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Rechtsprechung
   RFH, 08.01.1936 - VI A 908/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1936,220
RFH, 08.01.1936 - VI A 908/35 (https://dejure.org/1936,220)
RFH, Entscheidung vom 08.01.1936 - VI A 908/35 (https://dejure.org/1936,220)
RFH, Entscheidung vom 08. Januar 1936 - VI A 908/35 (https://dejure.org/1936,220)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 12.03.1970 - IV R 39/69

    Vermögensvorteil - Außerbetriebliche Gründe - Verzicht des Gläubigers - …

    Wenn das zutrifft, so erlangte der Gemeinschuldner eine in der Privatsphäre liegende Vermögensmehrung, die er in sein Betriebsvermögen einlegte (vgl. Urteil des RFH VI A 908/35 vom 8. Januar 1936, RStBl 1936, 416).
  • BFH, 15.07.1998 - X B 60/98

    Erlaß einer betrieblichen Rentenverpflichtung

    Diese Entscheidung bezieht sich auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 8. Januar 1936 VI A 908/35 (RStBl 1936, 416), das einen privaten Vorgang annimmt im Falle einer "Schenkung im steuerrechtlichen Sinne"; diese erfordere als freigebige Zuwendung neben der sachlichen Bereicherung des Empfängers auch die persönliche Bereicherungsabsicht des Gebers.
  • BFH, 16.11.1977 - I R 83/75

    Ungesicherte Rechtsposition - Betriebsvermögen - Gestattung der Ausbeutung von …

    Denn der Anlaß der Zuführung des Wirtschaftsguts zum Betrieb (vgl. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 4 EStG, Anm. 41 a, 45 c) lag im privaten Bereich (vgl. für den Fall des Erlasses einer betrieblichen Schuld aus privaten Gründen Urteil des Reichsfinanzhofs vom 8. Januar 1936 VI A 908/35, RFHE 39, 34, RStBl 1936, 416; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. März 1970 IV R 39/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518).
  • FG Baden-Württemberg, 04.05.1988 - XII K 225/87
    Diese Rechtsprechung beruht auf den Erwägungen des Reichsfinanzhofs in dem Urteil vom 8. Januar 1936 VI A 908/35 (Reichssteuerblatt 1936, 416), wonach sich ein nicht von geschäftlichen Rücksichten beeinflußter Erlaß einer Forderung durch den Gläubiger - etwa aus verwandtschaftlichen Rücksichten - nicht auf die betriebliche Sphäre erstrecken kann.
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