008 - 7 K 116/05

    Beiträge für eine Betriebskostenversicherung nicht als Betriebsausgaben abziehbar

    Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen nicht steuerbar sind (s. BFH-Urteile vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306, BFH-Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101, betr. Krankentagegeldversicherung; s. ferner Beschluss vom 15. Juni 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796, betr. Berufsunfähigkeitsversicherung).

    Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (s. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 VI B 64/04 (BFH/NV 2005, 1796, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 30.01.2013 - 7 K 1723/12

    Abziehbarkeit von Beitragszahlungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung als

    Mit Einspruchsentscheidung vom 30.3.2012 änderte der Beklagte den Bescheid aus hier nicht weiter streitigen Gründen teilweise, wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluss vom 15.6.2005 VI B 64/04) sei die Abgrenzung zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten nach der Art des versicherten Risikos vorzunehmen.

    Eine Aufteilung der Versicherungsprämien, wie sie beispielsweise bei einer Unfallversicherung, die berufliche und außerberufliche Unfälle umfasst, angezeigt sein kann scheidet in der Regel aus, da es nicht um eine Aufteilung bzw. Zuordnung --gemischter-- privater und beruflich bedingter Risiken wie z.B. Unfallrisiken, Haftpflichtrisiken oder Diebstahlrisiken geht, sondern in ähnlicher Weise wie bei einer Krankentagegeld-Versicherung um die Sicherung des Lebensunterhalts, so dass die hier streitige Prämie für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ausschließlich dem Lebensführungsbereich zuzuordnen ist (BFH Beschluss vom 15.6.2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796).

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 3 K 22/07

    Qualifizierung der Beiträge eines Arbeitgebers zu einer

    Hierbei handelt es sich - entgegen der Auffassung des FA- nicht um Werbungskosten bei den Einkünften der E aus nichtselbständiger Arbeit, sondern um Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2001 (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796, mit weiteren Nachweisen), die sich jedoch nicht einkommensteuermindernd auswirken, weil die Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG 2001) bereits ausgeschöpft sind.
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.04.2007 - 1 K 1217/05

    Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen als abziehbare Betriebsausgaben

    Die in dem soeben genannten Urteil genannten Grundsätze hat der BFH mit Urteil vom 26. August 1993 (IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306) sowie mit Beschluss vom 15. Juni 2005 (VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796 zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung; Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen, da Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig) bestätigt.
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