Rechtsprechung
| BVerwG, 07.06.1957 - VI B 25.57 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 01.02.1971 - IV CB 147.68
Zustellung/Zustellung an Rechtsanwalt
Bei der Zustellung an einen Rechtsanwalt nach § 5 Abs. 2 VwZG ist das Datum des Eingangs des Schriftstücks maßgebend (Fortführung der Rechtsprechung über die Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG an Behörden [ Beschlüsse vom 31. August 1957 - BVerwG II B 7.57 -, vom 7. Juni 1957 - BVerwG VI B 25.57 - und vom 14. Februar 1966 - BVerwG IV B 112.65 -]).Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß, wenn nach § 5 Abs. 2 VwZG an Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zugestellt wird, bereits der Eingang bei derjenigen Stelle, die die Behörde oder Körperschaft zum Empfang der Post eingerichtet hat, maßgebend ist und daß es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Behördenvorsteher oder dergleichen die Zustellung erhalten hat (vgl. Beschluß vom 31. August 1957 - BVerwG II B 7.57 -, Beschluß vom 7. Juni 1957 - BVerwG VI B 25.57 - und Beschluß vom 14. Februar 1966 - BVerwG IV B 112.65 -).
- BVerwG, 04.11.1976 - 5 C 1.75
Rechtliches Gehör - Beiordnung eines Anwalts - Armenrecht
Das hindert aber nicht die Feststellung, daß die Zustellung, wie im vorliegenden Fall, zu einem anderen als dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist (Beschluß vom 7. Juni 1957 - BVerwG VI B 25.57 - [Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 1]). - BVerwG, 31.08.1957 - II B 7.57
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht und befindet sich dabei in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Juni 1957 - BVerwG VI B 25.57 -.
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