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| BVerwG, 13.05.1970 - VI B 14.70 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Rüge eines Aufklärungsmangels
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1969 - VI A 1617/66
- BVerwG, 13.05.1970 - VI B 14.70
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 09.06.1970 - VI B 22.69
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen …
"Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Mangel in der Sachaufklärung durch Unterlassen der Vernehmung eines Zeugen nur dann, wenn nicht nur dargetan ist, inwiefern sich dem Tatsachengericht die Vernehmung hätte aufdrängen müssen, sondern auch substantiiert dargelegt wird, welche Erklärungen der Zeuge bei der Vernehmung abgegeben hätte und vor allem inwieweit sich die Erklärung hätte - günstig für den Kläger - auf die Urteilsfindung auswirken können (vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 -, vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 -, vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nrn. 3, 5 und 8], vom 19. August 1968 - BVerwG VI B 19.68 -, vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 91.69 - und vom 13. Mai 1970 - BVerwG VI B 14.70 -). - BVerwG, 30.06.1970 - VI B 5.70
Umfang der Rechte des unter das Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG) fallenden …
Denn ihre Begründung läßt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht hätte bedienen müssen, sowie die substantiierte Anführung der Tatsachen vermissen, die durch das Beweismittel belegt werden sollen, und zwar in einer Weise, die den Schluß ermöglicht, daß das Berufungsurteil auf der Nichtverwertung dieses Beweismittels beruht oder beruhen kann (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1969 - BVerwG VI B 46.68 -, vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 91.69 - und vom 13. Mai 1970 - BVerwG VI B 14.70 - mit weiteren Nachweisen).
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