Rechtsprechung
| BVerwG, 25.08.1967 - VI B 27.66 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Beamtenrechtliche Folgen einer Aufhebung von Strafurteilen - Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.07.1966 - V A 5/64
- BVerwG, 25.08.1967 - VI B 27.66
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 25.08.1967 - VI B 27.66
Im Rahmen der Darlegungspflicht muß wenigstens die konkrete Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts in diesem Sinne als rechtsgrundsätzlich von Bedeutung sein soll, bezeichnet sein und auf den Grund hingewiesen werden, der ihre Anerkennung als rechtsgrundsätzlich rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91]). - BVerwG, 29.01.1959 - II C 119.57
Anwendbarkeit gegenüber nicht unter dieses Gesetz fallenden Personen - Vorschüsse …
Auszug aus BVerwG, 25.08.1967 - VI B 27.66
Insofern ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß die beamtenrechtlichen Folgen der Aufhebung von Strafurteilen, die als nationalsozialistisches Unrecht anzusehen sind, ihre Regelung ausschließlich im Bundesgesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) gefunden haben, daß diese Regelung ihren Grund darin findet, daß der nationalsozialistische Staat in der Lage gewesen ist, seine Willkürmaßnahmen viele Jahre hindurch fortzusetzen, daß eine Entwirrung der durch diese Unrechtsakte geschaffenen Lage eine restitutio in integrum ausgeschlossen und eine besondere gesetzliche Regelung notwendig gemacht hat (Urteile vom 29. Januar 1959 [BVerwGE 8, 131, 132 [BVerwG 29.01.1959 - II C 119/57]] und vom 13. Oktober 1966 - BVerwG II C 52.64 -). - BVerwG, 26.01.1966 - VI C 44.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.08.1967 - VI B 27.66
Von der beamtenrechtlichen Relevanz der Urteile von Kriegs- und zwar auch SS-Gerichten gehen auch die Urteile vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 199.58 - (Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 29) und vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 44.63 - (Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 14) aus, letzteres mit zahlreichen weiteren Nachweisen. - BVerwG, 24.06.1959 - VI C 199.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.08.1967 - VI B 27.66
Von der beamtenrechtlichen Relevanz der Urteile von Kriegs- und zwar auch SS-Gerichten gehen auch die Urteile vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 199.58 - (Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 29) und vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 44.63 - (Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 14) aus, letzteres mit zahlreichen weiteren Nachweisen. - BVerwG, 13.10.1966 - II C 52.64
Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Verletzung der gerichtlichen …
Auszug aus BVerwG, 25.08.1967 - VI B 27.66
Insofern ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß die beamtenrechtlichen Folgen der Aufhebung von Strafurteilen, die als nationalsozialistisches Unrecht anzusehen sind, ihre Regelung ausschließlich im Bundesgesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) gefunden haben, daß diese Regelung ihren Grund darin findet, daß der nationalsozialistische Staat in der Lage gewesen ist, seine Willkürmaßnahmen viele Jahre hindurch fortzusetzen, daß eine Entwirrung der durch diese Unrechtsakte geschaffenen Lage eine restitutio in integrum ausgeschlossen und eine besondere gesetzliche Regelung notwendig gemacht hat (Urteile vom 29. Januar 1959 [BVerwGE 8, 131, 132 [BVerwG 29.01.1959 - II C 119/57]] und vom 13. Oktober 1966 - BVerwG II C 52.64 -).
- BVerwG, 28.02.1968 - VI B 22.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Im Rahmen der Darlegungspflicht muß wenigstens die konkrete Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts in diesem Sinne als rechtsgrundsätzlich von Bedeutung sein soll, bezeichnet sein und auf den Grund hingewiesen werden, der ihre Anerkennung als rechtsgrundsätzlich rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91] und Beschluß vom 25. August 1967 - BVerwG VI B 27.66 -). - BVerwG, 06.05.1968 - VI B 32.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die …
Im Rahmen der Darlegungspflicht des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die konkrete Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts in diesem Sinne als rechtsgrundsätzlich, von Bedeutung sein soll, bezeichnet sein und auf den Grund hingewiesen werden, der ihre Anerkennung als rechtsgrundsätzlich rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91] und Beschluß vom 25. August 1967 - BVerwG VI B 27.66 -). - BVerwG, 25.06.1969 - VI B 47.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine größere Zahl gleichliegender Fälle hat, sondern nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (neben vielen anderen Beschlüsse vom 25. August 1967 - BVerwG VI B 27.66 -, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67 -, vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 - und vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 -). - BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verstoß gegen …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine größere Zahl gleichliegender Fälle hat, sondern nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (neben vielen anderen Beschlüsse vom 25. August 1967 - BVerwG VI B 27.66 -, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67 -, vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 - und vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 -).
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