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| BVerwG, 23.07.1957 - VI B 101.56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Hamburg, 02.02.1956 - Bf II 132/55
- BVerwG, 23.07.1957 - VI B 101.56
- BVerwG, 29.05.1958 - VI C 349.57
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 10.02.1956 - II C 4.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.07.1957 - VI B 101.56
Geklärt ist aber bereits, daß eine Partei rechtliches Gehör schon dadurch erhält, daß ihr Gelegenheit gegeben wird, schriftlich zu den für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen und Rechtsfragen Stellung zu nehmen, sowie dadurch, daß der Berichterstatter des Gerichts den wesentlichen Inhalt dieses schriftlichen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vorträgt und der Partei die Möglichkeit gegeben wird, ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen zu ergänzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Februar 1956 - BVerwG II C 4.54, zu dem mit § 60 Abs. 3 MRVO 165 wörtlich übereinstimmend § 74 Abs. 3 VGG). - BVerwG, 29.06.1957 - VI C 20.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.07.1957 - VI B 101.56
Weiterhin ist bereits geklärt, daß zwar die Ablehnung eines Beweisantrages einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darstellt, wenn es auf die Beweiserhebung ankommt, daß aber der Tatrichter einen Beweisantrag ablehnen kann, wenn der Unwert des Beweismittels feststeht, weil der angebotene Beweis die Überzeugung des Gerichts vom Gegenteil nicht erschüttern kann (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. Juni 1957 - BVerwG VI C 20.56 -).
- BVerwG, 29.05.1958 - VI C 349.57
Rechtsmittel
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1956 - OVG Bf. II 132/55 - und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 24. August 1955 - VII a VG 136/55 - sind unwirksam geworden, ebenso der auf die Beschwerde des Klägers wegen der Nichtzulassung der Revision ergangene Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. Juli 1957 - BVerwG VI B 101.56 -. - BVerwG, 15.07.1958 - VI B 208.57
Rechtsmittel
Was die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, stellt sich im wesentlichen als einen Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar, der keinesfalls die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (vgl. Beschlüsse des VI. Senatsvom 23. Juli 1957 - BVerwG VI B 101.56 - undvom 17. Februar 1958 - BVerwG VI CB 393.56 -, Beschluß des II. Senatsvom 28. März 1958 - BVerwG II B 77.57 -).
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