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Rechtsprechung
   BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,823
BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01 (1) (https://dejure.org/2001,823)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2001 - VI B 178/01 (1) (https://dejure.org/2001,823)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2001 - VI B 178/01 (1) (https://dejure.org/2001,823)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kindergeld eines in Ausbildung befindlichen behinderten Kindes - Ursächlichkeit der Behinderung - Maßgeblichkeit der Gesamtumstände des Einzelfalls

  • Wolters Kluwer

    Selbstunterhalt - Grad der Behinderung - Schwerbehindertenausweis - Erwerbstätigkeit - Behinderungsbedingter Mehrbedarf - Kindergeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4
    Kindergeld; behinderte Kinder; Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 32 Abs. 4 EStG
    Einkommensteuer; Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches behindertes Kind

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 472
  • BB 2002, 927
  • DB 2002, 878
  • BStBl II 2002, 486
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 183/97

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01
    Das Finanzgericht (FG) führte unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile jeweils vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72; VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75; VI R 182/98, BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79) im Wesentlichen aus, S sei in den Jahren 1997 und 1998 außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten.

    In den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BStBl II 2000, 72; BStBl II 2000, 75, und BStBl II 2000, 79 sei die erforderliche Kausalität zwischen der Behinderung und der Unfähigkeit, eine "normale" Berufsausbildung zu absolvieren, bedeutungslos gewesen, weil es sich um Kinder gehandelt habe, die voll- bzw. teilstationär in Heimen untergebracht waren und die ganz offensichtlich keinen Zugang zu einer regulären Berufsausbildung gehabt hätten.

    Nach der Rechtsprechung des Senats in seinen Grundsatzentscheidungen vom 15. Oktober 1999 in BStBl II 2000, 72; BStBl II 2000, 75, und BStBl II 2000, 79 ist ein behindertes Kind --positiv ausgedrückt-- erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht.

    Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG führt eine Behinderung nur dann zu einer Berücksichtigung, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Ursächlichkeit); d.h. dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2000, 72, 73, rechte Spalte).

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01
    Das Finanzgericht (FG) führte unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile jeweils vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72; VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75; VI R 182/98, BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79) im Wesentlichen aus, S sei in den Jahren 1997 und 1998 außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten.

    In den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BStBl II 2000, 72; BStBl II 2000, 75, und BStBl II 2000, 79 sei die erforderliche Kausalität zwischen der Behinderung und der Unfähigkeit, eine "normale" Berufsausbildung zu absolvieren, bedeutungslos gewesen, weil es sich um Kinder gehandelt habe, die voll- bzw. teilstationär in Heimen untergebracht waren und die ganz offensichtlich keinen Zugang zu einer regulären Berufsausbildung gehabt hätten.

    Nach der Rechtsprechung des Senats in seinen Grundsatzentscheidungen vom 15. Oktober 1999 in BStBl II 2000, 72; BStBl II 2000, 75, und BStBl II 2000, 79 ist ein behindertes Kind --positiv ausgedrückt-- erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht.

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 182/98

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01
    Das Finanzgericht (FG) führte unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile jeweils vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72; VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75; VI R 182/98, BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79) im Wesentlichen aus, S sei in den Jahren 1997 und 1998 außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten.

    In den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BStBl II 2000, 72; BStBl II 2000, 75, und BStBl II 2000, 79 sei die erforderliche Kausalität zwischen der Behinderung und der Unfähigkeit, eine "normale" Berufsausbildung zu absolvieren, bedeutungslos gewesen, weil es sich um Kinder gehandelt habe, die voll- bzw. teilstationär in Heimen untergebracht waren und die ganz offensichtlich keinen Zugang zu einer regulären Berufsausbildung gehabt hätten.

    Nach der Rechtsprechung des Senats in seinen Grundsatzentscheidungen vom 15. Oktober 1999 in BStBl II 2000, 72; BStBl II 2000, 75, und BStBl II 2000, 79 ist ein behindertes Kind --positiv ausgedrückt-- erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht.

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 56/98

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01
    Mit Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 56/98 (BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832) hat der Senat die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Behinderung von mindestens 50 v.H. für zutreffend erachtet (…vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. Juni 2001 XI B 143/00, BFH/NV 2001, 1401).
  • BFH, 29.06.2001 - XI B 143/00

    Versorgungsfreibetrag bei Schwerbehinderung

    Auszug aus BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01
    Mit Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 56/98 (BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832) hat der Senat die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Behinderung von mindestens 50 v.H. für zutreffend erachtet (vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. Juni 2001 XI B 143/00, BFH/NV 2001, 1401).
  • BFH, 22.02.2001 - VI B 307/00

    Kindergeld - Beurteilungs-Kriterien - Behindertes Kind

    Auszug aus BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2001 VI B 307/00 (BFH/NV 2001, 781) wiederholt betont, dass die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Kindergeld zusteht, für jede Alternative (u.a. Kind in Berufsausbildung, behindertes Kind) nach den jeweiligen Tatbestandmerkmalen zu beurteilen ist.
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.1999 - II 370/98

    Kindergeld: Behindertes Kind nach Ausbildungsabschluß

    Auszug aus BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01
    Dieser Auffassung der Finanzverwaltung liegt erkennbar die zutreffende Annahme zugrunde, dass eine Beschäftigung der angeführten Behinderten unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (vgl. auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Januar 1999 II 370/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 476).
  • BFH, 19.11.2008 - III R 105/07

    Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder

    Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist insoweit keine abstrakte Betrachtungsweise zulässig; vielmehr fordert der Gesetzgeber eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486; R 32.9 Abs. 2 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2005).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann die Ursächlichkeit der Behinderung entsprechend den Verwaltungsanweisungen grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der GdB 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 56/98, BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832; BFH-Beschluss in BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486; H 32.9 erster Anstrich EStR 2005, Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.3.6.3.1 Abs. 2 Satz 1, BStBl I 2004, 743, 771).

    Dieser Erkenntnis liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass eine Beschäftigung schwerbehinderter Kinder unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (BFH-Beschluss in BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486).

  • BFH, 15.02.2017 - III B 93/16

    Kindergeldanspruch von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder

    Ist ein Kind trotz seiner Behinderung etwa aufgrund hoher Einkünfte oder Bezüge in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486, Rz 9).
  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 17/02

    Vermögen eines volljährigen behinderten Kindes, welches das 27. Lebensjahr noch …

    Für das Jahr 1998 ist der Grundbedarf mit 12 360 DM zu bemessen (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486; zur allgemeinen Bemessung dieses am Existenzminimum orientierten Betrages nach dem im Sozialhilferecht jeweils anerkannten Mindestbedarf vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, 191, zu C. II.).

    Diese Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist im Streitfall erfüllt, da im Schwerbehindertenausweis für X die Merkmale "H" (hilflos) und "Bl" (blind) eingetragen sind, der Grad ihrer Behinderung 100 v.H. beträgt und nach den vom FG festgestellten Tatsachen über den Gesundheitszustand der Tochter des Klägers eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 56/98, BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832; Beschluss in BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486).

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