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| BVerwG, 13.04.1973 - VI B 30.73 |
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 30.11.1972 - I E 272/71
- BVerwG, 13.04.1973 - VI B 30.73
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
Auszug aus BVerwG, 13.04.1973 - VI B 30.73
Der Kläger macht in erster Linie geltend, daß das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich von den Urteilenvom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII C 235.57 - (BVerwGE 7, 242) undvom 24. Juli 1959 - BVerwG VII C 138.59 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 4) abweiche. - BVerwG, 24.07.1959 - VII C 138.59
Auszug aus BVerwG, 13.04.1973 - VI B 30.73
Der Kläger macht in erster Linie geltend, daß das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich von den Urteilenvom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII C 235.57 - (BVerwGE 7, 242) undvom 24. Juli 1959 - BVerwG VII C 138.59 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 4) abweiche.
- BVerwG, 14.03.1979 - 6 B 19.79
Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Antragstellers und seine …
Denn das Verwaltungsgericht hat in Beachtung mit dem vom beschließenden Senat gebilligten Rechtsgrundsatz dieser Entscheidung auch dem Gesichtspunkt Gewicht beigemessen, daß ein Wehrpflichtiger im jugendlichen Alter noch in seiner Entwicklung nicht ausgereift ist (vgl. u.a. Beschluß vom 13. April 1973 - BVerwG 6 B 30.73 -). - BVerwG, 11.01.1974 - VI B 87.73
Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - …
Damit kann aber die Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG nicht erreicht werden (vgl. Beschlüsse vom 13. April 1973 - BVerwG VI B 30.73 -, vom 5. November 1973 - BVerwG VI B 47.73 - und vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 82.73 -). - BVerwG, 05.11.1973 - VI B 47.73 Damit kann aber die Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG nicht erreicht werden (vgl.Beschluß vom 13. April 1973 - BVerwG VI B 30.73 -).
- BVerwG, 03.02.1977 - 6 B 31.76
Rechtsmittel
Das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (ständige Rechtsprechung, u.a.Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG II B 6.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95], vom 9. November 1972 - BVerwG II CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96] undvom 5. Dezember 1973 - BVerwG VI B 30.73 -). - BVerwG, 18.09.1974 - VI CB 70.74
Zulassungsgrund der Abweichung im Wehrpflichtverfahren - Ablehnung des Krieges …
Es handelt sich demnach nicht um eine Rechtsfrage, sondern um Maßstäbe, nach denen das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall aufgrund der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung die entscheidungstragenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat (vgl. auch Beschluß vom 13. April 1973 - BVerwG VI B 30.73 -). - BVerwG, 12.06.1980 - 6 CB 24.80
Divergenzbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in …
Das Verwaltungsgericht durfte aber in Würdigung der im angefochtenen Urteil eingehend dargelegten Gesichtspunkte auch dem Umstand Gewicht beimessen, daß der Kläger aufgrund seines labilen und unreifen Charakters noch keine hinreichend ernste, sittliche Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat (vgl. Beschlüsse vom 13. April 1973 - BVerwG 6 B 30.73 - und vom 14. März 1979 - BVerwG 6 B 19.79 -). - BVerwG, 19.12.1973 - VI CB 190.73
Anforderungen an die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an …
Damit kann aber eine Zulassung der Revision im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. April 1973 - BVerwG VI B 30.73 -, vom 16. April 1973 - BVerwG VI B 40.73 und vom 5. November 1973 - BVerwG VI B 47.73 -). - BVerwG, 16.04.1973 - VI B 40.73
Rechtsmittel
Es handelt sich dabei um einen einzelfallbezogenen Gesichtspunkt, den das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Verdeutlichung und zur Untermauerung seiner entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen heranziehen durfte (vgl.Beschluß vom 13. April 1973 - BVerwG VI B 30.73 -).
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