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Rechtsprechung
   BFH, 13.04.2005 - VI B 172/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13686
BFH, 13.04.2005 - VI B 172/04 (https://dejure.org/2005,13686)
BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - VI B 172/04 (https://dejure.org/2005,13686)
BFH, Entscheidung vom 13. April 2005 - VI B 172/04 (https://dejure.org/2005,13686)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.05.1998 - VI R 9/96

    Steuerbefreiung von Krankentagegeldern aus einer schweizerischen …

    Auszug aus BFH, 13.04.2005 - VI B 172/04
    Denn mit Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96 (BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581) hat der Senat entschieden, dass Versicherungsleistungen auf eigene Ansprüche des Arbeitnehmers regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn sind, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird.
  • BFH, 22.06.1999 - X B 25/99

    Verfahrensmangel; Rügeverzicht

    Auszug aus BFH, 13.04.2005 - VI B 172/04
    Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 25.01.2000 - VI B 108/98

    Krankentagegeld als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 13.04.2005 - VI B 172/04
    In beiden Fällen hängt der Arbeitslohncharakter grundsätzlich nicht davon ab, ob der Arbeitgeber in die Zahlung des Krankentagegeldes eingeschaltet ist (Senatsentscheidung vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836).
  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 14 K 2647/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom …

    Rn. 23 Soweit Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis, welches die Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes absichert, auf eigene - nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehende - Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht werden, liegt nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird (…vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O. und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836 und vom 13. April 2005 IV B 172/04 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend VI B 172/04), juris).

    Rn. 24 Etwas anderes gelte aber in den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist (…vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O.und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, a.a.O. und vom 13. April 2005 IV B 172/04 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend VI B 172/04), a.a.O.).

    Rn. 32 dd) Dadurch, dass die Arbeitgeberin in die Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet ist und sie an den Arbeitnehmer weiterleitet, werden diese nicht zu Arbeitslohn (…BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O. und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, a.a.O. und vom 13. April 2005 IV B 172/04 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend VI B 172/04), a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 3 K 141/07

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung vom Arbeitnehmer bezogener Leistungen aus …

    Rn. 23 Diese Rechtsgrundsätze finden nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch Anwendung, wenn ein Schweizer Arbeitgeber Ausgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV leistet, um einen (in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen) Arbeitnehmer, der als Grenzgänger (im Sinne des Art. 15a des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 [DBA-Schweiz] in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992) der deutschen Besteuerung unterliegt, oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität oder des Todes abzusichern (…BFH-Entscheidungen vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550;… vom 13. März 2006 VI B 113/05, BFH/NV 2006, 1093; vom 13. April 2005 VI B 172/04 juris;… vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 835; vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BStBl II 1998, 581).

    Kein Arbeitslohn ist bei einer Leistung aus einem Versicherungsverhältnis aber auch dann anzunehmen, wenn die Versicherung, auf deren Leistungen dem Arbeitnehmer ein eigenes Forderungsrecht zusteht, nur dazu dient, dem Arbeitgeber die für die Lohnfortzahlung benötigten Geldmittel zu verschaffen (sog. Rückversicherung --s. zuvor S. 11 Abs. 1--; BFH-Beschluss VI B 172/04, juris; Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2000 4C.230/2000/md, www.relevancy.bger.ch).

    Arbeitslohn ist in diesen Fällen auch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber in die Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet ist und diese an den Arbeitnehmer weiterleitet (BFH-Beschluss VI B 172/04, juris;… Küttner/Thomas, Personalbuch, a.a.O., Stichwort: Krankengeld, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 14 K 1955/18

    Kein Progressionsvorbehalt und kein Arbeitslohn bei Zahlung von Krankentaggeld …

    Rn. 22 Soweit Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis, welches die Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes absichert, auf eigene - nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehende - Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht werden, liegt nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird (…vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BStBl II 1998, 581 und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836 und vom 13. April 2005 IV B 172/04 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend VI B 172/04), juris).

    Rn. 23 Etwas anderes gelte aber in den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist (…vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O.und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, a.a.O. und vom 13. April 2005 IV B 172/04 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend VI B 172/04), a.a.O.).

    Rn. 31 dd) Dadurch, dass die Arbeitgeberin in die Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet ist und sie an den Arbeitnehmer weiterleitet, werden diese nicht zu Arbeitslohn (…BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O. und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, a.a.O. und vom 13. April 2005 IV B 172/04 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend VI B 172/04), a.a.O.).

  • BFH, 13.03.2006 - VI B 113/05

    Krankentagegeld kein Arbeitslohn

    Es ist demzufolge nicht zu erkennen, weshalb eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich sein sollte (vgl. auch Senatsentscheidung vom 13. April 2005 VI B 172/04, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2005 - 2 K 66/03

    Steuerfreiheit von Tagegeldzahlungen aus einer (Schweizer) Krankenversicherung

    Rn. 18 Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen, denen der Senat folgt, sind vorliegend die fraglichen Krankentagegelder nach § 3 Nr. 1 a EStG steuerfreie Leistungen aus einer Krankenversicherung (vgl. Urteil des Senats vom 22. September 2004 2 K 49/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 98; bestätigt durch Beschluss des BFH vom 13. April 2005 VI B 172/04, nicht veröffentlicht).
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