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Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin, 18.06.1970

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.12.1969 - VI B 2.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,1834
BVerwG, 02.12.1969 - VI B 2.69 (https://dejure.org/1969,1834)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.1969 - VI B 2.69 (https://dejure.org/1969,1834)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 1969 - VI B 2.69 (https://dejure.org/1969,1834)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels Divergenz - Überprüfung eines Gutachtens eines Untersuchungsausschusses

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.01.1961 - VIII C 162.59
    Auszug aus BVerwG, 02.12.1969 - VI B 2.69
    Mit der Beschwerde wird der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht und zur Begründung nur ausgeführt, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 40.64 - insofern ab, als es eine neue Sachentscheidung, die die Rechtskraft des Vorprozesses breche, nur unter den engen Voraussetzungen des § 580 Ziff. 7 b ZPO zulassen wolle, es weiche ferner von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1961 - BVerwG VIII C 162.59 - hinsichtlich der Frage ab, wo bei der gesetzlichen Formulierung "politisch bedingte besondere Zwangslage" die Grenze zwischen den Rechts- und Tatsachenbegriffen zu ziehen sei.

    Eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1961 - BVerwG VIII C 162.59 - ist mit den eingangs wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde nicht in dem oben angegebenen Sinn bezeichnet, im übrigen auch nicht zu erkennen.

    Diese Frage ist aber auch nicht Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1961 - BVerwG VIII C 162.59 -, das sich mit den Voraussetzungen der besonderen Zwangslage im Falle einer Existenz Vernichtung und mit den Grenzen der richterlichen Sachkunde und dem Umfang der Aufklärungspflicht befaßt.

  • BVerwG, 08.07.1966 - VI C 40.64
    Auszug aus BVerwG, 02.12.1969 - VI B 2.69
    Mit der Beschwerde wird der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht und zur Begründung nur ausgeführt, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 40.64 - insofern ab, als es eine neue Sachentscheidung, die die Rechtskraft des Vorprozesses breche, nur unter den engen Voraussetzungen des § 580 Ziff. 7 b ZPO zulassen wolle, es weiche ferner von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1961 - BVerwG VIII C 162.59 - hinsichtlich der Frage ab, wo bei der gesetzlichen Formulierung "politisch bedingte besondere Zwangslage" die Grenze zwischen den Rechts- und Tatsachenbegriffen zu ziehen sei.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine derartige Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 40.64 - vorliegt und ausreichend bezeichnet ist.

    Es hat den Anspruch des Klägers auf eine neue Sachentscheidung auch dann abgelehnt, wenn das Gutachten als Beweismittel im Sinne der Ausführungen des Urteils vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 40.64 - betrachtet wird.

  • BVerwG, 11.10.1968 - VI B 7.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - …

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1969 - VI B 2.69
    Dies bedeutet, daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, noch der Kennzeichnung bedarf, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der …

    Wenn sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf § 138 VwGO beruft, verkennt er wiederum den Unterschied zwischen der Begründung einer Revision, für die § 138 VwGO das Beruhen auf der "Verletzung von Bundesrecht" fingiert, und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bei der die Bezeichnung der Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in jedem Fall die Darlegung verlangt, daß die Abweichung des Berufungsurteils entscheidungserheblich ist (Beschlüsse vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI B 2.69 -, vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - und vom 4. September 1970 - BVerwG VI B 2.70 - mit weiteren Nachweisen).
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   OVG Berlin, 18.06.1970 - VI B 2.69   

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OVG Berlin, Entscheidung vom 18. Juni 1970 - VI B 2.69 (https://dejure.org/1970,9981)
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