Rechtsprechung
| BVerwG, 30.09.1957 - VI B 126.56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 09.04.1956 - 326 III 53
- BVerwG, 30.09.1957 - VI B 126.56
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 21.01.1955 - II C 177.54
Anfechtung von Prüfungsentscheidungen; Irrevisibilität von zur Ergänzung nicht …
Auszug aus BVerwG, 30.09.1957 - VI B 126.56
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Beschluß vom 25. November 1953 - BVerwG II B 107.53 - in DÖV 1954 S. 26 undUrteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 177.54 -), der der beschließende Senat beitritt. - BVerwG, 09.05.1956 - II C 246.54
Rechtmäßigkeit von Sühnemaßnahmen für ehemalige National-Sozialisten - Regelung …
Auszug aus BVerwG, 30.09.1957 - VI B 126.56
In dem Urteil des II. Senatsvom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 246.54 - (BYerwGE 3, 277) ist entschieden, daß eine günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. April 1951) getroffen sein muß. - BVerwG, 10.07.1957 - VI C 4.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.09.1957 - VI B 126.56
Im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 35 und 36 G 131 bedürfen diese Fragen überdies nicht der Klärung, weil die - unter dem Vorbehalt der Regelung durch das G 131 stehende - nur vorläufige Gewährung von Versorgungsbezügen an den Kläger der Anwendung dieser Vorschriften auf ihn nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Senatsvom 10. Juli 1957 - BVerwG VI C 4.56 -).
- BVerwG, 13.12.1957 - VI C 270.57
Anfechtung des Widerrufs eines Hilfsrichterauftrags sowie der Berufung in das …
Denn die ungeschriebenen allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, zu denen der Grundsatz von Treu und Glauben gehört, sind nach der ständigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 177.54 - BVerwGB 2, 22), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (so Beschluß vom 30. September 1957 - BVerwG VI B 126.56 -), soweit sie der Ergänzung von Landesrecht dienen, dem Landesrecht zuzurechnen, also nicht revisibel.
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