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Rechtsprechung
   RFH, 30.06.1927 - VI A 261/27   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1927,471
RFH, 30.06.1927 - VI A 261/27 (https://dejure.org/1927,471)
RFH, Entscheidung vom 30.06.1927 - VI A 261/27 (https://dejure.org/1927,471)
RFH, Entscheidung vom 30. Juni 1927 - VI A 261/27 (https://dejure.org/1927,471)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 19.07.1990 - IV R 82/89

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und "Liebhaberei" bei einem …

    Gewinne aus Rennwetten, die nicht in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb anfallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1969 IV R 139/68, BFHE 98, 494, BStBl II 1970, 411, unter Bezugnahme auf Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 30. Juni 1927 VI A 261/27, RFHE 21, 244, RStBl 1927, 197).
  • BFH, 24.10.1969 - IV R 139/68

    Einrordnung derRennwettgewinne, die ein als Gewerbetreibender tätiger …

    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß Gewinne aus Rennwetten, die nicht in einem Gewerbebetrieb anfallen, der Einkommensbesteuerung nicht unterliegen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - VI A 261/27 vom 30. Juni 1927, RStBl 1927, 197).
  • BFH, 28.06.1996 - X B 15/96

    Einnahmen aus dem "Unternehmensspiel Life" als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Einnahmen aus Rennwetten (Urteil des Reichsfinanzhofs -- RFH -- vom 30. Juni 1927 VI A 261/27, RFHE 21, 244; Urteil des BFH vom 24. Oktober 1969 IV R 139/68, BFHE 98, 494, BStBl II 1970, 411) und Lotteriespielen (RFH-Urteil vom 14. März 1928 VI A 783/27, RStBl 1928, 181; BFH-Urteil vom 16. September 1970 I R 133/68, BFHE 100, 199, BStBl II 1970, 865) nicht steuerbar, weil sich Spieler mangels Leistungs- und Güteraustauschs nicht am Wirtschaftsverkehr beteiligten.
  • FG Sachsen, 09.12.2020 - 4 K 198/18

    Steuerbarkeit von erlangten Renovierungs- und Umbaumaßnahmen im Rahmen eines …

    Soweit Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Spielen gemeint sind, ist schon deshalb keine Ungleichbehandlung gegeben, weil weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz Leistungen darstellen, die durch den Spielgewinn vergütet werden (vgl. RFH-Urteil vom 30. Juni 1928 VI A 261/27, RFHE 21, 244; BFH-Urteil vom 19. Juli 1990 IV R 82/89, BStBl. II 1991, 333; Urteil vom 28. November 2007 IX R 39/06, DStR 2008, 497 ).
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