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| BVerwG, 24.01.1958 - VI B 219.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1957 - I A 199/54
- BVerwG, 24.01.1958 - VI B 219.57
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 11.02.1960 - II C 318.57
Rechtsmittel
Denn eine solche tatsächliche Vermutung und die durch sie ausgelöste Umkehr der Beweislast greift erst dann Platz, wenn eine rechtserhebliche Tatsache nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann (BVerwGE 3, 110 [115] und Beschluß vom 24. Januar 1958 - BVerwG VI B 219.57 -); hier hat das Berufungsgericht sich jedoch in der Lage gesehen, sämtliche rechtserhebliche Tatsachen festzustellen. - BVerwG, 26.11.1959 - II C 280.57
Rechtsmittel
Diese Vermutung, die übrigens immer erst Platz greift, wenn die rechtserheblichen Tatsachen trotz erschöpfender Ermittlungen im Einzelfall nicht zur Gewißheit des Tatrichters festgestellt worden sind (BVerwGE 3, 110 [115] und Beschluß vom 24. Januar 1958 - BVerwG VI B 219.57 -), könnte im vorliegenden Falle also begründet sein, wenn festgestellt wäre, daß die Ernennungsbehörde den Kläger für einen "alten Kämpfer" gehalten und auf ihn deshalb die zur Förderung "alter Kämpfer" ergangenen Erlasse angewendet hat. - BVerwG, 12.11.1959 - II C 382.57
Rechtsmittel
Denn die mit der aufgezeigten Vermutung verknüpfte Umkehrung der materiellen Beweislast greift nur dann Platz, wenn die vermutete rechtserhebliche Tatsache anders nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt oder ausgeschlossen werden kann, (BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1958 - VI B 219.57 -).
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