Rechtsprechung
| RFH, 05.08.1936 - VI A 208/36 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 04.03.1970 - I R 140/66
Einordnung der Überlassung von Erfahrungen im Rahmen eines Gewerbebetriebs an …
Der RFH hat zwar in seinem Urteil VI A 208/36 vom 5. August 1936 (RStBl 1936, 1132) in einem ähnlichen Falle Einkünfte aus selbständiger Arbeit angenommen. - BFH, 07.07.1971 - I R 41/70
Kapitalgesellschaft - Beschränkte Steuerpflicht - Freiberufliche Tätigkeit
Nachdem indes der RFH in seinem Urteil VI A 208/36 vom 5. August 1936 (RStBl 1936, 1132) ausgesprochen hatte, daß Einkünfte aus den in § 3 Nr. 3 bis 11 EStG 1925 aufgezählten Einkunftsarten, die innerhalb eines ausländischen Gewerbebetriebs anfallen, für den im Inland keine Betriebstätte besteht, so zu versteuern seien, als ob sie außerhalb eines gewerblichen Betriebs angefallen wären, zog er daraus in seinem Urteil I 72/43 vom 22. Mai 1944 (RStBl 1945, 43) die Folgerung, daß bei den ausländischen Körperschaften die Rechtsform die Besteuerung nicht hindern dürfe, "daß also erforderlichenfalls die Zuweisung zu den einzelnen Einkunftsarten ohne Rücksicht auf die Rechtsform des Einkommensbeziehers erfolgt". - BFH, 20.01.1959 - I 112/57 S
Besteuerung von Einkünfte einer amerikanischen Kapitalgesellschaft aus der …
An der in diesem Sinne ergangenen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, die außer in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs I 55/36 a.a.O. auch in den Entscheidungen I A 377/28 vom 7. Februar 1929 (RStBl 1929 S. 193) und VI A 208/36 vom 5. August 1936 (RStBl 1936 S. 1132, Slg. Bd. 39 S. 326) zum Ausdruck kommt, hält der Senat fest. - BFH, 13.12.1961 - I 209/60 U
Beschränkte Steuerpflicht für ausländische Kapitalgesellschaft ohne Innlandsbezug …
Für die Anwendung des § 49 EStG ist es unerheblich, welche Tätigkeit der ausländische Bezieher der in § 49 EStG bezeichneten Einkünfte außerhalb des Inlandes entfaltet (Urteil des Bundesfinanzhofs I 112/57 S vom 20. Januar 1959, BStBl 1959 III S. 133, Slg. Bd. 68 S. 340 - Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen, der der Senat beigetreten ist; vgl. auch Urteile des Reichsfinanzhofs I A 377/28 vom 7. Februar 1929, RStBl 1929 S. 193; I A 55/36 vom 12. Mai 1936, RStBl 1936 S. 968, Slg. Bd. 39 S. 245, VI A 208/36 vom 5. August 1936, RStBl 1936 S. 1132, Slg. Bd. 39 S. 326).
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