Rechtsprechung
| BVerwG, 24.11.1967 - VI B 26.67 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 24.01.1967 - III 250/66
- BVerwG, 24.11.1967 - VI B 26.67
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 17.10.1966 - VI C 56.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.11.1967 - VI B 26.67
Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt der Zurruhesetzung dauernd dienstunfähig war (vgl.Urteile vom 17. Januar 1957 - BVerwG II C 27.55 - [DVBl. 1958 S. 61 = ZBR 1957 S. 400] undvom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 - [ZBR 1967 S. 148 = DÖD 1967 S. 110 = RiA 1967 S. 72]).Eine spätere Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung (vgl. BVerwGE 16, 285 [288] undUrteil vom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 - a.a.O.).
- BVerwG, 06.12.1966 - II C 4.65
Versorgungsansprüche einer Witwe
Auszug aus BVerwG, 24.11.1967 - VI B 26.67
Sie verkennt, daß das Beschwerdegericht bei der Prüfung der Aufklärungsrüge von der der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden materiellrechtlichen Beurteilung auszugehen hat, und zwar in diesem Zusammenhang selbst dann, wenn es diese für unrichtig hält (st. Rechtsprechung, vgl. u.a.Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - undBeschluß vom 29. August 1967 - BVerwG VI B 32.66 - jeweils mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 30.08.1963 - VI C 178.61
Auszug aus BVerwG, 24.11.1967 - VI B 26.67
Eine spätere Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung (vgl. BVerwGE 16, 285 [288] undUrteil vom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 - a.a.O.). - BVerwG, 29.08.1967 - VI B 32.66
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 24.11.1967 - VI B 26.67
Sie verkennt, daß das Beschwerdegericht bei der Prüfung der Aufklärungsrüge von der der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden materiellrechtlichen Beurteilung auszugehen hat, und zwar in diesem Zusammenhang selbst dann, wenn es diese für unrichtig hält (st. Rechtsprechung, vgl. u.a.Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - undBeschluß vom 29. August 1967 - BVerwG VI B 32.66 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 30.01.1968 - VI C 35.65 Soweit die Revision mangelhafte Sachaufklärung durch Nichteinholung von Sachverständigengutachten rügt, verkennt sie, daß das Revisionsgericht bei der Prüfung der Aufklärungsrüge von der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden materiellrechtlichen Auffassung auszugehen hat, und zwar selbst dann, wenn es diese für unrichtig hielte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - und Beschlüsse vom 29. August 1967 - BVerwG VI B 32.66 - und vom 24. November 1967 - BVerwG VI B 26.67 - mit weiteren Nachweisen).
- BFH, 08.01.1988 - V B 69/87
Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde
In der Beschwerdeschrift - bzw. in einem weiteren innerhalb der Monatsfrist einzureichenden Schriftsatz (vgl. BFH-Beschluß vom 22. September 1967 VI B 26/67, BFHE 90, 101, BStBl III 1967, 787) - muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. - BVerwG, 23.03.1972 - VI B 39.71
Einräumung einer Erklärungsfrist ohne Vertagung der mündlichen Verhandlung und …
Bei der Beurteilung der ferner erhobenen Rügen, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend von Amts wegen aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder seine Erörterungs- und Hinweispflicht verletzt (§ 86 Abs. 3 VwGO), ist von der materiellrechtlichen Auslegung der die Ernennung und Beförderung von gemeinschaftlichen Einnehmern regelnden rheinland-pfälzischen Vorschriften durch das Berufungsgericht auszugehen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - Beschluß vom 24. November 1967 - BVerwG VI B 26.67 - ständige Rechtsprechung); denn das Urteil kann auf einem Aufklärungsmangel nur beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn es auf die fraglichen Tatsachen und Beweismittel von der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts aus ankam.
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