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Rechtsprechung
   BFH, 12.04.2000 - VI B 142/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5976
BFH, 12.04.2000 - VI B 142/99 (https://dejure.org/2000,5976)
BFH, Entscheidung vom 12.04.2000 - VI B 142/99 (https://dejure.org/2000,5976)
BFH, Entscheidung vom 12. April 2000 - VI B 142/99 (https://dejure.org/2000,5976)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 62; ; EStG § 63

  • Wolters Kluwer

    Prozesskostenhilfe - Aussicht auf Erfolg - Arbeitslosenhilfe - Kindergeldanspruch - Wohnsitz der Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 62 63; SozSichAbk TUR Art. 33
    Kindergeld; türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.08.1998 - VI B 21/98

    Wohnsitz; ausländisches Kind

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - VI B 142/99
    Nach dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, dass die Kinder, die sich nur während der Schulferien in der Wohnung ihrer Eltern im Inland aufhalten, dort über einen Wohnsitz verfügen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. August 1998 VI B 21/98, BFH/NV 1999, 285).
  • BFH, 08.10.2001 - VI B 138/01

    Kein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über …

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 12. April 2000 VI B 142/99 (BFH/NV 2000, 1193) in einem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren entschieden, bei summarischer Prüfung des Streitstoffes stehe dem Bezieher von Arbeitslosenhilfe kein Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG i.V.m. Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei über soziale Sicherheit vom 30. April 1964 i.d.F. des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 zu.
  • BFH, 23.04.2009 - III S 61/08

    Prozesskostenhilfe: Anspruch auf Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder

    Bezieher von Arbeitslosenhilfe hatten keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem SozSichAbk Türkei (BFH-Beschluss vom 12. April 2000 VI B 142/99, BFH/NV 2000, 1193;… Helmke/Bauer, a.a.O., Fach D, II. Kommentierung Abkommen, Abk. mit der Türkei Art. 33 Rz 13).
  • BFH, 19.09.2008 - III B 113/07

    Kein Kindergeld für das in der Türkei lebende Kind eines Rentners

    Wer --wie der Kläger-- keine Berufstätigkeit mehr ausübt, sondern eine Altersrente bezieht, ist zweifellos nicht mehr "beschäftigt" (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. April 2000 VI B 142/99, BFH/NV 2000, 1193, betr. Bezug von Arbeitslosenhilfe).
  • FG Niedersachsen, 08.03.2001 - 9 K 437/97

    Auwirkung eines Erlasses des Rückforderungsbetrags auf Rechtmäßigkeit eines …

    Der Senat ist der Auffassung, dass über einen Erlass allein in einem von der Festsetzung und Rückforderung getrennten Verfahren zu entscheiden ist (glA. Urteil des Hessisches Finanzgericht vom 7. September 1999 2 K 4245/96, EFG 2000, 2; bisher vom BFH offengelassen; Beschluss vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1193).
  • FG Hessen, 23.10.2000 - 9 K 1120/99

    Kindergeld; Rückforderungsanspruch; Weiterleitung; Erhebungsverfahren - …

    Die Frage, ob die Behauptung der Weiterleitung von Kindergeld in dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides berücksichtigt werden muß, ist von grundsätzlicher Bedeutung und noch klärungsbedürftig (BFH Beschluß vom 12.4.2000 - VI B 182/99, veröffentlicht bei JURIS; BFH Beschluß vom 12.4.2000 - VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1193 ).
  • FG Düsseldorf, 21.02.2002 - 10 K 4820/99

    Kindergeld; Vaterschaftsfeststellung; Abstammungsgutachten; Aufenthaltserlaubnis; …

    Kindergeld i. S. dieses Abkommens ist das Kindergeld nach dem EStG (vgl. dazu FG Bremen Urteil vom 18. Januar 1999 498133 K 1, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 847; FG München Urteil vom 27. Januar 2000, 16 K 3569/98, EFG 2000, 574; BFH Beschluss vom 12. April 2000, VI B 142/99, BFH/NV 2000, 1193).
  • FG Hessen, 27.09.2001 - 3 V 483/01

    Billigkeit; Verrechnungsvertrag; Weiterleitung; Vorrangig Berechtigter; …

    Zwischenzeitlich hat der BFH allerdings erkennen lassen, dass er die die Weiterleitung betreffenden Verfahrensfragen noch nicht als geklärt ansieht (s. Beschluss vom 12.04.2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1193 ).
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