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Rechtsprechung
   BFH, 22.05.2007 - VI B 107/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,19464
BFH, 22.05.2007 - VI B 107/06 (https://dejure.org/2007,19464)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2007 - VI B 107/06 (https://dejure.org/2007,19464)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - VI B 107/06 (https://dejure.org/2007,19464)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    NZB: materielle Rechtsanwendung, Divergenz

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen eines Polizeibeamten für den Besuch eines Fitnessstudios keine Werbungskosten; Rüge unrichtiger Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts; Darlegung einer Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.01.2007 - VI B 35/06

    NZB: Einheitlichkeit der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - VI B 107/06
    In diesem Sinne ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 VI B 35/06, BFH/NV 2007, 941, m.w.N.).

    Dagegen genügt eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 941, m.w.N.).

    Eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände des Streitfalls durch das FG begründet jedoch keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 941, m.w.N.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.07.2006 - 1 K 1783/05

    Aufwendungen eines Poizeibeamten für Besuch eines Fitnessstudios nicht als …

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - VI B 107/06
    b) Das FG hat mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 29 veröffentlichten Gründen den Besuch des als Polizist tätigen Klägers im Fitnesscenter als nicht weit überwiegend beruflich veranlasst angesehen und damit einen Werbungskostenabzug verneint.
  • FG Saarland, 19.03.1991 - 1 K 55/91
    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - VI B 107/06
    d) Der Kläger behauptet zwar eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung vom Urteil des FG des Saarlandes vom 19. März 1991 1 K 55/91 (EFG 1991, 377).
  • BFH, 05.05.2003 - II B 1/03

    Abgrenzung Einspruch - schlichte Änderung; Untätigkeitsklage

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - VI B 107/06
    Denn soweit der Kläger einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das FG den am 19. Juni 2005 gestellten Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides entgegen der Entscheidung des BFH vom 5. Mai 2003 II B 1/03 (BFH/NV 2003, 1142) nicht als Einspruch angesehen habe und es daher zu dem Ergebnis gekommen sei, schon die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides stehe der Berücksichtigung der Kosten für den Besuch des Fitnesscenters entgegen, beruht auf diesen Erwägungen jedenfalls nicht die Entscheidung.
  • FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09

    Bereitstellung von vergünstigten Mitgliedschaften für Arbeitnehmer in …

    Er hält an der Einspruchsentscheidung fest und verweist für die "betriebsfunktionale Zielsetzung" der Aufwendungen auf den Beschluss des BFH vom 22. Mai 2007 (VI B 107/06).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.06.2009 - 5 K 2517/07

    Kein Werbungskostenabzug für Hallenhandball

    Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des großen Senats des Bundesfinanzhofs lediglich dann, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der allgemeinen Lebensführung nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.3.1993 VI R 14/90, BStBl II 1993, 559 ; BFH-Beschluss vom 22. Mai 2007 VI B 107/06, BFH/NV 2007, 1690 ).
  • BFH, 06.02.2012 - VI B 110/11

    Aufwendungen eines Finanzbeamten für Teilnahme an Fußballturnier der Finanzämter; …

    In der dagegen erhobenen, allerdings als unbegründet zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde hatte der Senat indessen schon dargelegt (BFH-Beschluss vom 22. Mai 2007 VI B 107/06, BFH/NV 2007, 1690), dass der Einwand, die private Veranlassung der geltend gemachten Kosten sei zu vernachlässigen und das FG hätte daher bei richtiger Würdigung zu deren Abziehbarkeit gelangen müssen, im Ergebnis lediglich eine unrichtige Entscheidung des FG rügt.
  • BFH, 29.02.2008 - V B 202/07

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Verstoß gegen die …

    a) Eine zur Zulassung der Revision führende Divergenz setzt voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 22. Mai 2007 VI B 107/06, BFH/NV 2007, 1690).
  • FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13

    Kindergeld: sportbedingte Aufwendungen als Werbungskosten

    Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs lediglich dann, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der allgemeinen Lebensführung nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.1993 VI R 14/90, BStBl II 1993, 559; BFH-Beschluss vom 22.05.2007 VI B 107/06, BFH/NV 2007, 1690).
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