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| RFH, 17.07.1935 - VI A 434/34 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 17.09.1957 - I 165/54 S
Kapitalerhöhung
Der Reichsfinanzhof hat diese Frage in den Entscheidungen VI A 434/34 vom 17. Juli 1935 (Slg. Bd. 38 S. 154, RStBl 1935 S. 1447) und I 86/38 vom 18. Oktober 1938 (RStBl 1939 S. 207) allgemein, jedoch ohne nähere Begründung bejaht. - BFH, 10.10.1973 - I R 18/72
Kapitalerhöhung - Eintragung in Handelsregister - Konstitutive Wirkung - …
Hätten die Gesellschafter einer GmbH einen handelsrechtlich zu beanstandenden Weg für eine Kapitalerhöhung gewählt, so müsse bei der für das Steuerrecht maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Sachlage so angesehen werden, als ob die Beteiligten dann den einzigen für sie noch gangbaren Weg über die Gewinnausschüttung und Einlage des ausgeschütteten Gewinns auch formell zurückgelegt hätten (so auch die Urteile des RFH vom 13. Mai 1931 VI A 925/31, RFHE 28, 326 [333], und vom 17. Juli 1935 VI A 434/34, RStBl 1935, 1447, und das BFH-Urteil vom 24. Juni 1957 I 143/56 U, BFHE 65, 433, BStBl III 1957, 400), zumal die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Einschaltung der sogenannten Doppelmaßnahme auch noch nach dem Inkrafttreten des KapErhG möglich sei (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1969 II 141/65, BFHE 97, 320, BStBl II 1970, 99, unter III. 5. c).
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