Rechtsprechung
| RFH, 08.04.1936 - VI A 253/36 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
Der RFH setzte unter der Geltung dieser Vorschrift seine überkommene Rechtsprechung fort, dass dann, wenn die Abgrenzung zwischen Lebenshaltungskosten und beruflichen Aufwendungen schwierig ist, grundsätzlich nicht abziehbare Ausgaben anzunehmen sind (Urteil vom 15. November 1939 VI 572/39, RStBl 1940, 28 - Aufwendungen eines Fabrikanten zur Wiederherstellung der Jägerehre), dass jedoch ein beruflich veranlasster Mehraufwand oder ein ausschließlich beruflich veranlasster Teil der Aufwendungen abziehbar und notfalls durch Schätzung zu ermitteln ist (Urteile vom 14. November 1934 VI A 688/34, RStBl 1935, 413; vom 8. April 1936 VI A 253/36, RFHE 39, 250; vom 20. Januar 1937 VI A 526/36, RStBl 1937, 778). - BFH, 24.07.1956 - IV 382/55 S
Lohnsteuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, …
Zur Abgrenzung siehe auch insbesondere die Ausführungen in den Urteilen des Reichsfinanzhofs VI A 253/36 vom 8. April 1936, Slg. Bd. 39 S. 250, RStBl 1936 S. 814, VI A 532/36 vom 14. Oktober 1936, Slg. Bd. 40 S. 165, RStBl 1937 S. 390, und IV 45/38 vom 7. Juli 1938, RStBl 1939 S. 81, Urteil des Bundesfinanzhofs IV 23/53 U vom 14. Januar 1954, Slg. Bd. 58 S. 439, RStBl 1954 III S. 79, sowie Abschn. 24 Abs. 3 LStR.
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