Rechtsprechung
| RFH, 08.01.1936 - VI A 908/35 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 12.03.1970 - IV R 39/69
Vermögensvorteil - Außerbetriebliche Gründe - Verzicht des Gläubigers - …
Wenn das zutrifft, so erlangte der Gemeinschuldner eine in der Privatsphäre liegende Vermögensmehrung, die er in sein Betriebsvermögen einlegte (vgl. Urteil des RFH VI A 908/35 vom 8. Januar 1936, RStBl 1936, 416). - BFH, 15.07.1998 - X B 60/98
Erlaß einer betrieblichen Rentenverpflichtung
Diese Entscheidung bezieht sich auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 8. Januar 1936 VI A 908/35 (RStBl 1936, 416), das einen privaten Vorgang annimmt im Falle einer "Schenkung im steuerrechtlichen Sinne"; diese erfordere als freigebige Zuwendung neben der sachlichen Bereicherung des Empfängers auch die persönliche Bereicherungsabsicht des Gebers. - BFH, 16.11.1977 - I R 83/75
Ungesicherte Rechtsposition - Betriebsvermögen - Gestattung der Ausbeutung von …
Denn der Anlaß der Zuführung des Wirtschaftsguts zum Betrieb (vgl. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 4 EStG, Anm. 41 a, 45 c) lag im privaten Bereich (vgl. für den Fall des Erlasses einer betrieblichen Schuld aus privaten Gründen Urteil des Reichsfinanzhofs vom 8. Januar 1936 VI A 908/35, RFHE 39, 34, RStBl 1936, 416; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. März 1970 IV R 39/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518). - FG Baden-Württemberg, 04.05.1988 - XII K 225/87 Diese Rechtsprechung beruht auf den Erwägungen des Reichsfinanzhofs in dem Urteil vom 8. Januar 1936 VI A 908/35 (Reichssteuerblatt 1936, 416), wonach sich ein nicht von geschäftlichen Rücksichten beeinflußter Erlaß einer Forderung durch den Gläubiger - etwa aus verwandtschaftlichen Rücksichten - nicht auf die betriebliche Sphäre erstrecken kann.
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